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   BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16   

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https://dejure.org/2017,13950
BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16 (https://dejure.org/2017,13950)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2017 - VI B 74/16 (https://dejure.org/2017,13950)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2017 - VI B 74/16 (https://dejure.org/2017,13950)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

  • Bundesfinanzhof

    Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, § 81 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelte Haushaltsführung - im elterlichen Haushalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtzulassungsbeschwerde - und die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung setzt einen eigenen Hausstand am Wohnort voraus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den Senatsurteilen vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 (BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 (BFH/NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 (BFH/NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

    Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; in BFH/NV 2014, 507, und in BFH/NV 2014, 1884).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den Senatsurteilen vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 (BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 (BFH/NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 (BFH/NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

    Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; in BFH/NV 2014, 507, und in BFH/NV 2014, 1884).

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 76/13

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt - Entscheidung nach § 139

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den Senatsurteilen vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 (BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 (BFH/NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 (BFH/NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

    Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; in BFH/NV 2014, 507, und in BFH/NV 2014, 1884).

  • BFH, 24.08.2006 - V B 36/05

    Keine Revisionszulassung bei Rüge des materiellen Rechts; Nachkalkulation durch

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Da es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zudem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, muss der Beschwerdeführer weiter vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 29. April 2009 VI B 126/08, BFH/NV 2009, 1267; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2003 - IV B 195/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    a) Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG beruft, hat darzutun, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt oder welche Beweise noch hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 16. Juni 2008 V B 75/07, nicht veröffentlicht, juris; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2007 - VI B 17/07

    Verfahrensmangel; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Auch insoweit hätte es mithin der Darlegung bedurft, dass ein entsprechender Zeugenbeweis der Eltern angeboten und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2007 VI B 17/07, BFH/NV 2007, 2327).
  • BFH, 02.10.2007 - IX B 24/07

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Aussetzung des Verfahrens als

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Da es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zudem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, muss der Beschwerdeführer weiter vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 29. April 2009 VI B 126/08, BFH/NV 2009, 1267; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2008 - V B 75/07

    Fehlerhafte Beweiswürdigung bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung kein Zulassungsgrund

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    a) Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG beruft, hat darzutun, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt oder welche Beweise noch hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 16. Juni 2008 V B 75/07, nicht veröffentlicht, juris; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2008 - IX B 13/08

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung -

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Zwar besagt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO), dass das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben muss und anstelle des erreichbaren unmittelbaren Beweismittels kein bloß mittelbares heranziehen darf (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029).
  • BFH, 29.04.2009 - VI B 126/08

    Zum Werbungskostenabzug bei Verlusten in der privaten Vermögenssphäre -

    Auszug aus BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
    Da es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zudem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, muss der Beschwerdeführer weiter vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 29. April 2009 VI B 126/08, BFH/NV 2009, 1267; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.08.2010 - IX B 41/10

    Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten -

  • BFH, 22.08.2011 - III B 192/10

    Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes

  • FG Nürnberg, 18.07.2016 - 4 K 323/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei der Erzielung von Einkünften

  • FG Münster, 24.01.2018 - 7 K 1007/17

    Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

    Bereits nach der Rechtsprechung zur bis 2013 geltenden Rechtslage, bei der die finanzielle Beteiligung keine Tatbestandsvoraussetzung des eigenen Hausstands darstellte, war geklärt, dass nicht verheiratete junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Ausbildung im elterlichen Haushalt ihr Zimmer - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - bewohnen, dort keinen eigenen Hausstand unterhalten (zuletzt BFH Beschluss vom 1.3.2017 VI B 74/16, BFH/NV 2017, 903).
  • FG Nürnberg, 09.05.2018 - 5 K 167/17

    Einkommensteuer

    Bereits nach der Rechtsprechung zur bis 2013 geltenden Rechtslage, bei der die finanzielle Beteiligung keine Tatbestandsvoraussetzung des eigenen Hausstands darstellte, war geklärt, dass nicht verheiratete junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Ausbildung im elterlichen Haushalt ihr Zimmer - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - bewohnen, dort keinen eigenen Hausstand unterhalten (BFH Beschluss vom 01.03.2017 VI B 74/16, BFH/NV 2017, 903).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.02.2018 - 13 K 13187/16

    Keine doppelte Haushaltsführung eines jüngeren unverheirateten Polizisten nach

    -7- -7- hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH, Urteil vom 16. Januar 2013 - VI R 46/12 - BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, 628 Rn. 9; Beschluss vom 1. März 2017 - VI B 74/16 - BFH/NV 2017, 903 Rn. 5).
  • FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

    Hatte der Steuerpflichtige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe - andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553 , BStBl II 2012, 800 ; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593 ; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2016 4 K 323/16, juris; nachgehend: BFH-Beschluss vom 1. März 2017 VI B 74/16, BFH/NV 2017, 903 ).
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