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   BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21   

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https://dejure.org/2022,11330
BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21 (https://dejure.org/2022,11330)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2022 - VI B 88/21 (https://dejure.org/2022,11330)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2022 - VI B 88/21 (https://dejure.org/2022,11330)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Strafverteidigungskosten, Werbungskosten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG VZ 2016
    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, EStG VZ 2016
    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten eines angestellten Geschäftsführers; Private Mitveranlassung von Kosten in Form einer privaten Bereicherung; Voraussetzungen für einen Abzug als ...

  • Betriebs-Berater

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • rewis.io

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann sind Strafverteidigungskosten Werbungskosten -Berufliche Veranlassung des Strafvorwurfs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann ich Verteidigungskosten von der Steuer absetzen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2023, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen (Senatsurteil vom 09.12.2003 - VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

    Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (Senatsurteil vom 18.10.2007 - VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.11.1983 - GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (Senatsurteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

    Denn das Ergebnis der Tatsachenwürdigung muss nicht zwingend, sondern nur möglich sein (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (Senatsurteil vom 18.10.2007 - VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.11.1983 - GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (Senatsurteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    Die von dem FA gerügte Divergenz zu dem BFH-Beschluss vom 13.12.2016 - VIII R 43/14 ist nicht gegeben.

    Nach dem BFH-Beschluss vom 13.12.2016 - VIII R 43/14 könne auch eine in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangene Straftat keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen werde.

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (Senatsurteil vom 18.10.2007 - VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.11.1983 - GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).
  • BFH, 15.10.2008 - II B 74/08

    Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet - Darlegung des Zulassungsgrundes der

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, sind eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2003 - III B 14/03, BFH/NV 2004, 224, und vom 15.10.2008 - II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).
  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    cc) Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen hat das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage der von ihm als Tatsacheninstanz vorzunehmenden Gesamtwürdigung (s. z.B. Senatsentscheidungen vom 26.07.2007 - VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, und vom 10.11.2005 - VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530) darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung sich ausschließlich auf die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bezogen hätten.
  • BFH, 22.10.2003 - III B 14/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, sind eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2003 - III B 14/03, BFH/NV 2004, 224, und vom 15.10.2008 - II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen (Senatsurteil vom 09.12.2003 - VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641; Senatsbeschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).
  • BFH, 10.11.2005 - VI B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
    cc) Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen hat das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage der von ihm als Tatsacheninstanz vorzunehmenden Gesamtwürdigung (s. z.B. Senatsentscheidungen vom 26.07.2007 - VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, und vom 10.11.2005 - VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530) darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung sich ausschließlich auf die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bezogen hätten.
  • BFH, 28.07.2022 - II B 37/21

    Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 31.03.2022 - VI B 88/21, BFH/NV 2022, 722, Rz 15).
  • BFH, 09.08.2023 - VI B 1/23

    Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

    Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, sind eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist beziehungsweise weshalb sie gegebenenfalls einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 31.03.2022 - VI B 88/21, Rz 3).
  • BFH, 26.04.2023 - X B 102/22

    Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz - keine Hinweispflicht

    Dies gilt gleichermaßen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, da es sich hierbei um einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung handelt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, s. BFH-Beschlüsse vom 29.03.2022 - IX B 18/21, BFH/NV 2022, 720, Rz 3, und vom 31.03.2022 - VI B 88/21, BFH/NV 2022, 722, Rz 15).
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