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   BFH, 30.06.2004 - VI B 89/02   

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https://dejure.org/2004,11891
BFH, 30.06.2004 - VI B 89/02 (https://dejure.org/2004,11891)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2004 - VI B 89/02 (https://dejure.org/2004,11891)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - VI B 89/02 (https://dejure.org/2004,11891)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 2 S. 1 2
    Gegenstand des Klagebegehrens

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstand des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VI B 89/02
    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 183/98

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VI B 89/02
    Bei einem bezifferten Klageantrag hat der VI. Senat weitere Angaben zum Sachverhalt jedenfalls dann für nicht erforderlich gehalten, wenn sich der Sachverhalt, um den gestritten wird, zumindest in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung ergibt (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 183/98, BFH/NV 2000, 1480).
  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VI B 89/02
    Gegebenenfalls muss der Gegenstand des Klagebegehrens im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2012 - XI B 44/12

    Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Wiedereinsetzung in

    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; in BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Ein bloßer Aufhebungsantrag kann daher genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713).

  • FG Köln, 16.01.2008 - 14 K 4709/04

    Anforderungen an den Nachweis des Einbaus einer teuren Einbauküche in eine

    Dies ist der Fall, wenn in der Einspruchsentscheidung die zwischen dem Kläger und dem Finanzamt noch verbleibenden Streitpunkte einzeln und unter Schilderung der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte aufgeführt worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541; vom 16.04.2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; in BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Ein bloßer Aufhebungsantrag kann daher genügen, wenn für das Finanzgericht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids insgesamt dem Grunde nach wendet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811).

  • FG München, 29.06.2006 - 6 K 1586/04

    Grundlagenfunktion von Rentenbescheiden; Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente;

    Aus der Einspruchsentscheidung ergibt sich das Klagebegehren, so dass eine Bezugnahme darauf ausreichend war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.6.2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541 ).
  • BFH, 09.06.2011 - X B 47/10

    Gegenstand des Klagebegehrens

    In Einzelfällen kann daher ein bloßer Aufhebungsantrag genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541, und in BFH/NV 2006, 1129).
  • FG Köln, 10.02.2009 - 14 K 4709/04

    Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit von Investitionen in eine hochwertige

    Dies ist der Fall, wenn in der Einspruchsentscheidung die zwischen dem Kläger und dem Finanzamt noch verbleibenden Streitpunkte einzeln und unter Schilderung der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte aufgeführt worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541; vom 16.04.2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).
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