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   BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73   

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BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73 (https://dejure.org/1974,14)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1974 - VI C 18.73 (https://dejure.org/1974,14)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1974 - VI C 18.73 (https://dejure.org/1974,14)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Vorliegen der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge in qualifizierten Notwehrsituationen - Anerkennung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 4 Abs. 3; WpflG §§ 25, 26

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 313
  • NJW 1974, 1343
  • MDR 1974, 868
  • DVBl 1974, 913
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Anders als wohl noch der ursprünglich, in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.

    Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] zutreffend klargestellt worden.

    Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, "so oder so" zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.

    Für die Sonderbehandlung, die die Beklagte in "kriegstypischen" Notwehr-(Nothilfe-)fällen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum.

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu "leiden".

    Fußend auf einen Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG § 25 WPflG, der im Einklang steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so u.a. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242 und BVerwGE 41, 53 [55]) hat das Verwaltungsgericht zwar bereits festgestellt, "daß der Kläger ein ernsthafter Mensch ist, den echte Gewissensbedenken zu seiner - allerdings eingeschränkten - Ablehnung der Waffenanwendung bestimmen"; es hat ferner die Vernehmung weiterer vom Kläger benannter Zeugen mit der Begründung für entbehrlich bezeichnet, es sei von der Richtigkeit der Beweisbehauptung - daß nämlich die Kriegsdienstverweigerung dem Kläger ein echtes Anliegen sei und daß er nicht in der Lage wäre, etwaige Motive zu verbergen - bereits überzeugt.

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf "zivile" Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Eine solche rechtliche Qualifikation träfe zwar zu, wenn der Kläger sich (nur) weigerte, an einem bestimmten Krieg, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Voraussetzungen oder mit bestimmten Waffen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]); dann wäre die begehrte Anerkennung ausgeschlossen.

    Fußend auf einen Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG § 25 WPflG, der im Einklang steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so u.a. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242 und BVerwGE 41, 53 [55]) hat das Verwaltungsgericht zwar bereits festgestellt, "daß der Kläger ein ernsthafter Mensch ist, den echte Gewissensbedenken zu seiner - allerdings eingeschränkten - Ablehnung der Waffenanwendung bestimmen"; es hat ferner die Vernehmung weiterer vom Kläger benannter Zeugen mit der Begründung für entbehrlich bezeichnet, es sei von der Richtigkeit der Beweisbehauptung - daß nämlich die Kriegsdienstverweigerung dem Kläger ein echtes Anliegen sei und daß er nicht in der Lage wäre, etwaige Motive zu verbergen - bereits überzeugt.

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 128.69

    Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß dies nur für Fälle gelte, in denen von einer Waffenanwendung "zwischen den Staaten" im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plünderuden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.
  • BVerwG, 25.07.1973 - VI C 68.73

    Parteivernehmung als Beweismittel in Kriegsdienstverweigerungssachen -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Jedoch ist in dieser Rechtsprechung wiederholt betont worden (so etwa im Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - unter Bezugnahme auf das Urteil des VIII. Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19]), daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten wird, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist; die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen.
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Fußend auf einen Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG § 25 WPflG, der im Einklang steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so u.a. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242 und BVerwGE 41, 53 [55]) hat das Verwaltungsgericht zwar bereits festgestellt, "daß der Kläger ein ernsthafter Mensch ist, den echte Gewissensbedenken zu seiner - allerdings eingeschränkten - Ablehnung der Waffenanwendung bestimmen"; es hat ferner die Vernehmung weiterer vom Kläger benannter Zeugen mit der Begründung für entbehrlich bezeichnet, es sei von der Richtigkeit der Beweisbehauptung - daß nämlich die Kriegsdienstverweigerung dem Kläger ein echtes Anliegen sei und daß er nicht in der Lage wäre, etwaige Motive zu verbergen - bereits überzeugt.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 39.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Jedoch ist in dieser Rechtsprechung wiederholt betont worden (so etwa im Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - unter Bezugnahme auf das Urteil des VIII. Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19]), daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten wird, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist; die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen.
  • BVerwG, 15.05.1963 - VII C 117.61

    Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    Anders als wohl noch der ursprünglich, in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 2.73

    Verstoß gegen Bundesrecht bei mangelndem Anspruch auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
    So kann Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg selbst gegenüber einem zur Ausrottung entschlossenen Gegner in dem hier interessierenden Sinne nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 -).
  • OVG Hamburg, 12.04.2018 - 5 Bf 51/16

    Befriedung einer zum Jagdgebiet gehörenden Grundfläche auf Betreiben des

    Strukturell dieser Konstellation vergleichbar sein dürfte der Fall, in dem ein Wehrpflichtiger in einer Nothilfesituation eine Gewaltanwendung befürwortet, aber dadurch nicht von einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ausgeschlossen ist (dazu BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, VI C 18/73, BVerwGE 44, 313, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 6 CB 23.75

    Nichtzulassung einer Revision - Achtung menschlichen Lebens durch einen

    Das Verwaltungsgericht ist weder von dem Urteil vom 27. Januar: 1972 - BVerwG VIII C 95.70 - (BVerwGE 39, 269) noch demjenigen vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (BVerwGE 44, 313) abgewichen.

    Dort ist dargelegt, daß in Konfliktfällen, in denen der Wehrpflichtige unausweichlich das eine oder das andere Menschenleben vernichten muß, nicht, die Wahl der Verhaltensalternative, sondern nur die ihr zugrundeliegende Motivation von Bedeutung ist (vgl. BVerwGE 39, 269 [272] und 44, 313 [316]).

    Zwar kennen Fälle wie die Vernichtung von Menschenleben in Katyn, My-Lai und im Warschauer Ghetto so geartet sein, daß der einzelne den elementaren moralischen Aufruf zur Hilfe empfindet und ihm in der spontanen höchstpersönlichen Reaktion folgt, welche die den Kriegsdienstverweigerer kennzeichnende absolute Achtung menschlichen Lebens, wie dargelegt, nicht in Frage stellt (vgl. BVerwGE 44, 313 [317, 322]).

    Auch die Urteile BVerwGE 39, 269 und BVerwGE 44, 313 betreffen den vorliegenden Sachverhalt nicht (vgl. Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG VI B 37.75 -).

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Wer seine Ablehnung auf den Gebrauch bestimmter Waffen oder auf die Teilnahme an bestimmten Kampfhandlungen beschränkt, dessen Entscheidung hat keinen "unbedingten" Charakter; ihr fehlt es an der von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützten Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe (vgl. dazu BVerwGE 44, 313) uneingeschränkt zu erhalten.

    Die vom Kläger für ihn als tragbar empfundene Kriegssituation fügt sich nach alledem in ihrer Gesamtheit und in ihren möglichen Folgen gerade angesichts des vom erkennenden Senat betonten "arbeitsteiligen Charakters moderner Waffensysteme" (vgl. BVerwGE 49, 71 [73]) in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen im Kriege führenden militärischen Handlungsablauf und damit in die militärische Zielsetzung im Kriege ein (vgl. auch BVerwGE 44, 313 [317]).

    Das Verwaltungsgericht hat daher mit Recht die vom Kläger eingeräumte Bereitschaft zu gewissen militärischen Abwehrhandlungen (u.a. zur Abwehr unbemannter Flugobjekte) auch nicht als "qualifizierte" Notwehr bzw. Nothilfe im Sinne der Grundsatzentscheidung BVerwGE 44, 313 angesehen.

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