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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57   

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BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57 (https://dejure.org/1960,902)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1960 - VI C 269.57 (https://dejure.org/1960,902)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1960 - VI C 269.57 (https://dejure.org/1960,902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgung eines Witwers einer Beamtin bzw. Ruhestandsbeamtin nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes - Feststellung der Gleichwertigkeit eines Unterhaltsanspruchs des Mannes gegen seine Frau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1272 (Ls.)
  • NJW 1962, 464 (Ls.)
  • DÖV 1961, 76
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Diese Gestaltung des Unterhaltsrechts der Ehegatten war (ebenso wie der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung) mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar und ist deshalb mit dem 31. März 1953 (Art. 117 GG) außer Kraft getreten (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [245, 246]; BGH, Urt.v. 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957 S. 537 = JR 1957 S. 183 = FamRZ 1957 S. 92 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Arnold, Angewandte Gleichberechtigung im Familienrecht S. 35; Palandt, BGB, 16. Aufl., Anm. zu § 1360; Habscheid-Meyer, Neues Familienrecht, Bd. I Abschn. 2 zu § 1360 mit weiteren Nachweisen).

    Ist sie in diesem Rahmen erwerbstätig, so ist sie nicht berechtigt, ihren Verdienst außer Hause für sich zu behalten, sondern in jedem Fall verpflichtet, im Verhältnis ihrer Einkünfte zu denen des Mannes und unter Berücksichtigung ihrer Haushaltstätigkeit zum Familienunterhalt, also auch dem des Mannes, beizutragen (Palandt, BGB, 18. Aufl., Anm. 3 zu § 1360; Maßfoller-Reinicke, Gleichberechtigungsgesetz, Anm. 3 Abs. 3 zu § 1360; BGH, Urt.v. 14. Dezember 1956 - NJW 1957 S. 537 = JR 1957 S. 183 [BGH 14.12.1956 - VI ZR 269/55] - und Urteil vom 10. März 1959 - MDR 1959 S. 480 [BGH 10.03.1959 - VI ZR 17/58]).

    Der Bundesgerichtshof hat zu dem entsprechenden Begriff der Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber einem Dritten in § 844 Abs. 2 BGB im Urteil vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183, NJW 1957 S. 537, [BGH 14.12.1956 - VI ZR 269/55] BB 1957 S. 164 - entschieden, daß bei der Beurteilung dieses Begriffs der Gleichberechtigungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.

    Es beruft sich dafür auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183, NJW 1957 S. 537, BB 1957 S. 164 -.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183, NJW 1957 S. 537, [BGH 14.12.1956 - VI ZR 269/55] BB 1957 S. 164 - ausgesprochen, daß die Frau schon durch die Versorgung des gemeinschaftlichen Hauswesens und die Betreuung der Kinder einen der beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichwertigen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes "einschließlich des gemeinsamen Unterhalts" leistet.

  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Daߧ 132 Satz 1 BBG den bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch meint, ist auch einhellige Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (Bochalli, BBG, 2. Aufl. Anm. 1a zu § 132; Fischbach, BBG, 2. Aufl., Anm. I zu § 132; Plog-Wiedow, BBG, Anm. 2 zu § 132; Dapprich, NJW 1959 S. 1708; BSozG Urteil vom 26. Mai 1959, NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] zu der ähnlichen Vorschrift des § 205 der Reichsversicherungsordnung).

    Da sich Bedenken, ob die Fassung dieser Vorschriften dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung trägt, nicht erhoben haben, soll davon ausgegangen werden, daß er die Regelung trifft, die für das Unterhaltsrecht der Ehegatten unter der unmittelbaren Wirkung des Art. 3 Abs. 2 GG bereits seit dem 1. April 1953 gegolten hat (zu dieser "Vorwirkung" des Gleichberechtigungsgesetzes vgl. Krüger-Breetzke-Nowack, Gleichberechtigungsgesetz, E 326 S. 221 mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie BSozG, Urteil vom 26. Mai 1959, NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57]).

    Zu dem in der Fassung dem § 132 Satz 1 BBG entsprechenden § 205 der Reichsversicherungsordnung ("unterhaltsberechtigter Ehegatte") hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 26. Mai 1959 - NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] - entschieden, daß die Umformung des Familienrechts durch den Gleichberechtigungsgrundsatz zu einer neuen Auslegung des Begriffes der Unterhaltsberechtigung zwinge.

    Das Bundessozialgericht hat eine etwa entsprechende Auffassung im Urteil vom 26. Mai 1959 - NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] - vertreten, nach welcher im Verhältnis von Ehegatten, die beide Einkommen haben, derjenige als unterhaltspflichtig im Sinne des § 205 RVO anzusehen ist, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum angemessenen Unterhalt der Familie (§ 1360a Abs. 1 BGB n.F.) beizutragen hat.

    Daß eine solche Baushaltstätigkeit wertmäßig zu berücksichtigen ist, wird auch in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 1959 - NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] - anerkannt.

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Diese Gestaltung des Unterhaltsrechts der Ehegatten war (ebenso wie der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung) mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar und ist deshalb mit dem 31. März 1953 (Art. 117 GG) außer Kraft getreten (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [245, 246]; BGH, Urt.v. 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957 S. 537 = JR 1957 S. 183 = FamRZ 1957 S. 92 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Arnold, Angewandte Gleichberechtigung im Familienrecht S. 35; Palandt, BGB, 16. Aufl., Anm. zu § 1360; Habscheid-Meyer, Neues Familienrecht, Bd. I Abschn. 2 zu § 1360 mit weiteren Nachweisen).

    Zur Begründung berufen sich diese Entscheidungen auf die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [241] und 5, 9 [12]), daß Differenzierungen, die auf Unterschiedlichkeiten der Lebensverhältnisse beruhen, von dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG unberührt blieben, daß insbesondere im Hinblick auf die objektiven biologischen und funktionalen (in der Arbeitsteilung beruhenden) Unterschiede von Mann und Frau nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses auch eine besondere Regelung erlaubt oder sogar notwendig sein könne.

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [241] - NJW 1954 S. 65 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] -) ausgesprochen, daß diese Vorschrift eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes zum Inhalt hat.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Vor allem aber verkörpert sich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]).

    Auch dieses Prinzip unterliegt dem Gleichberechtigungsgrundsatz als für alle Rechtsgebiete geltender Wertordnung (BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Wesentlich schärfer hat das Bundesverfassungsgericht dann in seinem Urteil vom 29. Juli 1959 (NJW 1959 S. 1483 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]) zu dem Verhältnis zwischen Gleichheitssatz und Gleichberechtigungsgrundsatz ausgeführt, die für den allgemeinen Gleichheitssatz bestehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde gerade ihre Grenze in den Konkretisierungen des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst; die Freiheit des Gesetzgebers, innerhalb gewisser äußerster Grenzen der Gerechtigkeit die Vergleichspaare zu bestimmen, an denen er die Dösung seiner jeweiligen Aufgabe orientiere, werde ihm im Fall des Art. 3 Abs. 2 GG genommen; hier sei es ihm untersagt, bestimmte Verschiedenheiten der Menschen durch Verschiedenheit der rechtlichen Ordnung zu berücksichtigen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorerwähnten Entscheidung (NJW 1959 S. 1483 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]) weiterhin ausgeführt, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bleibe nur erhalten, soweit verschiedene Wege zur Verwirklichung der Gleichberechtigung gangbar seien; aus der grundsätzlichen Differenzierungsmöglichkeit könne nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber, wenn Mann und Frau beteiligt seien, "in gleichem Maße" die Freiheit habe, an funktionale oder biologische Unterschiede anzuknüpfen und demgemäß Mann und Frau verschieden zu behandeln; allerdings könne im Bereich des Familienrechts im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede eine andere rechtliche Regelung erlaubt sein; dabei sei jedoch an solche Differenzierungen gedacht, die den zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufgestellten Forderungen als selbstverständliche Voraussetzungen zugrunde lägen oder das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägten, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurückträten und die verschiedene rechtliche Regelung mit den Begriffen "Benachteiligen" und "Bevorzugen" nicht mehr sinnvoll zu erfassen sei.

  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 17/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Ist sie in diesem Rahmen erwerbstätig, so ist sie nicht berechtigt, ihren Verdienst außer Hause für sich zu behalten, sondern in jedem Fall verpflichtet, im Verhältnis ihrer Einkünfte zu denen des Mannes und unter Berücksichtigung ihrer Haushaltstätigkeit zum Familienunterhalt, also auch dem des Mannes, beizutragen (Palandt, BGB, 18. Aufl., Anm. 3 zu § 1360; Maßfoller-Reinicke, Gleichberechtigungsgesetz, Anm. 3 Abs. 3 zu § 1360; BGH, Urt.v. 14. Dezember 1956 - NJW 1957 S. 537 = JR 1957 S. 183 [BGH 14.12.1956 - VI ZR 269/55] - und Urteil vom 10. März 1959 - MDR 1959 S. 480 [BGH 10.03.1959 - VI ZR 17/58]).

    Die Auffassung, daß die Haushaltstätigkeit der Frau Hauptinhalt des Anspruchs des Mannes auf Beitrag zum Familienunterhalt ist, wird klar bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1959 - MDR 1959 S. 480 -.

  • BGH, 30.06.1959 - VI ZR 116/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Auf der gleichen Linie wie das Urteil vom 10. März 1959 liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1959 - NJW 1959 S. 2062 -, in welchem ausgesprochen ist, daß die Dienstleistung eines Mannes im Erwerbsgeschäft der Frau als Beitrag des Mannes zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB n.F. anzusehen ist, auf dessen Leistung die Frau "kraft Gesetzes" im Sinne des § 845 BGB Anspruch hat.
  • BSG, 14.03.1957 - 8 RV 359/54

    Bewilligung einer Witwer- und Waisenrente - Unterlassung einer Vorlage an das

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSozGE 5, 17 - NJW 1957 S. 1253 [BSG 07.03.1957 - 4 RJ 26/56]; BSozGE 5, 26 - NJW 1957 S. 1251).
  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Entscheidend ist, ob der gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden kann, der die darin vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden können (BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [52] zur Neugliederung im Südweststaat; BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135, 144] zum Gesetz zu Art. 131 GG; BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [337] zur Versorgung der Wehrmachtspensionäre; BVerwGE 6, 134 [143] für Milcherzeugnisse).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
    Entscheidend ist, ob der gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden kann, der die darin vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden können (BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [52] zur Neugliederung im Südweststaat; BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135, 144] zum Gesetz zu Art. 131 GG; BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [337] zur Versorgung der Wehrmachtspensionäre; BVerwGE 6, 134 [143] für Milcherzeugnisse).
  • BGH, 10.11.1959 - VI ZR 201/58

    Rechtsmittel

  • BSG, 07.03.1957 - 4 RJ 26/56

    Gewährung einer Witwenrente - Verpflichtung der Ehefrau zur Unterhaltsleistung -

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerwG, 25.04.1957 - II C 50.55
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerwG, 06.11.1958 - IV B 38.58

    Feststellung eines Schadens an eigenem Hausrat

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60   

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https://dejure.org/1961,552
BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60 (https://dejure.org/1961,552)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60 (https://dejure.org/1961,552)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1961 - Gr. Sen. 3.60 (https://dejure.org/1961,552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Witwergeld - Verfassungsmäßigkeit einer nachkonstitutionellen gesetzlichen Vorschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 459 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60
    Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1957 (BVerfGE 6, 222) war diese Frage zu bejahen und die Vorlage deshalb für unzulässig zu erklären.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60
    Denn "Prozeßrecht ... erfaßt nach einer einhelligen und gefestigten Rechtsprechung und Lehre mangels besonderer Vorschriften vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch anhängige Verfahren; sie unterstehen von diesem Augenblick an dem neuen Recht." (BVerfGE 11, 139 [146]).
  • BVerfG, 15.07.1953 - 1 BvL 7/53

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60
    Kein Gericht, das eine Rechtsnorm, die für die ihm obliegende Entscheidung zur Sache erheblich ist, für verfassungswidrig hält, kann durch einfaches Gesetz von seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbunden werden - unbeschadet der Bindung des unteren Gerichts an die Auffassung der höheren Instanz über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Falle der Zurückverweisung, z.B. nach §§ 539 und 565 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerfGE 2, 406 ff.).
  • BVerwG, 13.02.1956 - Gr. Sen. 2.54

    Revisibilität von Normenkontrollentscheidungen?

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60
    Wie der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in der Entscheidung vom 13. Februar 1956 (BVerwGE 3, 143) zu § 47 Abs. 2 BVerwGG erklärt hat, bedarf es keiner Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, da insoweit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Auffassung des erkennenden Senats für den Großen Senat bindend ist.
  • BSG, 30.06.1960 - GS 4/60

    Rechtmäßigkeit der Berufung von Bundessozialrichtern - Gleichzeitige Ausübung des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60
    Diese Entscheidung steht mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 237) nicht in Widerspruch, weil in dem dort entschiedenen Falle ein Senat des Bundessozialgerichts durch Beschluß vom 9. Juni 1960 (Die Sozialgerichtsbarkeit 1961 S. 55) auf Grund von § 42 SGG den Großen Senat angerufen hatte, also wegen Divergenz.
  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57

    Versorgung eines Witwers einer Beamtin bzw. Ruhestandsbeamtin nach Inkrafttreten

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60
    Siehe auch: BVerwG - 10.02.1960 - VI C 269.57.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1962 - VI C 269.57   

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https://dejure.org/1962,524
BVerwG, 12.02.1962 - VI C 269.57 (https://dejure.org/1962,524)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1962 - VI C 269.57 (https://dejure.org/1962,524)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1962 - VI C 269.57 (https://dejure.org/1962,524)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 343
  • NJW 1962, 1456
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 22.03.1965 - VI C 137.62

    Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit von Eheleuten bei der Ermittlung des

    Die Haushaltstätigkeit der Eheleute ist bei der Ermittelung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 132 BBG zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 13, 343).

    Seine Auffassung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) bestätigt.

    Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343), auf das sich das hier angefochtene Urteil stütze, bestünden grundsätzliche Bedenken; Die in BVerwGE 13, 343 vertretene Auffassung, daß bei der Ermittlung des gesamten Familienunterhalts dem geldlichen Familienunterhalt der Wert der tatsächlich geleisteten Haushaltstätigkeit hinzuzurechnen sei, berücksichtige nicht in dem gebotenen Maße die spezifisch beamtenrechtliche Natur des in § 132 BBG normierten Unterhaltsanspruchs.

    Das Urteil BVerwGE 13, 343 gehe ausschließlich von dem rein bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff aus, der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 844 Abs. 2 BGB und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 205 RVO zugrunde liege.

    Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht bei der Auffassung bleibe, daß die Haushaltstätigkeit der Ehefrau zu berücksichtigen sei, so habe das Berufungsgericht das Urteil BVerwGE 13, 343 verkannt und die darin entwickelten Grundsätze unzutreffend angewendet; Das Urteil BVerwGE 13, 343 biete keine Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Feststellung des auf die Ehefrau entfallenden Teils des Familienunterhalts auch berücksichtigt werden müsse, daß Alleinstehende verhältnismäßig teurer lebten als mehrere Personen in einer Hausgemeinschaft.

    - Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Aufwendungen der Eheleute für Miete, Strom und Heizung durch den Tod der Ehefrau nicht geändert worden seien, finde in dem Urteil BVerwGE 13, 343 keine Grundlage, das insoweit eine solche Feststellung nur für die Wohnungsmiete einer größeren Familie für angebracht halte.

    Der Bundesminister des Innern habe bereits gewisse Folgerungen aus dem Urteil BVerwGE 13, 343 gezogen und sich mit Festsetzungen des Witwergeldes abweichend von den bisherigen Richtlinien zu § 132 BBG einverstanden erklärt, halte jedoch dabei weiterhin eine Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit der Eheleute für unzulässig.

    Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß die zur Witwerrente nach § 43 AVG und nach § 43 BVG ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 und 30/57 -, - 1 BvL 101/58 - und 1 BvR 103/60 - der von der Beklagten vertretenen Auffassung, daß die Haushaltstätigkeit der Ehefrau im Rahmen des § 132 BBG nicht berücksichtigt werden könne, nicht widersprächen, obwohl in diesen Urteilen mehrfach das Urteil BVerwGE 13, 343 zitiert werde.

    Die Angriffe der Beklagten auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) haben keinen Erfolg:.

    Selbst wenn man also - wie die Beklagte gegen die Ausführungen in Ziffer 2 der Gründe des Urteils vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343 [346]) - die Vorschriften der § 1266 RVO n.F., § 43 AVG n.F. und § 43 BVG nicht wegen eines eigenen Begriffes der Unterhaltsleistung als Vergleichsmaßstab ablehnt, ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des Bundesverfassungsgerichts über die Bedeutung und Auswirkung des durch Art. 3 Abs. 2 GG bewirkten Wandels das gleiche Ergebnis wie bei einer Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 205 RVO und § 844 Abs. 2 BGB.

    Davon unabhängig ist der Auffassung, die von der Beklagten - nicht zuletzt wegen ihrer zahlreichen verheirateten Beamtinnen - für zweckmäßig gehaltene Lösung hätte näher gelegen als die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) gewählte, folgendes entgegenzuhalten: Der erkennende Senat hat noch in dem eben genannten Urteil erkennen lassen und hat vor allem in seinem vorangehenden Vorlagebeschluß vom 10. Februar 1960 (JR 1961 S. 229) klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es eine ganze Reihe von Lösungsmöglichkeiten für die durch § 132 BBG aufgeworfenen Fragen gibt, und in diesem Beschluß die Lösungsmöglichkeiten behandelt, ohne dort schon einer den Vorzug zu geben.

    Wenn er nach gründlichem Abwägen der verschiedenen Möglichkeiten zu dem Ergebnis gekommen ist, das sich in dem Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) niedergeschlagen hat, dann wäre es eine Hintansetzung des gerade von einem oberen Bundesgericht zu pflegenden Grundsatzes der Rechtssicherheit, die in einer so wichtigen Grundsatzfrage gewonnenen Erkenntnisse alsbald wieder aufzugeben, ohne daß wesentliche und grundlegend neue Gesichtspunkte die früher gewonnene Erkenntnis als unrichtig erscheinen lassen; besonders im Verwaltungsrecht verlangt die Rechtssicherheit die Kontinuität der Rechtsprechung, auf deren Erkenntnisse sich die Beteiligten müssen einstellen können.

    Derartige Gesichtspunkte aber sind dem Vorbringen dar Beklagten, die im übrigen schon Beklagte in dem durch Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) entschiedenen Fall war, nicht zu entnehmen.

    Im übrigen ist es eine rechtlich unzutreffende Betrachtungsweise, wenn die Beklagte meint, in dem Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) sei mit der Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 844 Abs. 2 BGB und § 205 RVO von einem "durch keine besondere Zielsetzung eingeschränkten reinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff" ausgegangen.

    Der erkennende Senat hat es jedoch gegenüber dieser konsequenten und dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit Rechnung tragenden Lösung für verfassungsrechtlich noch tragbar gehalten, den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch durch die besondere beamtenrechtliche Zielsetzung des § 132 BBG in dem Sinne als modifiziert anzusehen, daß es für den Bedingungssatz in § 132 Satz 1 BBG darauf ankommt, ob der Familienunterhalt im Zeitpunkt des Todes der Beamtin auf ihren Beitrag angewiesen war (vgl. Ziffer 5 der Gründe des Urteils vom 12. Februar 1962 [BVerwGE 13, 343, insbesondere 350 und 354]).

    Auch insoweit zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht in Teil 0 Abschnitt IV Ziffer 3 des Urteils vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 und 30/57 - (BVerfGE 17, 1 [26]) ausgeführt, fehl gehe der gelegentlich unternommene Versuch, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG daraus herzuleiten, daß Witwen- und Witwerrente im Bundesbeamtenrecht anders geregelt seien (als im Sozialversicherungsrecht), trotz der verschiedenen Formulierungen der Bestimmungen über die Witwerrente im Sozialversicherungs- und im Beamtenrecht liege der Sache nach keine grundsätzliche Ungleichheit vor, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) finde bei Anwendung des § 132 BBG eine ähnliche Abwägung der beiderseitigen Unterhaltsbeiträge statt wie nach § 43 Abs. 1 AVG n.F. Dieses Argument hat das Bundesverfassungsgericht nur verwenden können, wenn es die im Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) vorgenommene Abwägung, deren Kernstück die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit ist, billigt, denn andernfalls würde sie nicht ähnlich sein der vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit für die Anwendung des § 43 AVG n.F. vorgeschriebenen Abwägung.

    Die Auffassung der Beklagten, der Unterhaltsanspruch im Sinne des § 132 BBG habe nur den aus der Beamtentätigkeit der Frau zum Inhalt, läuft auf eine - schon dem Alimentationsprinzip widersprechende und das Gegenleistungsprinzip bevorzugende - Aufspaltung und vor allem auf die Einführung eines rein beamtenrechtlichen, von dem bürgerlichen Recht völlig losgelösten Unterhaltsbegriffs hinaus, ohne daß gegen dessen Ablehnung in Ziffer 2 der Gründe des Urteils vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343 [344-348]) irgendwelche beachtlichen Angriffe vorgebracht werden können.

    Nach alledem gibt das Vorbringen der Revision keinen Anlaß, von den im Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) ausgesprochenen Grundsätzen abzugehen.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343 [355, 356]) entschieden:.

    Auch im übrigen hat das Berufungsgericht die im Urteil vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) entwickelten Grundsätze zutreffend angewendet.

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin haben auf die Entscheidungen ihrer Gerichte zur Vorlegungsfrage (BVerwGE 13, 343; OVG Berlin vom 24. September 1959 - OVG IV B 38.58 -) hingewiesen, der Präsident des Landessozialgerichts Hamburg außerdem auf ähnliche Regelungen der Witwerversorgung im Bundesversorgungsgesetz und in den Sozialversicherungsgesetzen, zu denen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ff.; 17, 38 ff.) ergangen sind.

    Dieser insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) hervorgehobene Gesichtspunkt bleibe bei der Anwendung der zu § 132 BBG, § 134 HmbBG erlassenen Richtlinien wohl zu Unrecht unberücksichtigt.

    Ob das Gericht bei erweiternder Auslegung des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs "gesetzlicher Unterhaltsanspruch" (vgl. BVerwGE 13, 343) auch ohne Prüfung der Gültigkeit der Gesetzesvorschrift zum gleichen, dem Kläger günstigen Ergebnis kommen könnte, kann dahingestellt bleiben, denn seine andere, mit den Richtlinien zu § 132 BBG und § 134 HmbBG übereinstimmende Auffassung ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar (BVerfGE 2, 181 [191]; st. Rspr.).

    Da jedoch nach bürgerlichem Recht die Ehefrau seit 1. April 1953 grundsätzlich in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt beizusteuern hat (BVerfGE 3, 225 [245, 246]; 17, 1 [12]; § 1360 BGB n.F.) und in der Regel schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken ist, kann dieser bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Ehemannes nur als Teil eines selbständigen, bei bestehender ehelicher Gemeinschaft immer gegebenen und einer Kompensation mit den Unterhaltsrechten des Ehepartners unzugänglichen Anspruchs auf Beitrag zum Familienunterhalt verstanden werden (BVerfGE 17, 1 [11]; BVerwGE 13, 343 [349 ff.]; 20, 354 [358 f.]).

    a) Die gesetzliche Differenzierung könnte allerdings dann vertretbar sein, wenn es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, bei der Hinterbliebenenversorgung nur um "Zuwendungen" des Dienstherrn handelte, die in keinem Abhängigkeits-, insbesondere aber nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zur Dienstleistung des verstorbenen Beamten stehen (BVerwGE 13, 343 [360]), und die nur deshalb gewährt werden, weil der Dienstherr in die Unterhaltspflichten des verstorbenen Bediensteten gegenüber seiner Familie eintritt (vgl. BVerfGE 17, 1 [8 f., 17 ff.]).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70

    Bemessung des Unterhaltsschaden-Ersatzes für den Ehemann nach Unfalltod seiner

    Die Rechtsprechung hat stets betont, daß die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft einen Anhaltspunkt für den Wert der Haushaltsführung bieten (BVerfGE 17, 1, 16; BGHZ 50, 304, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ; BVerwGE 13, 343, 355) [BVerwG 12.02.1962 - VI C 269/57] .
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 260/69

    Berechnung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung seiner

    Abgesehen davon, daß die für eine Ersatzbeschaffung aufzuwendenden Mittel ohnehin nur Anhaltspunkt für die Bewertung der persönlichen Unterhaltsleistungen sein können (BVerfGE 17, 1, 16; BGHZ 50, 304, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ; BVerwG 13, 343, 355), bieten sich bei den vergleichsweise heranzuziehenden Mitteln für eine Ersatzbeschaffung zumeist mehrere Möglichkeiten mit sehr unterschiedlichen Kosten an: Die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Familie.
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