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   BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67   

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BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67 (https://dejure.org/1967,152)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1967 - VI C 68.67 (https://dejure.org/1967,152)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1967 - VI C 68.67 (https://dejure.org/1967,152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 345
  • NJW 1968, 1345
  • MDR 1968, 694
  • DÖV 1968, 657
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).

    Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes letztlich kann die Revision keinen Erfolg haben, weil Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt späterer Anwendung von Ruhensvorschriften stehen (BVerwGE 25, 291).

  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 98.64
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Der VI. Senat geht mit der Rechtsprechung des II. Senats (vgl. BVerwGE 25, 226) davon aus, daß die Kirchen in ihrer verfassungsrechtlich anerkannten Eigenständigkeit (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) und in Ausübung originärer öffentlicher Kirchengewalt zu Recht beanspruchen, im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts ihr öffentliches Dienstrecht selbst zu regeln, und zwar auch das Besoldungsrecht der kirchlichen Bediensteten nach ihren eigenen kirchlichen Vorstellungen.

    Die Beklagte beruft sich für ihren gegenteiligen Standpunkt zu Unrecht auf das Urteil des II. Senats vom 27. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 226).

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Zwar gehört das allgemeine Kirchenrecht nicht dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO an (BVerwGE 19, 252 [258]).
  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).
  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).
  • BVerwG, 02.05.1967 - II C 2.67

    Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als "öffentlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    In einem zu § 17 des Berliner Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) ergangenen Urteil vom 2. Mai 1967 - BVerwG II C 2.67 - hat der II. Senat bereits eine zumindest teilweise wirtschaftliche und finanzielle Verbindung zwischen Staat und Kirche im Sinne der den Ruhensregelungen zugrunde liegenden Grundvorstellung u. a. im Hinblick auf die aus allgemeinen Steuermitteln an die Kirchen fließenden staatlichen Zuschüsse bejaht.
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).
  • BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 160 BBG Nr. 6 = ZBR 1967 S. 56) ausgeführt hat, ist die Anwendung einer von dem Ziel einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel geprägten Regelung dann sinnvoll, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der "zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch 'möglich' ist." Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze geben keinen Maßstab dafür ab, weil sie nicht höherrangig sind und nicht zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne des durch den Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Verfassung gehören, falls solche Gesetze überhaupt im Bereich des kirchlichen Ämter- und Dienstrechts gelten oder Schranken darstellen sollten (vgl. dazu BVerfGE 18, 385).
  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Folglich umfasst dieser Begriff nicht rein innerkirchliche Maßnahmen (BVerfGE 18, 385 ; stRspr: BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ; 72, 278 ; 111, 1 ; BVerfG, Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; BVerfG, Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 f.; BGHZ 12, 321 ; 34, 372 ; 46, 96 ; BVerwGE 25, 226 ; 28, 345 ; 30, 326 ; 66, 241 ; 95, 379 ; 117, 145 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 38/81 -, ZevKR 28 , S. 421, 424 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. November 1992 - 7 B 48/92 -, NVwZ 1993, S. 672; BAGE 30, 247 ; 51, 238 ; 64, 131 ; BAG, Urteil vom 7. Februar 1990 - 5 AZR 84/89 -, NJW 1990, S. 2082 ; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Februar 1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, S. 3070 ; HessVGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 10 UZ 2439/00 -, DÖV 2003, S. 256 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 B 10891/04 -, NJW 2004, S. 3731 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2005 - 17 K 1515/05 -, verfügbar in [...]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 S 1542/05 -, DÖV 2006, S. 177 f.; VG Hannover, Urteil vom 8. März 2006 - 6 A 2792/05 -, ZevKR 51 , S. 602 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2006, Art. 33 Rn. 43; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., 2007, Art. 33 Rn. 46; BVerwGE 28, 345 ; 30, 326 ; 66, 241 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 38.81 -, NJW 1983, S. 2582 ).

    Auch aus den einfachgesetzlichen staatlichen Vorschriften und Grundsätzen des Beamtenrechts kann nichts in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der kirchenrechtlichen Regelungen hergeleitet werden, weil sie weder höherrangig sind noch zu den für alle geltenden Gesetzen im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gehören (BVerwGE 28, 345 ; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393 ).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78

    Evangelischer Geistlicher - Pfarrerdienstverhältnis - Statusklage - Landeskirche

    In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226 [230]; 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

    Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwGE 25, 226 [229 ff.]; 28, 345 [349]).

    Das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen gehört - wie bereits dargelegt wurde - wesensmäßig zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche in dem Sinne, daß sie (insgesamt) materiell dem alleinigen Aufgabenbereich der Kirche unterfallen (BVerwGE 28, 345 [349]).

    In den vom Bundesverwaltungsgericht bisher entschiedenen Fällen wurde jeweils durch Auslegung festgestellt, daß "kraft erkennbarer Willenseinigung zwischen Staat und Kirche für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und deren Geistlichen der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet" sei (BVerwGE 25, 226 [233]) oder daß "nach übereinstimmender kirchengesetzlicher und staatsgesetzlicher Regelung der Verwaltungsrechtsweg gegeben" sei (BVerwGE 28, 345 [348]) oder daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten "hier jedenfalls auf Grund übereinstimmender kirchenrechtlicher und staatsrechtlicher Regelung gegeben" sei (BVerwGE 30, 326 [327]).

    Zwar gehört das allgemeine Kirchenrecht nicht zum revisiblen Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO (BVerwGE 19, 252 [258]; 28, 345 [348]).

    Wegen der jeweils ausdrücklich festgestellten Zuweisung an die staatlichen Gerichte hat das Bundesverwaltungsgericht bisher die Frage offengelassen, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe" (BVerwGE 28, 345 [348]; in gleicher Weise BVerwGE 30, 326 [327]).

    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet von vornherein aus, weil diese Vorschrift im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (BVerwGE 28, 345 [351] und Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 38.81 - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [a.a.O.]).

    Es liegt auf der Hand, daß kein Verstoß gegen dieses Grundrecht daraus hergeleitet werden kann, daß ein in den Wartestand versetzter Geistlicher nur Wartegeld bezieht (vgl. BVerwGE 28, 345 [352]; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VI C 1.65

    Rechtsmittel

    Zur Frage des Rechtswegs (im Anschluß an BVerwGE 28, 345) und zum Umfang der Rechtsschutzgewährleistung für die Klage eines verdrängten evangelischen Kirchenbeamten auf Gewährung von Versorgung.

    Es bedarf hier ebensowenig wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 68.67 - (BVerwGE 28, 345) einer Entscheidung, ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung ausübe.

    Ohne Einfluß auf die Wirksamkeit dieser kirchenrechtlichen Rechtswegzuweisung ist, daß § 135 BRRG erst nach dem Kirchenbeamtengesetz erlassen worden ist (vgl. BVerwGE 28, 345 [346]).

    Daß aufgrund dieser kirchenrechtlichen Zuweisung für die vom Kläger aus seinem (früheren) Kirchenbeamtenverhältnis geltend gemachten Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ergibt sich aus § 135 Satz 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG (vgl. auch BVerwGE 28, 345).

    Es gehört wesensgemäß zum Selbstbestimmungsrecht, zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche in dem Sinne, daß es materiell dem alleinigen Aufgabenbereich der Kirche und damit ohne Mitwirkung und Aufsicht des Staates ihrer Regelungsbefugnis unterfällt (vgl. BVerwGE 28, 345 [349]).

    Denn die staatlichen beamtenrechtlichen Gesetze einschließlich des Gesetzes zu Art. 131 GG gehören nicht zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung (vgl. auch dazu BVerwGE 28, 345 [349]).

    Dabei bedarf es hier ebensowenig wie in BVerwGE 28, 345 (350, 351) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 68/67]einer Entscheidung der umstrittenen Frage, ob und inwieweit die Kirche bei der Gestaltung ihres Dienst- und Versorgungsrechts an diese Normen gebunden ist.

    Ein Verstoß gegen Art. 131 GG scheidet - wie bereits dargelegt - aus; ebenso ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil diese Verfassungsvorschrift im Bereich des kirchlichen Dienstrechts nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 28, 345 [351]).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81

    Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des

    In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienst- und Versorgungsrechts zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (vgl. BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [330] im Anschluß an BVerwGE 25, 226 [230] und BVerwGE 28, 345 [349];Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).

    In den vom Bundesverwaltungsgericht bisher entschiedenen Fällen wurde jeweils durch Auslegung festgestellt, daß "kraft erkennbarer Willenseinigung zwischen Staat und Kirche für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und deren Geistlichen der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet" sei (BVerwGE 25, 226 [233]) oder daß "nach übereinstimmender kirchengesetzlicher und staatsgesetzlicher Regelung der Verwaltungsrechtsweg gegeben" sei (BVerwGE 28, 345 [348]) oder daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten "hier jedenfalls auf Grund übereinstimmender kirchenrechtlicher und staatsrechtlicher Regelung gegeben" sei (BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [327]).

    Diese Auslegung des kirchlichen Rechts durch das Berufungsgericht unterliegt als solche nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich nicht um Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) handelt und insoweit auch keine sinngemäße Anwendung des § 127 Nr. 2 VwGO in Betracht kommt (BVerwGE 19, 252 [258]; 28, 345 [348]; 49, 137 [138]).

    Wegen der jeweils ausdrücklich festgestellten Zuweisung an die staatlichen Gerichte hat das Bundesverwaltungsgericht bisher die Präge offengelassen, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe" (BVerwGE 28, 345 [348]; in gleicher Weise BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [327]).

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 312 [339 f]; Beschluß vom 28. November 1978 gemäß § 93 a BVerfGG - 2 BvR 316/78 [NJW 1980, 1041]; BVerwGE 28, 345 [351]; 30, 326 [332]).

    Inwiefern in der beanstandeten Neuregelung der Versorgung ein Eingriff in den in Art. 14 GG verankerten Schutz des Eigentums liegen könnte, ist - unbeschadet der Frage seiner grundsätzlichen Anwendbarkeit im Verhältnis kirchlicher Bediensteter zur Kirche (vgl. BVerwGE 28, 345 [350 f.]; 30, 326 [331]) - nicht ersichtl Von einer Entziehung von Rechten ohne Ausgleich kann angesichts der getroffenen Regelungen über die Sicherstellung der Versorgungsleistungen offensichtlich nicht die Rede sein.

  • BVerwG, 29.12.1969 - VI B 39.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anrechnung eines

    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich und weiterer Klärung bedürftig bezeichneten Rechtsfragen, ob das von der Beklagten angewendete Kirchengesetz über das Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 8. November 1963 (Kirchl. Ges. u. V.Bl. S. 167) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 140 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, insbesondere ob der in BVerwGE 28, 345 (352) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 68/67] angenommene "Verbund" zwischen Staat und Kirche mit dem Trennungsprinzip (Art. 140 GG) vereinbar ist und ob die beklagte Landeskirche nicht durch das genannte Ruhensgesetz ihre Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat verletzt, nachdem dieser in § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG eine Doppelversorgung auf Grund von Tätigkeiten im staatlichen und kirchlichen Bereich ermöglicht habe, bedürfen keiner Klärung durch das Revisionsgericht mehr.

    Ebenso wie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 68.67 - (BVerwGE 28, 345 [350/351]) und vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 1.65 - (BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [331]) könnte auch im vorliegenden Falle bei der mit der Beschwerde angestrebten Revisionsentscheidung zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die kirchliche öffentliche Gewalt jedenfalls an die hier in Rede stehenden Grundrechte des Art. 3 und des Art. 14 GG gebunden ist, ohne daß davon die Entscheidung abhinge.

    Durch die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 28, 345 [351]; 30, 326 [332]) ist ferner bereits geklärt, daß Art. 33 Abs. 5 GG im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet.

    Weiterhin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 klargestellt, daß die durch ein Kirchengesetz bestimmte Anrechnung eines Teils des staatlichen Ruhegehalts auf die kirchlichen Versorgungsbezüge nicht deshalb rechtswidrig ist, weil neuerdings das staatliche Beamtenrecht (z.B. § 158 Abs. 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG - § 168 Abs. 5 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 9. Juli 1962 [GVBl. S. 295]) die Anrechnung kirchlicher Bezüge auf die staatlichen Versorgungsbezüge nicht mehr zuläßt (vgl. BVerwGE 28, 345 [348/350]).

    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 (vgl. BVerwGE 28, 345 [352]) ist klargestellt, daß der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche nicht Wechselbeziehungen zwischen diesen Körperschaften hindert und nicht, kirchlichen Ruhensregelungen entgegensteht, die - im Hinblick auf die aus allgemeinen Steuermitteln an die Kirchen fließenden staatlichen Zuschüsse - auf einer wirtschaftlichen und finanziellen Verbindung zwischen Staat und Kirche beruhen.

    Soweit die Beschwerde Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 68.67 - (BVerwGE 28, 345) rügt, ist sie schon deshalb unbegründet, weil sich - worauf die Beklagte mit Recht hinweist - der Teil der Gründe des Urteils vom 15. Dezember 1967, von dem das Berufungsurteil abweichen soll, auf andere Rechtsvorschriften bezieht als auf die vom Berufungsgericht angewendeten (vgl. BVerwGE 16, 53).

  • BVerwG, 19.08.1969 - II B 41.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Selbstbestimmung der Kirchen im Verhältnis zu ihren Dienern und Gläubigen durch die Grundrechte eingeschränkt ist oder ob zumindest durch die Grundrechte die kircheneigene Autonomie beeinflußt wird, bedarf ebenso wie in den Urteilen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 68.67 - (BVerwGE 28, 345 [350/351]) und vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 1.65 - (BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [331]) auch im vorliegenden Falle nicht abschließender höchstrichterlicher Klärung.

    Durch diese Darlegungen werden angesichts der entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 (vgl. BVerwGE 28, 345 [351, 353]), die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht mehr aufgeworfen.

    Durch die genannten Entscheidungen des VI. Senats (vgl. BVerwGE 28, 345 [351]; 30, 326 [532]) ist ferner bereits geklärt, daß Artikel 33 Abs. 5 GG im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet.

    Weiterhin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 klargestellt, daß die durch ein Kirchengesetz bestimmte Anrechnung eines Teils des staatlichen Ruhegehalts auf die kirchlichen Versorgungsbezüge nicht deshalb rechtswidrig ist, weil neuerdings das staatliche Beamtenrecht (z.B. § 158 Abs. 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG - § 168 Abs. 5 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 9. Juli 1962 [GVBl. S. 295]) die Anrechnung kirchlicher auf die staatlichen Versorgungsbezüge nicht mehr zuläßt (vgl. BVerwGE 28, 345 [348/349]).

    Durch das Urteil des VI. Senats vom 15. Dezember 1957 (vgl. BVerwGE 28, 345 [352]) ist mit Hinweis auf die Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 160 BBG Nr. 6 = ZBR 1967 S. 56) und vom 2. Mai 1967 - BVerwG II C 2.67 - klargestellt, daß der Grundsatz der.

  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen

    Das Dienstrecht der Geistlichen gehört zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen (BVerfGE 18, 385 ; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - 2 BvR 1318/84 - NVwZ 1989, 452; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 2 C 98.64 - BVerwGE 25, 226 , vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 68.67 -BVerwGE 28, 345 und vom 25. November 1982, a.a.O., S. 243).
  • VG Ansbach, 06.03.2020 - AN 1 K 17.00320

    Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Besoldung

    Die Beklagte kann demnach die Rechtsverhältnisse ihrer Kirchenbediensteten nach eigenen Vorstellungen regeln, sie kann aber auch dem staatlichen Beamtenrecht entsprechendes Kirchenbeamtenrecht schaffen, wie dies u.a. durch die Bezugnahme auf Art. 85 BayBeamtVG geschehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1967 - VI C 68/67 - juris Rn. 35).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es nicht beanstandet, einen solchen "Verbund" auch zwischen Staat und Kirche anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1967, a.a.O., juris Rn. 46).

    Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze geben keinen Maßstab dafür ab, weil sie nicht höherrangig sind und nicht zu den für alle geltenden Gesetzen im Sinne des durch den Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Verfassung gehören, falls solche Gesetze überhaupt im Bereich des kirchlichen Ämter- und Dienstrechts gelten oder Schranken darstellen sollten (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1967 - VI C 68.67 - juris Rn.40).

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Zu den wesentlichen Elementen der Staatsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gehört auch deren Recht, die Rechtsverhältnisse ihrer Bediensteten ohne Mitwirkung staatlicher oder kommunaler Stellen und ohne Bindung an das staatliche Beamtenrecht im Wege eigener kirchlicher Rechtsetzung zu ordnen und entsprechend ihre Ämter zu verleihen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV; vgl. auch BVerwGE 28, 345).
  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Sie kann im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts das Dienstrecht ihrer Bediensteten nach eigenen Vorstellungen regeln oder ein am staatlichen Beamtenrecht ausgerichtetes Kirchendienstrecht schaffen (Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 68.67 - BVerwGE 28, 345 und vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 ).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83

    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

  • BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83

    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

  • VG Köln, 06.12.2000 - 10 K 6812/97
  • VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 11.02.2003 - RVG 2/01

    Vollbeschäftigung

  • BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 84/89

    Rechtsweg für Klage eines Priesters auf Pfarrvergütung

  • VG Düsseldorf, 19.04.2002 - 1 K 8559/99
  • VG Göttingen, 13.02.2001 - 3 A 3138/99

    Höhe der Anhebung der Versorgungsbezüge; Maßnahmen und Regelungen der Kirche;

  • VG Düsseldorf, 16.07.2010 - 1 K 714/08

    Rechtsweg innerkirchliche Streitigkeit Kirchenbeamtenverhältnis

  • BVerwG, 06.09.2022 - 2 B 44.21

    Anrechnung von Renten bei Versorgung eines Kirchenbeamten

  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 13/88

    Fachschulausbildung als Ausfallzeit

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 9.92

    Zivildienst - Geistliches Hauptamt - Lebensunterhalt - Weltliche Berufstätigkeit

  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82

    Entsprechende Anwendbarkeit der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) im Bereich

  • BVerfG, 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83

    Kirchenbeamter - Dienstvergehen - Diözesan-Disziplinargericht - Innerkirchliche

  • BVerwG, 05.04.1973 - II C 29.72

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Beteiligung an der Zahlung von

  • VGH Bayern, 08.07.2021 - 3 BV 20.1259

    Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die

  • OVG Niedersachsen, 20.10.1998 - 13 O 3662/98

    Vollstreckbarkeitserklärung; Vorläufiger Rechtsschutz; Religionsgemeinschaft

  • VGH Hessen, 13.06.1995 - 11 UE 438/94

    Kein Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Personalmaßnahmen einer

  • BVerwG, 18.12.1973 - I C 70.67

    Verpflichtung des Beklagten zur Verhandlung - Stellung des Rechtsanwaltes im

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 18.93

    Anspruch auf Befreiung vom Zivildienst auf Grund einer geistlichen Tätigkeit -

  • BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 34.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 4 S 2776/92

    Aufhebung eines kirchlichen Unterrichtsauftrages im Rahmen eines

  • VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 16.02.2006 - RVG 8/04

    Pfarrerdienstrecht, gedeihliches Wirken, Alimentationsgrundsatz

  • VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 30.06.2003 - RVG 7/02

    Berufung auf Lebenszeit

  • BVerwG, 26.06.1973 - VI B 34.73

    Rechtsmittel

  • ArbG Freiburg, 04.03.2011 - 4 Ca 12/11

    Rechtsweg für die Kündigungsschutzklage eines Rabbiners

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 4 S 995/91

    Beamtenversorgung: Rentenanrechnung - Berechnung des Ausgleichs nach HStruktG 2

  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92

    Dienstwohnungen

  • VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 18.09.2005 - RVG 4a/03

    Pfarrerdienstrecht, Alimentationsgrundsatz

  • VG Mainz, 22.01.1993 - 7 K 113/92

    Beschäftigung eines Laienseelsorger an einer Universitätsklinik

  • Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 03.10.1986 - VK 1/85
  • VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 03.10.1986 - VK 1/85
  • VG München, 24.06.2004 - M 17 K 03.1392
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