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   BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57   

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BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57 (https://dejure.org/1959,20)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1959 - VI C 88.57 (https://dejure.org/1959,20)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1959 - VI C 88.57 (https://dejure.org/1959,20)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG §§ 87 Abs. 2, § 155 Abs. 1, G 131 §§ 29, 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 251
  • NJW 1960, 692
  • MDR 1960, 165
  • DVBl 1960, 138
  • DÖV 1960, 225
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in der Regel dann hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten müsse, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge habe (vgl. die Nachweise in BVerwGE 8, 296 [304]).

    Denn der Senat stellt - wie schon früher in seiner Rechtsprechung (vgl.- BVerwGE 8, 296) - nicht auf das Vertrauensinteresse des Bürgers schlechthin, sondern entscheidend darauf ab, ob das Außerachtlassen des Vertrauensinteresses im einzelnen Fall gegen Treu und Glauben verstößt.

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Insoweit ist der Fall nicht anders zu beurteilen als der vom Senat in seinem Grundsatzurteil BVerwGE 8, 261 entschiedene.
  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84

    Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen

    Aber das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines unrichtigen Verwaltungsaktes, durch den laufende Geldleistungen für die Zukunft zuerkannt worden sind, überwiegt in der Regel (BSG SozR 3900 § 41 Nr. 4 S. 17 f.; BSGE 10, 70, 76 f.; ähnlich BSG 28. November 1984 - 4 RJ 37/84 - ; BSG SozR 1300 § 45 Nrn. 9 und 19; BVerwGE 9, 251, 253 f.; 19, 188, 189; Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 38).

    Das LSG hat auch die Auswirkungen der Rücknahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger berücksichtigen dürfen (BSG SozR 1300 § 45 Nrn. 9 und 19; BSG 28. November 1985; vgl. auch BVerwGE 9, 251, 255 f.; Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 38).

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    14.1965; BVerwGE 9, 251, 255), oder wenn der Begünstigte durch den Entzug der bisherigen Leistungen erheblich 9);.
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme

    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß das beklagte Land nur berechtigt ist, den streitigen Betrag von 2.776,68 DM von der Klägerin zurückzufordern, wenn und soweit es den der Zahlung zugrundeliegenden Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 20. März 1964 mit den maschinell im Wege der EDV gefertigten Anlagen A und späteren Änderungen hierzu vom 28. August 1964 und 17. September 1965 durch den Bescheid vom 8. November 1965 rechtmäßig rückwirkend z.T. aufgehoben hat (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267]; 9, 251 [253]; seither ständige Rechtsprechung).
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