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   BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57   

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BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57 (https://dejure.org/1959,10)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1959 - VI C 91.57 (https://dejure.org/1959,10)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1959 - VI C 91.57 (https://dejure.org/1959,10)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 87 Abs. 2, § 155 Abs. 1; G 131 § 29

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 261
  • NJW 1960, 258
  • MDR 1959, 684
  • DVBl 1959, 626
  • DÖV 1959, 581
 
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Wird zitiert von ... (182)

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG 6 C 91.57 - BVerwGE 8, 261 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 1 S. 10 f.).

    § 52 Abs. 2 BeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie voraus (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

    Der Festsetzungsbescheid nach § 49 BeamtVG ist ein feststellender (deklaratorischer) Bescheid, der die Grundlage für die Auszahlung der Versorgungsbezüge bildet (Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG 6 C 91.57 - BVerwGE 8, 261 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 1 S. 9 ff.); er ist nur dann konstitutiv, wenn Versorgung nach Ermessen gewährt werden soll (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. BeamtVG ).

    Der Anspruch nach § 14a BeamtVG wird nicht nach Ermessen gewährt (vgl. zur Bedeutung des Versorgungsfestsetzungsbescheides: Urteil vom 24. April 1959 a.a.O. insbesondere S. 270 f. bzw. 16 f.).

    Bei diesen Personen müsste zudem zunächst einmal der Festsetzungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen werden, was für die Vergangenheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ohne weiteres zulässig ist; bis dahin bildet der rechtswidrig gewordene Festsetzungsbescheid (weiterhin) einen Rechtsgrund für die Zahlung der Versorgung (vgl. Urteile vom 24. April 1959 - BVerwG 6 C 91.57 - BVerwGE 8, 261 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 1 S. 1, 4, 7 ff.), und zwar neben § 52 Abs. 1 BeamtVG.

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme

    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß das beklagte Land nur berechtigt ist, den streitigen Betrag von 2.776,68 DM von der Klägerin zurückzufordern, wenn und soweit es den der Zahlung zugrundeliegenden Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 20. März 1964 mit den maschinell im Wege der EDV gefertigten Anlagen A und späteren Änderungen hierzu vom 28. August 1964 und 17. September 1965 durch den Bescheid vom 8. November 1965 rechtmäßig rückwirkend z.T. aufgehoben hat (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267]; 9, 251 [253]; seither ständige Rechtsprechung).

    Sie durfte es, wenn die Fehlerhaftigkeit nicht in ihrem Verantwortungsbereich lag oder wenn sie die Rechtswidrigkeit der Festsetzung nicht kannte oder kennen mußte (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; so auch § 116 Schl.-H. LVwG, § 37 Abs. 2 EVwVerfG [Münchener Fassung]).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dem Versorgungsempfänger sei auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht u.U. zuzumuten, einen Bescheid auf seine Richtigkeit nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966, 24]; vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG 1960 Nr. 4 = ZBR 1966, 89]; BVerwGE 32, 228 [230 ff.]).

    - Hinsichtlich des von den ab Mai 1964 monatlich geleisteten Zahlungen zurückgeforderten Betrages von insgesamt brutto 2.070,32 DM gilt der in BVerwGE 8, 261 (269) [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und 19, 188 (191) dargelegte Grundsatz, daß der - gutgläubige - Versorgungsempfänger für die Vergangenheit in seinem Vertrauen auf den Bestand der ursprünglichen Festsetzung geschützt zu werden verdient, weil er seine Lebenshaltung auf die Höhe der im ursprünglichen Bescheid angegebenen Bezüge eingerichtet haben wird.

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