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   BFH, 22.03.2010 - VI R 10/10   

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https://dejure.org/2010,9207
BFH, 22.03.2010 - VI R 10/10 (https://dejure.org/2010,9207)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2010 - VI R 10/10 (https://dejure.org/2010,9207)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2010 - VI R 10/10 (https://dejure.org/2010,9207)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung - Prüfungspflicht des Revisionsklägers

  • openjur.de

    Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung; Prüfungspflicht des Revisionsklägers

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a, FGO § 126 Abs 1
    Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung - Prüfungspflicht des Revisionsklägers

  • Bundesfinanzhof

    Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung - Prüfungspflicht des Revisionsklägers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO, § 126 Abs 1 FGO
    Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung - Prüfungspflicht des Revisionsklägers

  • rewis.io

    Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung - Prüfungspflicht des Revisionsklägers

  • ra.de
  • rewis.io

    Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung - Prüfungspflicht des Revisionsklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 126 Abs. 1
    Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung i.R.d. Revision bei Geltendmachung von Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art darlegen, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328; vom 23. März 2006 VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321; vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295; Senatsurteil in BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10

    Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung

    Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art darlegen, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328; vom 23. März 2006 VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321; vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295).
  • BFH, 10.05.2012 - IV R 47/10

    Mindestanforderungen an die Darlegung der Revisionsgründe in der

    Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Der sich ausschließlich in der Behauptung einer Divergenzentscheidung erschöpfende Vortrag lässt damit nicht aus sich heraus erkennen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295).

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 48/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10. 05. 2012 IV R 47/10 -

    Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Der sich ausschließlich in der Behauptung einer Divergenzentscheidung erschöpfende Vortrag lässt damit nicht aus sich heraus erkennen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295).

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 49/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10. 05. 2012 IV R 47/10 -

    Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Der sich ausschließlich in der Behauptung einer Divergenzentscheidung erschöpfende Vortrag lässt damit nicht aus sich heraus erkennen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295).

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 50/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10. 05. 2012 IV R 47/10 -

    Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Der sich ausschließlich in der Behauptung einer Divergenzentscheidung erschöpfende Vortrag lässt damit nicht aus sich heraus erkennen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295).

  • BFH, 12.02.2015 - IV R 48/11

    Einkünftefeststellung für atypisch stille Gesellschaft als Grundlagenbescheid der

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, und vom 10. Mai 2012 IV R 47/10, BFH/NV 2012, 1608).
  • BFH, 28.07.2015 - VI R 1/15

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

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