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   BFH, 09.10.2002 - VI R 112/99   

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https://dejure.org/2002,2571
BFH, 09.10.2002 - VI R 112/99 (https://dejure.org/2002,2571)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2002 - VI R 112/99 (https://dejure.org/2002,2571)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - VI R 112/99 (https://dejure.org/2002,2571)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 38 Abs. 3 und 4, § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der Erfüllung der Einbehaltungspflichten eines Arbeitgebers - Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG - Unterlassene Anzeige - Haftungsfolgen - Abtretung der Rechte aus der Rückdeckungsversicherung als Lohnzuwendung - Versorgungszusage

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 38 Abs. 3; ; EStG § 38 Abs. 4; ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 42d Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anzeigepflicht bei nicht möglichem Lohnsteuereinbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Fehlbetrag melden - Haftung vermeiden!

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 38 Abs 3, EStG § 38 Abs 4, EStG § 42d Abs 3 S 2, EStG § 34
    Abtretung; Arbeitslohn; Dritter; Haftung; Rückdeckungsversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 350
  • BB 2002, 2586
  • DB 2002, 2576
  • BStBl II 2002, 884
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Niedersachsen, 10.03.2015 - 12 K 70/14

    Versteuerung der Abtretung von Ansprüchen aus mehreren Rückdeckungsversicherungen

    Der Sachverhalt sei daher nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884 entschieden habe.

    46 Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Abtretung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung, die eine GmbH zur Absicherung einer Versorgungszusage zu Gunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen hat, regelmäßig eine Lohnzuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an seinen Rechtsnachfolger beinhaltet (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884).

    Dies ergibt sich aus dem oben genannten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884, mit dem der Bundesfinanzhof über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem der frühere Geschäftsführer einer GmbH nach seiner Abberufung und Entlassung aus den Diensten der GmbH auf seine Rechte aus der Versorgungszusage verzichtet hat und die GmbH im Gegenzug ihre sämtlichen Rechte aus der Rückdeckungsversicherung an die Ehefrau ihres früheren Geschäftsführers abgetreten hat.

    Auch hierin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch kein Zufluss von Lohn an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an seine Rechtsnachfolger (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884).

    Dies beinhaltet einen den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. seinen Rechtsnachfolger bereichernden Lohnzufluss (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884).

    Vielmehr genügt auch die Abtretung der Zahlungsansprüche aus der Rückdeckungsversicherung (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884; Pflüger in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 19 Rdz. 407; Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG, Band II, Steuerrecht/Sozialabgaben/HGB/IFRS, Kapitel 44 Rdz. 405).

    Zwar ist in dem Fall, über den der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884 entschieden hat, anders als im vorliegenden Streitfall, nach der Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung gegen Verzicht aus der Versorgungszusage von der Versicherungsgesellschaft das angesammelte Kapital an die Ehefrau des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH ausgezahlt worden.

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung jedoch für den Lohnzufluss nicht auf die Auszahlung des angesammelten Kapitals abgestellt, sondern den Zufluss ausschließlich damit begründet, dass die Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers dieser einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft verschafft und dass dies einen den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer bereichernden Lohnzufluss beinhaltet (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884).

    Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884 hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich festgestellt, verzichtet der frühere Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf seine Rechte aus einer Versorgungszusage der GmbH und tritt im Gegenzug die GmbH ihre sämtlichen Rechte aus der zur Absicherung der Versorgungszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an die von ihm nunmehr getrennt lebende Ehefrau ab, so beinhaltet die Abtretung einen den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer bereichernden Lohnzufluss in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung bzw. in Höhe des Zeitwerts der Ansprüche aus der abgetretenen Rückdeckungsversicherung.

  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren GmbH-Geschäftsführers zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191; vom 12. April 2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01

    Verzicht eines GmbH-Geschäftsführers auf Pensionszusage

    a) Zahlungen, die an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für den Verzicht auf eine ihnen gegebene Pensionszusage geleistet werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG auch dann zu erfassen, wenn sie nicht von dem Arbeitgeber, sondern --wie auch im Streitfall-- durch einen Dritten erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884, m.w.N.).
  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

    Die Anzeige ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflicht (BFH-Urteil vom 9.10.2002 VI R 112/99, BStBl II 2002, 884).
  • FG Münster, 09.07.2003 - 8 K 5308/02

    Lohnsteuerabzug und -haftung des Arbeitsgebers für Trinkgelder

    Das habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2002 (VI R 112/99, Der Betrieb 2002, 666) so entschieden.

    Aus dem vom Bekl. genannten BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 (VI R 112/99, DB 2002, 666) folgt nichts anderes.

  • FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10

    Dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn von dritter Seite bei Bezug von

    So hat BFH in seinem Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99 (BStBl II 2002, 884) für den Fall der Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Anzeigepflicht nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG entschieden, dass die Anzeige des Arbeitgebers die Erfüllung der Einbehaltungspflichten ersetze und der Arbeitgeber bei unterlassener Anzeige die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen ( § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ) nicht ordnungsgemäß einbehalten habe.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04

    Prämien für Gruppen-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte als

    Folglich seien nach dem Urteil des BFH vom 09.10.2002 - VI R 112/99 die Beitragsleistungen auch kein Arbeitslohn.
  • FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 2829/05

    Einkommensteuer: Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung sind

    Auch Zahlungen an den Geschäftsführer einer GmbH zur Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage gehören zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191; vom 12. April 2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45).
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