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   BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79   

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https://dejure.org/1983,1235
BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79 (https://dejure.org/1983,1235)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1983 - VI R 136/79 (https://dejure.org/1983,1235)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1983 - VI R 136/79 (https://dejure.org/1983,1235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsreise der Ehefrau - Reisekosten - Minderjähriges Kind - Werbungskosten - Familienheimfahrt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten für den Besuch der Ehefrau und von Kindern bei dem im Ausland beschäftigten Ehemann sind bei Vorliegen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Ehemann aus dienstlichen Gründen an einer Familienheimfahrt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 496
  • BStBl II 1983, 313
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.11.1965 - VI 14/65 U

    Absetzung von Kosten für Familienheimfahrten aus dem Ausland als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79
    Das würde nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des BFH widersprechen, worauf das FG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 3. November 1965 VI 14/65 U (BFHE 84, 207, BStBl III 1966, 75) zu Recht hingewiesen hat, sondern auch eine ungerechtfertigte Schlechterbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen bedeuten, die vielfach keinen Einfluß darauf haben, daß sie an einem Beschäftigungsort im Ausland tätig und dort unabkömmlich sind.
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 201/72

    Arbeitnehmer - Doppelter Haushalt - Familienheimfahrt - Besuch am Arbeitsort -

    Auszug aus BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79
    Sind aber die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben, ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und besucht ihn deshalb seine Ehefrau am Arbeitsort, sieht die Rechtsprechung die Fahrtkosten der Ehefrau als abziehbar an, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (BFH-Urteile vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).
  • BFH, 16.12.1981 - VI R 227/80

    Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind

    Auszug aus BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79
    a) Bei dem Kläger lagen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im Streitjahr seit Beginn seiner Tätigkeit auf der "B" die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor; denn er unterhielt außerhalb seines Beschäftigungsorts, dem Fahrgastschiff, einen eigenen Haushalt und er wohnte außerdem an seinem Beschäftigungsort, nämlich auf dem Schiff (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302).
  • BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsfahrt der Ehefrau - Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79
    Sind aber die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben, ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und besucht ihn deshalb seine Ehefrau am Arbeitsort, sieht die Rechtsprechung die Fahrtkosten der Ehefrau als abziehbar an, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (BFH-Urteile vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).
  • BFH, 02.02.2011 - VI R 15/10

    Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

    Aufgrund dessen kann der Senat dahinstehen lassen, ob dann, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sind (vgl. bisherige Senatsurteile vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313; vom 3. November 1965 VI 14/65 U, BFHE 84, 207, BStBl III 1966, 75; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64).
  • BFH, 22.10.2015 - VI R 22/14

    Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten

    Da der Kläger --wie oben dargelegt wurde-- in den Niederlanden keine doppelte Haushaltsführung unterhielt, kann der Senat dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung, nach der sog. umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein können (Senatsurteile vom 29. Januar 1965 VI 209/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 373, und vom 3. November 1965 VI 14/65 U, BFHE 84, 207, BStBl III 1966, 75; ebenso Senatsurteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313), weiter festhält.
  • FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07

    Flug- und Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind, die Fahrtkosten des am Ort des eigenen Hausstands wohnenden Ehegatten zum Arbeitsort des anderen Ehegatten und zurück abziehbar, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313, vom 21.08.1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; und vom 02.071971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).

    Berufliche Gründe liegen dann vor, wenn es entweder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber untersagt ist, die Heimfahrt durchzuführen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28.01.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313, wo der Kläger dienstlich unabkömmlich war) oder zumindest der maßgebliche Umstand für die Verhinderung der Heimfahrt im dienstlichen Bereich seine Ursache hat (z. B. freiwillige Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Fortbildungsveranstaltung am Arbeitsort).

  • FG Sachsen, 19.08.2002 - 1 K 1322/00

    Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Notwendigkeit der Aufwendungen

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  • FG Sachsen-Anhalt, 19.08.2002 - 1 K 1322/00

    Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung;

    Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Kosten für die Fahrten der Familie nach USA seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BStBl. II 1983, S. 313) steuerlich anzuerkennen.

    Bislang hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Besuchsfahrten von Ehefrau und Kindern als Werbungskosten unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist, da seine Abwesenheit vom Beschäftigungsort aufgrund einer Weisung oder Empfehlung des Arbeitgebers nicht vertretbar oder erwünscht ist und Ehepartner und Kinder den Arbeitnehmer deshalb am Beschäftigungsort besuchen und keine zusätzlichen Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich bei der Reise um eine Urlaubsreise handelt (vgl. mwN BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BStBl. II 1983, S. 313, kritisch hierzu mwN Urteil des FG Saarland vom 28. Februar 1992 1 K 397/91, EFG 1992, S. 595, Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer LSt, Stichwort "doppelte Haushaltsführung" und differenzierend v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, § 9 EStG Rz. B 377 ff.).

    In solchen Fällen steht der Urlaubscharakter der Reise im Vordergrund, der einen Werbungskostenabzug ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1983, aaO).

  • FG Niedersachsen, 21.01.2010 - 14 K 281/07

    Verpflegungsmehraufwendungen, Telefonkosten und Reisekosten der Ehefrau zum Hafen

    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auch eine Besuchsreise der Ehefrau zu ihrem dienstlich unabkömmlichen Ehemann nicht schon deshalb privat veranlasst, weil der Ehemann im Ausland beschäftigt ist und der Aufenthalt der Ehefrau von längerer Dauer ist (BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BStBl II 1983, 313).

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BStBl II 1983, 313, in dem der Bundesfinanzhof noch vom Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ausgegangen ist, wenn ein Seemann außerhalb seines Beschäftigungsorts, dem Schiff, einen eigenen Haushalt unterhält und außerdem auf dem Schiff wohnt, ist durch die oben dargelegte neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt.

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84

    Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer

    So hat der Senat bisher schon die Kosten einer Besuchsfahrt der Ehefrau als Werbungskosten des auswärts arbeitenden Ehemannes zum Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen, wenn der Ehemann nicht selbst eine steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt hat unternehmen können (z.B. Urteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313).
  • FG Thüringen, 11.05.2017 - 1 K 408/15

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung: notwendige Unterkunftskosten i.S.

    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der BFH mit Urteilen vom 2. Juli 1971 (VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67) sowie vom 28. Januar 1983 (VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313) sog. "umgekehrte Familienheimfahrten" als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt hatte.
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1330/11

    Doppelte Haushaltsführung eines sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis

    Im Übrigen wären auch sog. umgekehrte Familienfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BStBl II 1983, 313).
  • BFH, 18.03.1988 - VI R 122/82

    Telefonkosten als Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung im Sinne

    So hat der Senat bisher schon die Kosten einer Besuchsfahrt der Ehefrau als Werbungskosten des auswärts arbeitenden Ehemannes zum Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen, wenn der Ehemann nicht selbst eine steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt hat unternehmen können (z. B. Urteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313).
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