Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.01.2005

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   BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05   

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https://dejure.org/2006,4292
BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05 (https://dejure.org/2006,4292)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2006 - VI R 14/05 (https://dejure.org/2006,4292)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2006 - VI R 14/05 (https://dejure.org/2006,4292)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § 365 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a § 365 Abs. 3
    Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags

  • datenbank.nwb.de

    Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheids aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Änderung des Änderungsbescheides

  • IWW (Kurzinformation)

    Antrag auf schlichte Änderung durch Steuerzahler - Finanzamt hat nur einen Versuch!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung des Änderungsbescheides

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erneute Änderung der Steuerfestsetzung bei Bestandskraft eines Steueränderungsbescheids; Erlass eines Teiländerungsbescheids außerhalb des Einspruchsverfahrens; Durchbrechung der Unabänderlichkeit bestandskräftiger Steuerbescheide

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 172 Abs 1 S 1 Nr 2a, AO 1977 § 367 Abs 2
    Änderungsbefugnis; Antrag; Schlichte Änderung; Steuererhöhung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 61
  • NVwZ-RR 2007, 649
  • BB 2007, 314
  • DB 2007, 268
  • BStBl II 2007, 236
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.06.1986 - IX R 52/82

    Einkommensteuererklärung - Erkennbar berechtigtes Interesse - Veranlagung -

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05
    Dies gilt etwa, wenn ein erstmaliger Steuerbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen von dessen Steuererklärung abweicht (die bei berechtigtem Interesse als Antrag auf Steuerfestsetzung anzusehen ist, s. BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3, und Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B 34/97, BFH/NV 1998, 846), aber z.B. auch, wenn ein Änderungsbescheid dem zuvor geäußerten Begehren des Steuerpflichtigen auf Änderung zu seinen Gunsten nicht in vollem Umfang entspricht und zwar unabhängig davon, ob die Abweichung materiell-rechtlich begründet ist.
  • FG Hessen, 19.04.2000 - 13 K 1499/97

    Entnahme; Betriebsaufgabe; gemeiner Wert; Privatvermögen; neue Tatsache;

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05
    Denn mit ihrem Antragsschreiben vom 16. März 2000, mit dem die Kläger ihrer Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nachgekommen sind, haben sie inzidenter jedenfalls auch ihre Zustimmung zur steuererhöhenden Änderung erteilt (so auch Urteil des FG München vom 28. Juni 2000 3 K 3186/96, EFG 2000, 1107 zu einem insoweit vergleichbaren Fall).
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05
    In den ausdifferenzierten Regelungen der §§ 172 ff. AO 1977 hat die vom Gesetzgeber vorzunehmende Abwägung der Verfassungsprinzipien der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 1991 1 BvR 313/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 423, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 168, m.w.N.) für Steuerbescheide ihren Niederschlag gefunden.
  • BFH, 04.11.1981 - II R 119/79

    Einspruch - Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05
    § 365 Abs. 3 AO 1977 regelt für das Einspruchsverfahren, dass ein nicht in vollem Umfange dem Einspruchsbegehren abhelfender Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens wird, der damit unter Hemmung des Eintritts der Bestandskraft nach Maßgabe des § 367 Abs. 2 AO 1977 überprüfbar und änderbar bleibt, und zwar auch dann, wenn das FA fälschlich das Einspruchsverfahren für erledigt erklärt hat (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1981 II R 119/79, BFHE 134, 150, BStBl II 1982, 270).
  • FG München, 28.06.2000 - 3 K 3186/96

    Steuererklärung als Zustimmung zu einer Verböserung der Steuerfestsetzung;

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05
    Denn mit ihrem Antragsschreiben vom 16. März 2000, mit dem die Kläger ihrer Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nachgekommen sind, haben sie inzidenter jedenfalls auch ihre Zustimmung zur steuererhöhenden Änderung erteilt (so auch Urteil des FG München vom 28. Juni 2000 3 K 3186/96, EFG 2000, 1107 zu einem insoweit vergleichbaren Fall).
  • BFH, 21.01.1998 - IV B 34/97

    Gleichheitswidrigkeit unterschiedlicher Fristen für die Abgabe einer

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05
    Dies gilt etwa, wenn ein erstmaliger Steuerbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen von dessen Steuererklärung abweicht (die bei berechtigtem Interesse als Antrag auf Steuerfestsetzung anzusehen ist, s. BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3, und Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B 34/97, BFH/NV 1998, 846), aber z.B. auch, wenn ein Änderungsbescheid dem zuvor geäußerten Begehren des Steuerpflichtigen auf Änderung zu seinen Gunsten nicht in vollem Umfang entspricht und zwar unabhängig davon, ob die Abweichung materiell-rechtlich begründet ist.
  • FG München, 26.01.2005 - 9 K 694/04

    Zufluss einer Tantieme; zur Änderungsbefugnis des FA nach Antrag des

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VI R 14/05
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 839 veröffentlicht.
  • BFH, 07.06.2018 - VI B 101/17

    Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    bb) Soweit die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen --über ihren Wortlaut hinaus-- sinngemäß auch die Fallgestaltung betreffen sollten, dass ein Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf Änderung eines Steuerbescheids gestellt wurde, der nach Antragstellung durch einen Änderungsbescheid ersetzt worden ist, hat der BFH ebenfalls bereits entschieden, dass die Änderung dieses Änderungsbescheids eine erneute oder aber fortdauernde ältere Zustimmung voraussetzt (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 14/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236).

    Denn die Klägerin hat der Vorentscheidung schon keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz entnommen und einen solchen Rechtssatz folglich auch nicht einem tragenden, abstrakten Rechtssatz der vermeintlichen Divergenzentscheidung --hier dem Senatsurteil in BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236-- gegenübergestellt.

    Zudem schließt sich das FG in dem von der Klägerin wiedergegebenen Zitat dem Senatsurteil in BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236 ausdrücklich an.

    Selbst wenn das FG das Senatsurteil in BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236 unrichtig auf den Einzelfall angewendet haben sollte, wie die Klägerin meint, ergibt sich hieraus noch keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (s. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2011 VIII B 170/10, BFH/NV 2011, 1169, und vom 2. Dezember 2013 III B 148/12, BFH/NV 2014, 544; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).

    Erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2018 --und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO)-- hat die Klägerin aus dem Senatsurteil in BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236 und aus dem FG-Urteil abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.

    Dieses Vorbringen kann der Senat allerdings nicht mehr berücksichtigen, so dass auch dahinstehen kann, ob dem Senatsurteil in BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236 tatsächlich der von der Klägerin herausgestellte Rechtssatz entnommen werden kann.

  • BFH, 12.10.2023 - V R 42/21

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Die Regelung ist insbesondere bereits dann nicht anwendbar, wenn ein (später) angefochtener Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs geändert wird (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2006 - VI R 14/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236, unter II.1.b bb; vom 27.10.2020 - VIII R 30/17, BFHE 271, 295, BStBl II 2021, 927, Rz 24; vom 13.04.2000 - V R 56/99, BFHE 191, 491, BStBl II 2000, 490, unter II.2.

    Entspricht ein außerhalb eines anhängigen Einspruchsverfahrens ergangener Steuerbescheid nicht dem Begehren des Steuerpflichtigen, so muss dieser entweder rechtzeitig Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO oder §§ 172 ff. AO stellen, wenn er sein Begehren weiterverfolgen will (BFH-Urteil vom 07.11.2006 - VI R 14/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236, unter II.1.b bb).

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 30/17

    Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1

    Da es für das Korrekturverfahren keine dem § 365 Abs. 3 AO entsprechende Vorschrift gibt, wurde der Änderungsbescheid vom 26.03.2015 nicht zum Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Änderungsverfahrens (BFH-Urteil vom 07.11.2006 - VI R 14/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236, Rz 19).
  • FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09

    Pflicht des Steuerpflichtigen zur fristgerechten Bereitstellung des den das

    Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt die Bestandskraft und damit die Unabänderbarkeit des Verwaltungsaktes in den Vordergrund und lässt das Prinzip der Gesetzmäßig der Verwaltung nur noch in Ausnahmefällen zum Zuge kommen (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 14/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236).
  • OVG Sachsen, 15.04.2008 - 5 BS 239/07

    Beschwerdebegründungsfrist; Neue Sach- und Rechtslage; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Zudem gilt die Vorschrift des § 365 Abs. 3 AO auch nur für das Einspruchsverfahren, nicht aber für Änderungen außerhalb des Einspruchsverfahrens (vgl. BFH, Urt. v. 7.11.2006, NVwZ-RR 2007, 649, 650).
  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

    Entspricht hingegen ein außerhalb eines Einspruchsverfahrens ergangener Steuerbescheid nicht dem Begehren des Steuerpflichtigen, so muss der Steuerpflichtige rechtzeitig Einspruch einlegen, wenn er sein Begehren weiterverfolgen will (BFH, Urteil vom 7. November 2006 - VI R 14/05 -, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236, Rn. 19).
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