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   BFH, 29.11.2006 - VI R 14/06   

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https://dejure.org/2006,1722
BFH, 29.11.2006 - VI R 14/06 (https://dejure.org/2006,1722)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2006 - VI R 14/06 (https://dejure.org/2006,1722)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2006 - VI R 14/06 (https://dejure.org/2006,1722)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 74
    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen möglicher Gesetzesänderung; Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Amtsveranlagung: Keine Aussetzung des Verfahrens wegen möglicher Gesetzesänderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen möglicher Gesetzesänderung ? Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Künftige Gesetzesänderung und heutige Gerichtsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Künftige Gesetzesänderung und heutige Gerichtsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuer-Veranlagung bei Verlusten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen; Nicht dem Steuerabzug zu unterwerfende positive oder negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte; Einordnung einer künftigen mit Rückwirkung versehenen Gesetzesänderung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Urteil trotz geplanter rückwirkender Gesetzesänderung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Verfahrensaussetzung wegen geplanter Gesetzesänderung mit Rückwirkung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geplante Gesetzesänderungen mit Rückwirkung rechtfertigen keine Aussetzung bereits anhängiger Verfahren - Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 25 Abs 1, EStG § 10d Abs 3, EStDV § 56 S 2
    Antragsveranlagung; Pflichtveranlagung; Verlustabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 167
  • NJW 2007, 623
  • BB 2007, 82
  • DB 2007, 31
  • BStBl II 2007, 129
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.05.1984 - IV R 75/80
    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 14/06
    Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 IV R 75/80, juris).

    Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Rechtsänderung kein Rechtsverhältnis i.S. des § 74 FGO, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 IV R 75/80, juris, m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 47/05

    Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 14/06
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Veranlagung von Amts wegen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nur dann durchzuführen, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag von 800 DM (410 EUR) übersteigt, sondern auch dann, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag übersteigt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2006 VI R 52/04, BFH/NV 2006, 2359, und VI R 47/05, BFH/NV 2006, 2364).

    In Reaktion auf den Gerichtsbescheid des Senats vom 22. Mai 2006 VI R 47/05 und weitere beim erkennenden Senat anhängige Revisionen hatte der Finanzausschuss beim Bundesrat am 29. September 2006 zum JStG 2007 die Empfehlung ausgesprochen, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit zu ändern, als bei der Prüfung der Einkünftegrenze von 410 EUR (800 DM) "allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen seien" (BRDrucks 622/1/06).

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 52/04

    Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 14/06
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Veranlagung von Amts wegen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nur dann durchzuführen, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag von 800 DM (410 EUR) übersteigt, sondern auch dann, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag übersteigt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2006 VI R 52/04, BFH/NV 2006, 2359, und VI R 47/05, BFH/NV 2006, 2364).
  • BFH, 15.01.2009 - VI R 23/08

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend

    Aus diesem Grunde hat der Senat ferner --vor der (verschärfenden) Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007-- in seinem Urteil vom 29. November 2006 VI R 14/06 (BFHE 216, 167, BStBl II 2007, 129) eine Aussetzung jenes Revisionsverfahrens (§ 74 FGO) abgelehnt und einer Klage auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung (unter den gleichen Voraussetzungen wie im Streitfall) stattgegeben.
  • FG München, 25.04.2016 - 14 K 336/16

    Erstattung von Antidumpinzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den

    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass eine (wie hier beabsichtigte) künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung kein Rechtsverhältnis ist, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (BFH-Urteile vom 29. November 2006 VI R 14/06, BStBl II 2007, 129; vom 17. Mai 1984 IV R 75/80, nicht veröffentlicht).
  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 8 K 196/10

    Notwendigkeit der Durchführung einer einkommensteuerrechtlichen Amtsveranlagung

    Mit Urteilen vom 21.9.2006 VI R 52/04 (BStBl II 2007/45) vom 29.11.2006 VI R 14/06 (BStBl II 2007, 149) hat der BFH entschieden, dass eine Veranlagung von Amts wegen auch dann durchzuführen ist, wenn die negative Summe der Nebeneinkünfte den Betrag von 410 EUR übersteigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755).
  • BSG, 08.10.2020 - B 1 KR 72/19 B

    Anspruch auf Kostenübernahme von Liposuktionen an Oberschenkeln

    Sie setzt sich auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auseinander, wonach das Gericht wegen zu erwartender Gesetzesänderungen infolge seiner Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Beteiligten gar nicht aussetzen darf (vgl BVerwG vom 13.2.1962 - I B 14.62 - NJW 1962, 1170 ; BFH vom 29.6.2006 - VI R 14/06 - juris RdNr 10).
  • FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 1853/07

    Ziel der nach dem EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung

    Die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht im Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, kann deshalb positiv oder negativ sein (vgl. BFH-Urteile vom 21.09.2006 VI R 52/04, BStBl II 2007, 45; vom 21.09.2006 VI R 47/04, BStBl II 2007, 47 und vom 29.11.2006 VI R 14/06, BStBl II 2007, 129).
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