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   BFH, 20.01.1984 - VI R 15/82   

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https://dejure.org/1984,17402
BFH, 20.01.1984 - VI R 15/82 (https://dejure.org/1984,17402)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1984 - VI R 15/82 (https://dejure.org/1984,17402)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1984 - VI R 15/82 (https://dejure.org/1984,17402)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 80/81

    Unterschriftsstreifen - Unterschrift - Lohnsteuer-Jahresausgleich -

    Auszug aus BFH, 20.01.1984 - VI R 15/82
    NVS: Die im bürgerlichen Recht zu § 126 BGB entwickelten Grundsätze, nach denen Blankounterschriften zur Wahrung der Schriftform ausreichen, lassen sich weder unmittelbar noch analog auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung von Steuererklärungen übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 8.7.1983 VI R 80/81).
  • BFH, 08.10.2014 - VI R 82/13

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des

    Darüber hinaus soll durch die unmittelbar auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere seinem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (Senatsurteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 20. Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436, und VI R 15/82, juris; vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12

    Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift, die lediglich als Telekopie

    Letztere zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der regelmäßig erst noch abschließend zu erstellenden Steuererklärung im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gar nicht kennt (vgl. dazu z.B. die BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13 und vom 20. Januar 1984 VI R 15/82, zitiert nach juris).
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