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   BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99   

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BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99 (https://dejure.org/2000,51)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2000 - VI R 153/99 (https://dejure.org/2000,51)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2000 - VI R 153/99 (https://dejure.org/2000,51)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte - Kinderfreibetrag - Eigene Einkünfte des Kindes - Ausbildungsbescheinigung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

  • wkk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Kindergeldschädliche Einkommensgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Einkunftsgrenze bei Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • wkk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Kindergeldschädliche Einkommensgrenze

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2
    Einkommen; Einkünfte und Bezüge; Grenzbetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 316
  • NJW 2000, 3516
  • FamRZ 2001, 89
  • BB 2000, 1982
  • BStBl II 2000, 566
 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99
    Der gesetzgeberische Plan, Kindergeld nur dann für volljährige Kinder zahlen zu wollen, wenn diese bedürftig seien, und die Kindergeld-Bedürfnisgrenze typisierend am einkommensteuerfreien Existenzminimum zu orientieren, sei unter Berücksichtigung der Vorgaben in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Familienexistenzminimum aus den Jahren 1990 und 1992 (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664; vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) sachgerecht (Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 264, BStBl II 1999, 174, 180, und 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, 233, BStBl II 1999, 182, 188).

    Die Bemessungsgrundlage muss um das steuerliche Existenzminimum gemindert werden und steht deshalb für eine einkommensteuerliche Belastung in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe --sei es zum Eingangs-, sei es zum Spitzensteuersatz-- nicht zur Verfügung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, 264, BStBl II 1999, 174, 180).

    aa) Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen zum Familienleistungsausgleich (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664; BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; Beschlüsse vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 193, und 2 BvR 1852, 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194) im Einzelnen dargelegt, dass bei der Besteuerung der Familie mindestens das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen ist.

    aa) Der Zweite Senat des BVerfG, der nach dem Beschluss des Plenums des BVerfG gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vom 15. November 1993 (BGBl 1, 2492) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für neu anhängig werdende Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus dem Rechtsbereich des Einkommensteuerrechts allein zuständig ist, hat in seiner Entscheidung zum Kinderfreibetrag für 1987 (BVerfGE 99, 246, 263, BStBl II 1999, 174, 180) hervorgehoben, dass bei der Besteuerung der Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder in vollem Umfang steuerfrei zu belassen sei.

    Der Gesetzgeber kann sich am Regelfall orientieren (vgl. BVerfGE 99, 246, 264, BStBl II 1999, 174, 180; Beschlüsse vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126, 151, und vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6) und muss diese --bereits der Bezeichnung nach-- außergewöhnlichen Umstände nicht durch einen für alle Kinder geltenden Zuschlag bei der Bemessung des Grenzbetrags berücksichtigen.

    Nähere Aussagen dazu sind allerdings in dem auf die Vorlage des III. Senats des BFH ergangenen Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174 nicht enthalten.

    Da es sich bei der Gruppe der Auszubildenden im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG jedoch um eine große Gruppe handelt, erscheint es fraglich, ob nach den vom BVerfG konkretisierten Grundsätzen über eine verfassungsrechtlich zulässige Pauschalierung und Typisierung (vgl. BVerfGE 96, 1, 6; BVerfGE 99, 246, 264; Beschluss vom 15. Juli 1998 1 BvR 1654/89, 963, 964/94, BVerfGE 98, 365, 385; Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97, BVerfGE 100, 138, 175) ein alle Gruppen von in Berufsausbildung befindlichen Kindern berücksichtigender Durchschnittswert angesetzt werden darf.

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99
    Eine beträchtliche Anzahl der in Berufsausbildung befindlichen über 18 Jahre alten Kinder ist auswärtig untergebracht, sodass es an der gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, 356, BStBl II 1994, 307, 311).

    In seinem die Höhe des Ausbildungsfreibetrags betreffenden Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 hat das BVerfG ausgeführt, bei der Berechnung des existenznotwendigen Bedarfs eines in Ausbildung befindlichen über 18 Jahre alten auswärtig untergebrachten Kindes sei der Eckregelsatz eines Alleinstehenden zuzüglich der Einmalbeihilfen und der Wohnungskosten in Höhe der untersten Grenze des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Heizungszuschlags in Höhe von 20 % anzusetzen.

    bb) Dagegen hat der Erste Senat des BVerfG in seinem Beschluss zur Höhe des Ausbildungsfreibetrags in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 die Auffassung vertreten, im Steuerrecht müssten Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums.

    cc) Die in dem Beschluss des Ersten Senats des BVerfG zum Ausbildungsfreibetrag in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 enthaltenen Ausführungen, Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder kämen der Familie als solcher zu Gute, so dass der Gesetzgeber sie nur zur Hälfte zum Steuerabzug zulassen könne, könnten darauf hindeuten, dass --bei der Bemessung des Grenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG-- Gleiches auch für die Beiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung anzunehmen ist.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99
    Der gesetzgeberische Plan, Kindergeld nur dann für volljährige Kinder zahlen zu wollen, wenn diese bedürftig seien, und die Kindergeld-Bedürfnisgrenze typisierend am einkommensteuerfreien Existenzminimum zu orientieren, sei unter Berücksichtigung der Vorgaben in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Familienexistenzminimum aus den Jahren 1990 und 1992 (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664; vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) sachgerecht (Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 264, BStBl II 1999, 174, 180, und 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, 233, BStBl II 1999, 182, 188).

    Dahinstehen könne auch die Frage, ob eine Milderungsregelung dergestalt erforderlich sei, dass nur der Betrag, der die kindergeldschädliche Grenze überschreite, vom vollen Kindergeldbetrag abzuziehen sei, so dass ein gleitender Übergang geschaffen werde (kritisch zur starren Grenzziehung: Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 32 EStG Anm. 130, mit Hinweis auf BVerfGE 87, 153, 177, BStBl II 1993, 413; Paus, Finanz-Rundschau --FR-- 1996, 337, 339 f.; Kulmsee, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 14, 23).

    aa) Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen zum Familienleistungsausgleich (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664; BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; Beschlüsse vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 193, und 2 BvR 1852, 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194) im Einzelnen dargelegt, dass bei der Besteuerung der Familie mindestens das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen ist.

    Entgegen der Auffassung von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach (a.a.O., § 32 EStG Anm. 130) ist darin jedoch kein gleichheitswidriger Progressionssprung zu sehen, der dem Prinzip des gleichmäßigen Belastungsanstiegs (vgl. dazu Beschluss des BVerfG in BVerfGE 87, 153, 170, BStBl II 1993, 413, 420) widerspricht.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559; 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.

    Dieses Ergebnis stützt der Bundesfinanzhof auf folgende Erwägungen (vgl. die Begründung in BFHE 192, 316 , auf die die angegriffene Entscheidung verweist): Zweck der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.

    Die Freigrenze müsse allerdings der Höhe nach so bemessen sein, dass das Kind nach Abzug der nicht vermeidbaren Sonderausgaben - insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge - seinen existenznotwendigen Bedarf decken könne (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Existenzminimum und nicht vermeidbare Sonderausgaben dürften aber in der Freigrenze pauschaliert werden (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Als Ausgangspunkt sei ein besonders zu errechnendes Existenzminimum für über 18jährige Kinder in Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung heranzuziehen (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Mit Blick auf die angegriffene Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG könne offenbleiben, ob für die gebotene Freistellung des Existenzminimums des Kindes dessen Mehrbedarf im Fall einer Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung in voller Höhe (des Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder nur hälftig (2.100 DM) anzurechnen sei (vgl. BFHE 192, 316 ): Die gesetzliche Freigrenze von 12.000 DM werde auch beim Ansatz des vollen Ausbildungsfreibetrags nicht überschritten, wenn unvermeidbare Sonderausgaben - insbesondere Sozialversicherungsbeiträge - für das Jahr 1997 lediglich mit einer "Vorsorgepauschale" in Höhe von 1.400 DM berücksichtigt würden.

    Diesen nur hälftigen Ansatz einer "Vorsorgepauschale" begründet der Bundesfinanzhof wie folgt (BFHE 192, 316 ): Zwar lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, in welcher Höhe die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung bei der gesetzlichen Freigrenze anzusetzen seien, jedoch enthalte der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Ausbildungsfreibetrag (BVerfGE 89, 346) Ausführungen dahingehend, dass die Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder der Familie als solcher zu Gute kämen, so dass der Gesetzgeber sie nur zur Hälfte zum Steuerabzug zulassen dürfe.

    Darüber hinaus geht der Bundesfinanzhof im hier angegriffenen Beschluss im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 199, 194 ) davon aus, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrags als Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungsgemäß sei.

    Daraus folge, dass in Bezug auf den als Freigrenze ausgestalteten Grenzbetrag die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gleichmäßigen Belastungsanstieg und an die Vermeidung gleichheitswidriger Progressionssprünge keine Anwendung fänden (vgl. BFHE 192, 316 ).

    aa) Wie auch der Bundesfinanzhof (BFHE 192, 316 ) hervorhebt, ist deutlich erkennbarer und verfassungsrechtlich bedenkenfreier Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen, so dass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt oder sich mindert.

    Der Bundesfinanzhof stimmt mit dieser Beurteilung zwar im Ansatz überein (vgl. BFHE 192, 316 ), nimmt aber gleichwohl die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 346) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für seine Auslegung in Anspruch, wonach die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Ergebnis jedenfalls zur Hälfte zum Nachteil der betroffenen Eltern berücksichtigt werden dürfen.

    bb) Auch die Annahme, der (hälftige) Ansatz einer "Vorsorgepauschale" innerhalb der Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung (vgl. BFHE 192, 316 ), leidet an der mangelnden Differenzierung zwischen Entlastungsgrundentscheidung und Folgeentscheidung über sachgerechte Anspruchsbegrenzungen und verfehlt mangels Orientierung am typischen Fall auch die Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung.

    Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559 ).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
    Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559; 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.

    Dieses Ergebnis stützt der Bundesfinanzhof auf folgende Erwägungen (vgl. die Begründung in BFHE 192, 316 , auf die die angegriffene Entscheidung verweist): Zweck der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.

    Die Freigrenze müsse allerdings der Höhe nach so bemessen sein, dass das Kind nach Abzug der nicht vermeidbaren Sonderausgaben - insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge - seinen existenznotwendigen Bedarf decken könne (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Existenzminimum und nicht vermeidbare Sonderausgaben dürften aber in der Freigrenze pauschaliert werden (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Als Ausgangspunkt sei ein besonders zu errechnendes Existenzminimum für über 18jährige Kinder in Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung heranzuziehen (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Mit Blick auf die angegriffene Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG könne offenbleiben, ob für die gebotene Freistellung des Existenzminimums des Kindes dessen Mehrbedarf im Fall einer Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung in voller Höhe (des Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder nur hälftig (2.100 DM) anzurechnen sei (vgl. BFHE 192, 316 ): Die gesetzliche Freigrenze von 12.000 DM werde auch beim Ansatz des vollen Ausbildungsfreibetrags nicht überschritten, wenn unvermeidbare Sonderausgaben - insbesondere Sozialversicherungsbeiträge - für das Jahr 1997 lediglich mit einer "Vorsorgepauschale" in Höhe von 1.400 DM berücksichtigt würden.

    Diesen nur hälftigen Ansatz einer "Vorsorgepauschale" begründet der Bundesfinanzhof wie folgt (BFHE 192, 316 ): Zwar lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, in welcher Höhe die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung bei der gesetzlichen Freigrenze anzusetzen seien, jedoch enthalte der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Ausbildungsfreibetrag (BVerfGE 89, 346) Ausführungen dahingehend, dass die Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder der Familie als solcher zu Gute kämen, so dass der Gesetzgeber sie nur zur Hälfte zum Steuerabzug zulassen dürfe.

    Darüber hinaus geht der Bundesfinanzhof im hier angegriffenen Beschluss im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 199, 194 ) davon aus, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrags als Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungsgemäß sei.

    Daraus folge, dass in Bezug auf den als Freigrenze ausgestalteten Grenzbetrag die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gleichmäßigen Belastungsanstieg und an die Vermeidung gleichheitswidriger Progressionssprünge keine Anwendung fänden (vgl. BFHE 192, 316 ).

    aa) Wie auch der Bundesfinanzhof (BFHE 192, 316 ) hervorhebt, ist deutlich erkennbarer und verfassungsrechtlich bedenkenfreier Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen, so dass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt oder sich mindert.

    Der Bundesfinanzhof stimmt mit dieser Beurteilung zwar im Ansatz überein (vgl. BFHE 192, 316 ), nimmt aber gleichwohl die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 346) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für seine Auslegung in Anspruch, wonach die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Ergebnis jedenfalls zur Hälfte zum Nachteil der betroffenen Eltern berücksichtigt werden dürfen.

    bb) Auch die Annahme, der (hälftige) Ansatz einer "Vorsorgepauschale" innerhalb der Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung (vgl. BFHE 192, 316 ), leidet an der mangelnden Differenzierung zwischen Entlastungsgrundentscheidung und Folgeentscheidung über sachgerechte Anspruchsbegrenzungen und verfehlt mangels Orientierung am typischen Fall auch die Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung.

    Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559 ).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Die Beiträge sind im Kalenderjahr 1997 in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Er verweist im Wesentlichen auf das Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen (BFH-Urteile in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 24. August 2001 VI R 169/00, BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250).

    Auch nach der Auffassung des VI. Senats des BFH dürfen die Einkünfte nicht um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzt werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.2.g bis k der Gründe; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2000 VI B 85/00, BFH/NV 2001, 444).

    aa) Hinsichtlich der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach seinem Wortlaut, der dadurch hergestellten systematischen Beziehung zu § 2 Abs. 2 EStG, der historischen Entwicklung der Regelung des Kinderfreibetrages im EStG und den insoweit vergleichbaren Regelungen in § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG nimmt er auf das Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 (dort unter II.1. der Gründe) Bezug.

    Das ist dann gewährleistet, wenn das Existenzminimum des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes gesichert ist (BFH-Urteile in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.2.a bis i der Gründe; in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2.a der Gründe).

    a) Der VI. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 (dort unter II.2. der Gründe) eingehend mit diesen Vorgaben befasst.

    Der so ermittelte Betrag von 10 468, 80 DM für 1996 kann auch der Berechnung des existenznotwendigen Bedarfs für 1997 zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Der erkennende Senat verweist zur näheren Begründung dieser Berechnungsmethode auf die an den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 anknüpfenden Ausführungen des VI. Senats des BFH in seinem Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 (dort unter II.2.g bb der Gründe).

    aa) Der VI. Senat des BFH knüpft auch bei seinen Ausführungen zur Bemessung des Jahresgrenzbetrags bei sozialversicherungspflichtigen Kindern an die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers an, dass nicht das Einkommen des Kindes, sondern das Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung freigestellt werden soll (Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.2.f, j der Gründe).

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