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   BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73   

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BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73 (https://dejure.org/1975,329)
BFH, Entscheidung vom 01.08.1975 - VI R 168/73 (https://dejure.org/1975,329)
BFH, Entscheidung vom 01. August 1975 - VI R 168/73 (https://dejure.org/1975,329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rentenstammrecht - Annahme einer Leibrente - Letztwillige Verfügung - Vermächtnis - Weichender Erbe - Lebenszeit des Vermächtnisnehmers - Fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen - Leibrente - Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - Unterhaltsbedürfnis - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 505
  • NJW 1976, 79
  • DB 1976, 176
  • BStBl II 1975, 882
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69

    Behandlung einer Unterhaltsrente als Leibrente oder dauernde Last; Bedeutung des

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Im Urteil des BFH vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103) führe der BFH aus, daß bereits die Möglichkeit einer Änderung der Unterhaltszusage nach § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) genüge, um ein derartiges Schuldverhältnis steuerlich als dauernde Last zu behandeln.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß der Begriff der Leibrente nach bürgerlichem Recht zu bestimmen ist und daß darunter ein einheitlich nutzbares Recht (Rentenstammrecht) zu verstehen ist, das den Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge als fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (Urteil VIII R 77/69).

    Zwar ist die Rechtsprechung des BFH bei reinen Unterhaltsverpflichtungen davon ausgegangen, daß nur bei einem ausdrücklichen oder einem sich eindeutig aus dem Vertragsinhalt ergebenden Verzicht (vgl. Urteil VIII R 77/69) auf die Abänderbarkeit eine Leibrente angenommen werden kann.

  • BFH, 29.03.1962 - VI 105/61 U

    Abgrenzung zwischen Unterhaltsvertrag und Leibrentenvertrag nach den Grundsätzen

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Es führte u. a. aus: Der BFH folge in der Bestimmung, was eine Leibrente sei, dem bürgerlichen Recht (Urteil vom 29. März 1962 VI 105/61 U, BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304).

    Er gehe dementsprechend davon aus, daß wiederkehrende Bezüge nur dann keine Leibrente sind, wenn die einzelnen Leistungen nicht Ausfluß eines einheitlichen Stammrechts sind oder wenn die Leistungen von schwankender Höhe oder an unbestimmte Bezugsgrößen wie Umsatz oder Gewinn geknüpft sind (vgl. Urteile VI 105/61 U und vom 11. Oktober 1963 VI 53/61 U, BFHE 77, 745, BStBl III 1963, 594).

  • BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U

    Steuerminderung durch Geldstrafenabzug

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Im Urteil vom 16. Juli 1965 VI 295/64 U (BFHE 83, 228, BStBl III 1965, 585) habe der BFH ausgeführt, daß für die steuerliche Behandlung von Unterhaltszuwendungen auch die in den persönlichen Verhältnissen liegenden Umstände als Grund einer Änderung der vereinbarten Zahlungen anzusehen seien.
  • BFH, 16.07.1965 - VI 295/64 U

    Differenzierung von Unterhaltsbeträgen entweder als Leibrente oder dauernde Last

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Im Urteil vom 16. Juli 1965 VI 295/64 U (BFHE 83, 228, BStBl III 1965, 585) habe der BFH ausgeführt, daß für die steuerliche Behandlung von Unterhaltszuwendungen auch die in den persönlichen Verhältnissen liegenden Umstände als Grund einer Änderung der vereinbarten Zahlungen anzusehen seien.
  • BFH, 11.10.1963 - VI 59/62 U

    Bindung der Höhe von Renten und Unterhaltsleistungen an das Gehalt eines

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Er gehe dementsprechend davon aus, daß wiederkehrende Bezüge nur dann keine Leibrente sind, wenn die einzelnen Leistungen nicht Ausfluß eines einheitlichen Stammrechts sind oder wenn die Leistungen von schwankender Höhe oder an unbestimmte Bezugsgrößen wie Umsatz oder Gewinn geknüpft sind (vgl. Urteile VI 105/61 U und vom 11. Oktober 1963 VI 53/61 U, BFHE 77, 745, BStBl III 1963, 594).
  • BGH, 16.12.1965 - II ZR 274/63

    Klage auf Zahlung einer Rente aus einem Auseinandersetzungsvertrag - Vorliegen

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Da die gesetzliche Regelung in § 759 Abs. 1 BGB, auf die der Kläger hinweist, lückenhaft ist, entscheiden der Sprachgebrauch und die Verkehrsauffassung (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 34. Aufl. 1975, § 759 Anm. 1 a; Urteil des BGH vom 16. Dezember 1965 II ZR 274/63, Wertpapier-Mitteilungen Teil IV Wertpapier- und Bankfragen 1966 S. 248).
  • BFH, 16.07.1965 - VI 286/64 U

    Steuerliche Einordnung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Es setze sich deshalb auch nicht mit der vom BFH im Urteil vom 16. Juli 1965 VI 286/64 U (BFHE 83, 225, BStBl III 1965, 582) als schwierig bezeichneten Feststellung auseinander, ob bei unentgeltlich begründeten Verpflichtungen durch die Zusage ein eigenes Rentenstammrecht begründet werde.
  • BFH, 02.12.1966 - VI 365/65

    Inhalt der Prüfung von Naturalleistungen und Geldzuwendungen beinhaltenden

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Bei Betriebsübergaben im Wege vorweggenommener Erbfolge dagegen ist eine Leibrente -- bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -- schon dann angenommen worden, wenn die Vereinbarungen eine Abänderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich oder in anderer Weise eindeutig vorsehen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).
  • BFH, 11.08.1967 - VI R 80/66

    Einstufung einer Rente auf Lebenszeit mit Wertsicherungsklausel als Leibrente

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Auch in Fällen dieser Art habe die Rechtsprechung Leibrenten angenommen, weil etwaige Erhöhungen lediglich zu einem stufenweisen Ansteigen der Rente, jedoch nicht zu Schwankungen in dem Sinne führten, daß die einzelnen Leistungen sich kurzfristig nach oben oder unten verändern könnten (BFH-Urteile vom 11. August 1967 VI R 80/66, BFHE 89, 443, BStBl III 1967, 699, und vom 10. Oktober 1969 VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9).
  • BFH, 10.10.1969 - VI R 267/66

    Renten - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Altersruhegelder - Selbständige

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73
    Auch in Fällen dieser Art habe die Rechtsprechung Leibrenten angenommen, weil etwaige Erhöhungen lediglich zu einem stufenweisen Ansteigen der Rente, jedoch nicht zu Schwankungen in dem Sinne führten, daß die einzelnen Leistungen sich kurzfristig nach oben oder unten verändern könnten (BFH-Urteile vom 11. August 1967 VI R 80/66, BFHE 89, 443, BStBl III 1967, 699, und vom 10. Oktober 1969 VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

  • BFH, 11.10.1963 - VI 53/61 U

    Einstufung eines Unterhaltsvertrages

  • BFH, 12.04.1967 - I 129/64

    Einordnung von Zahlungen als betriebliche oder private Versorgungsrente, die der

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

    Dieser Übergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge ist steuerrechtlich der Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben und die Versorgung eines Erben bezwecken (Urteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Auch der BFH hat bislang --zumeist beiläufig-- ausgeführt, Bezieher einer beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbaren privaten Versorgungsrente könne auch ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein (s. bereits Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

    Es gilt die allgemeine Vermutung, daß Geschwister nicht in erster Linie versorgt, sondern gleichgestellt werden sollen und wollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; BFH-Beschluß vom 28. April 1994 X B 162/94, BFH/NV 1995, 18).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z. B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Urteil in BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Hinsichtlich der Frage, ob gleichbleibende Versorgungsleistungen und damit eine Leibrente oder abänderbare Leistungen und damit eine dauernde Last vereinbart sind, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. BFH in BFHE 116, 505, 508, BStBl II 1975, 882).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Der Senat weicht nicht ab von den Urteilen des IX. Senats (vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) und des VI. Senats (vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), in denen die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter wiederkehrender Leistungen vorausgesetzt ist.
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 2/82

    Zur Behandlung von aufgrund letztwilliger Verfügung zu leistenden Renten

    Wiederkehrende gleichmäßige Leistungen, die ein weichender Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung auf Lebenszeit erhält, stellen eine Leibrente dar, wenn in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich eine Abänderbarkeit ihrer Höhe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO vorgesehen ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Wie bereits der VI. Senat des BFH mit seinem Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73 (BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882) entschieden hat, müssen die Grundsätze, die für Rentenversprechen - insbesondere bezüglich der Abänderbarkeit ihrer Höhe - im Falle von Betriebsübergaben im Wege vorweggenommener Erbfolge entwickelt worden sind, entsprechend angewendet werden, wenn in einer letztwilligen Verfügung einem weichenden Erben eine Rente vermacht worden ist.

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

    Gleiches gilt für Versorgungsleistungen, die ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben und die Versorgung eines Erben bezwecken (BFH-Urteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).
  • OLG Köln, 26.03.2015 - 8 U 27/07

    Pflichten und Haftung des Steuerberaters

    Dass "Leibrenten" zuletzt auch durch ein in letztwilliger Verfügung ausgesetztes Vermächtnis begründet werden können, ist im Übrigen - worauf die Berufungsbegründung zutreffend verweist - seit der Entscheidung des BFH v. 01.08.1975 - VI R 168/73, BStBl. II 1975, 882 = NJW 1976, 79 geklärt.

    Dass "Leibrenten" durch ein in letztwilliger Verfügung ausgesetztes Vermächtnis begründet werden können, ist - wie bereits betont - zudem als solches seit der Entscheidung des BFH v. 01.08.1975 - VI R 168/73, BStBl. II 1975, 882 = NJW 1976, 79 geklärt gewesen.

  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

    Für die Frage, ob gleich bleibende Versorgungsleistungen und damit eine Leibrente oder abänderbare Leistungen und damit eine dauernde Last vereinbart sind, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. BFHE 116, 505, 508, BStBl II 1975, 882).

    b) Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt ist der Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebender Ehegatte statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

    Gleiches gilt für Versorgungsleistungen, die ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben und die Versorgung eines Erben bezwecken (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).
  • BFH, 16.06.2020 - X B 153/19

    Besteuerung einer Destinatärsvergütung

    (3) Der rechtliche Einwand der Kläger, auch eine Anpassung der Höhe wiederkehrender Leistungen nach Maßgabe des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage bei später eintretender wirtschaftlicher Verschlechterung der Lage des Zahlungsverpflichteten (§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) berühre nach der BFH-Rechtsprechung nicht die Qualifizierung von gleichmäßigen Leistungen als Leibrenten (BFH-Urteile vom 12.04.1967 - I 129/64, BFHE 89, 412, BStBl III 1967, 668, unter 4.; vom 01.08.1975 - VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

    Der Erblasser hatte nicht etwa verfügt, daß seine Kinder aus erster Ehe von der Klägerin regelmäßige Zahlungen erhalten sollten (zu diesem Fall vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).
  • BFH, 02.12.1980 - VIII R 197/78

    Barleistung des Altenteils - Leistungsfähigkeit des Hofes - Leibrente -

  • BFH, 09.03.2011 - X B 193/10

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden

  • FG Münster, 29.10.2009 - 8 K 5237/06

    Vermögensübergabe bei Versorgungsleistungen an Person im

  • BFH, 05.08.1986 - IX R 9/82

    Beurteilung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen an die Witwe des

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