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   BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78   

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https://dejure.org/1980,478
BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78 (https://dejure.org/1980,478)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1980 - VI R 179/78 (https://dejure.org/1980,478)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1980 - VI R 179/78 (https://dejure.org/1980,478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1974 § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Abfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1974) § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Laufende Bezüge, die einem Arbeitnehmer als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in zwei Veranlagungszeiträumen zufließen, sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 60
  • NJW 1981, 944 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 214
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.12.1959 - IV 223/58 S

    Steuervergünstigung für eine Entschädigung - Entschädigung, die an die Stelle

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78
    Die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen muß deshalb grundsätzlich in einem Betrag gezahlt werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 IV 223/58 S, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72).

    Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Urteile des Reichsfinanzhofs vom 10. November 1938 IV 168/38 (RStBl 1939, 170) und des BFH in BFHE 70, 195, BStBl II 1960, 72, nach denen die Vergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dann ausnahmsweise zu gewähren ist, wenn die Besteuerung einer in einem Betrag geleisteten Entschädigung, die an Stelle entgehender oder entgangener Einnahmen nur eines Jahres getreten ist, sich für den Steuerpflichtigen ungünstig auswirkt, weil die Entschädigung im Jahr der Zahlung oder ihres buchmäßigen Zufließens mit erheblichen anderen Einkünften des Steuerpflichtigen zusammentrifft.

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78
    Laufende Bezüge, die in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, fallen jedenfalls nicht unter den Begriff der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG (vgl. auch den Hinweis im BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).
  • BFH, 01.02.1957 - VI 87/55 U

    Begünstigung außerordentlicher Zuflüsse nach dem Einkommensteuergesetz bei

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78
    Ausnahmsweise kann sie, wenn sie als einmaliger Zahlungsvorgang gedacht war, auch in zwei Raten in zwei verschiedenen Kalenderjahren geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104).
  • BFH, 12.03.1975 - I R 180/73

    Zahlungen, die ein Hersteller seinem Großhändler leistet, weil er dessen Abnehmer

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78
    Das FG ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485) ausgegangen, nach der nicht alle unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fallenden Entschädigungen außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG sind.
  • RG, 16.01.1939 - IV 168/38

    1. Setzt die Anwendung des Art. 171 EG.z.BGB. voraus, daß die Kündigung beiden

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78
    Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Urteile des Reichsfinanzhofs vom 10. November 1938 IV 168/38 (RStBl 1939, 170) und des BFH in BFHE 70, 195, BStBl II 1960, 72, nach denen die Vergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dann ausnahmsweise zu gewähren ist, wenn die Besteuerung einer in einem Betrag geleisteten Entschädigung, die an Stelle entgehender oder entgangener Einnahmen nur eines Jahres getreten ist, sich für den Steuerpflichtigen ungünstig auswirkt, weil die Entschädigung im Jahr der Zahlung oder ihres buchmäßigen Zufließens mit erheblichen anderen Einkünften des Steuerpflichtigen zusammentrifft.
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    So hat der BFH von jeher geurteilt, dass es sich bei den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten um einmalige und für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte handeln müsse, die zudem das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellten (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593; vom 21. November 1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 60).
  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

    d) Da die ermäßigte Besteuerung die sich aus der progressiven Besteuerung ergebenden Härten ausgleichen soll, zählen Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann zu den außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt in einem Betrag gezahlt werden und die entgangenen oder entgehenden Einnahmen sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten (BFH-Urteile vom 21. November 1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214; in BFH/NV 1994, 308).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, läßt die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu (vgl. BFH-Urteile in BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72; vom 21. November 1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214; in BFHE 154, 98, BStBl II 1988, 936, und vom 21. Juni 1990 X R 210/87, BFH/NV 1990, 772).
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