Rechtsprechung
BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4, EStG VZ 2014, AO § 162
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung - Bundesfinanzhof
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG 2009 vom 20.02.2013, EStG VZ 2014, § 162 AO
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung - IWW
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Betriebs-Berater
Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Techniker Krankenkasse
- rewis.io
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung - rechtsportal.de
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Abzugsfähigkeit der Kosten von Einrichtungsgegenständen und der Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - datenbank.nwb.de
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- lto.de (Kurzinformation)
Zu doppelter Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Doppelte Haushaltsführung: Absetzbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Einrichtung für doppelte Haushaltsführung voll absetzbar
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Einrichtungsgegenstände voll abziehbar bei doppelter Haushaltsführung
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Doppelte Haushaltsführung - Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abziehbar
- derenergieblog.de (Kurzinformation)
Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar
- datev.de (Kurzinformation)
BFH zur doppelten Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kosten für Einrichtungsgegenstände einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar - Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat einer doppelten Haushaltsführung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro
Besprechungen u.ä.
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Kosten für Einrichtungsgegenstände einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.03.2017 - 13 K 1216/16
- BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
Papierfundstellen
- BFHE 264, 6
- NJW 2019, 2054
- DB 2019, 1423
- BStBl II 2019, 449
Wird zitiert von ... (6)
- FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in doppelter Haushaltsführung
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG , die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).bb) Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören auch Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 m.w.N., vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).
Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).
Auch eine teleologische und historische Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergeben, dass die Vorschrift sich nur auf unmittelbare Aufwendungen für die Unterkunft erstreckt (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).
Es sollten durch diese Vorschrift hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).
- BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 6/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer …
Bei der Auslegung von Normen dürfen die Gesetzesmaterialien nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen und im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (stRspr;… vgl zB BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 15/20 R - BSGE = SozR 4-5520 § 32 Nr. 6 RdNr 36; BVerfG Urteil vom 16.2.1983 - 2 BvE 1/83 ua - BVerfGE 62, 1, 45, juris RdNr 124; BVerfG Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96, 179, juris RdNr 219 mwN; BVerwG Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9/12 - BVerwGE 146, 89 RdNr 16; BFH Urteil vom 4.4.2019 - VI R 18/17 - BFHE 264, 6 RdNr 25, jeweils mwN) . - FG München, 26.11.2021 - 8 K 2143/21
Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer - Unterkunftskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 04. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ausgeführt, dass lediglich Aufwendungen, die eindeutig zur Nutzung bzw. dem Gebrauch der Unterkunft gehörten bzw. diesen gleichzusetzen seien, dem beschränkten Abzug des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG unterfielen.Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, der BFH habe in seiner Entscheidung in BStBl II 2019, 449 keine Aussage zur Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer über den in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG genannten Höchstbetrag hinaus getroffen.
- BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18
Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG
Der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 25, m.w.N.). - FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 3 K 1255/20
Steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten eines Botschafters im Ausland
Nach der vor der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbeteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285 ), nach welcher - was angesichts der von dem Kläger in Usbekistan und Tadschikistan unterhaltenen Wohnungen im Streitfall unbeachtlich ist - als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft höchstens mit 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ), ergangenen Rechtsprechung des BFH waren Mehraufwendungen als notwendig anzusehen, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 bei einem ortsüblichen Mietzins je m2 für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben (grundlegend BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380 , BStBl II 2007, 820 ; s. auch BFH-Urteile vom 4. April 2019 VI R 18/17, BFHE 264, 6 , BStBl II 2019, 449 ; vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406 , BStBl II 2015, 511 ;… vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507 ; vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429 , BStBl II 2012, 831 ; vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420 , BStBl II 2009, 1016 ; VI R 58/06, BFHE 224, 413 , BStBl II 2009, 2012 ; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376 , BStBl II 2009, 722 ). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2022 - 3 K 48/22
Aufwendungen für die Anmietung eines separaten PKW-Stellplatzes sind keine …
Diesem Verständnis des Gesetzeswortlauts entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, 449) zu den "Unterkunftskosten" alle Aufwendungen gehören, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können.