Rechtsprechung
BFH, 11.12.2008 - VI R 19/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Bemessung des Arbeitslohns bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung; Schätzung der auf den einzelnen Arbeitnehmer und auf das berufliche bzw. private Risiko entfallenden Prämien; Tarifermäßigung bei mehrjährigen Prämienzahlungen
- IWW
- Judicialis
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 24 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 24
Einordnung von Versicherungsleistungen aus einer von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn des verstorbenen Arbeitnehmers; Bestehen eines Werbungskostenersatzes durch den auf das Risiko beruflicher Unfälle ... - datenbank.nwb.de
Arbeitslohn bei Leistungen aus einer durch Beiträge vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung; Voraussetzung einer Tarifermäßigung bei mehrjährigen Prämienzahlungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einordnung von Versicherungsleistungen aus einer von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn des verstorbenen Arbeitnehmers; Bestehen eines Werbungskostenersatzes durch den auf das Risiko beruflicher Unfälle ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitslohn
- Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind und Arbeitslohn darstellen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04
- BFH, 11.12.2008 - VI R 19/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05
Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten …
Auszug aus BFH, 11.12.2008 - VI R 19/06
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI R 9/05 entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt.Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05.
- BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03
Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse …
Auszug aus BFH, 11.12.2008 - VI R 19/06
Sollten sich insoweit keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen treffen lassen, kann auch dieser Anteil im Schätzungswege bestimmt werden, denn § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG findet auf der Einnahmenseite keine Anwendung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, m.w.N.).