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   BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80   

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https://dejure.org/1983,1101
BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80 (https://dejure.org/1983,1101)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1983 - VI R 20/80 (https://dejure.org/1983,1101)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1983 - VI R 20/80 (https://dejure.org/1983,1101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1971 § 3 Nr. 11

  • Wolters Kluwer

    Staatlich anerkannte Ersatzschule - Hilfsbedürftigkeit - Beihilfe an einen Lehrer - Beamtenrechtlicher Grundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1971) § 3 Nr. 11

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beihilfen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Ersatzschullehrer gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie aus öffentlichen Mitteln stammen, sofern die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 536
  • BB 1984, 383
  • BStBl II 1984, 113
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.04.1975 - I R 251/72

    Befreiung nichtbundeseigener Eisenbahnunternehmen von der Beförderungsteuer führt

    Auszug aus BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80
    Erforderlich ist hierfür vielmehr, daß über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (so Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839, und vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).
  • BFH, 19.07.1972 - I R 109/70
    Auszug aus BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80
    Erforderlich ist hierfür vielmehr, daß über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (so Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839, und vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • BFH, 19.04.2021 - VI R 8/19

    Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

    aa) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (z.B. Senatsurteil vom 15.11.1983 - VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 27/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99

    Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln

    c) Der Begriff "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG setzt nicht voraus, dass die betreffenden Gelder unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden (BFH-Urteil vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113).

    Gewährt ein Arbeitgeber privaten Rechts seinen Arbeitnehmern Beihilfen, können diese aber nur insoweit --ggf. anteilig-- steuerfrei sein, als sie mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (BFH in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113, sowie Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93, Leitsatz veröffentlicht in BFH/NV 1994, 239).

    d) Erforderlich ist, dass über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und dass ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt, weil nur dadurch eine missbräuchliche Ausnutzung der Steuerfreiheit verhindert werden kann (BFH-Urteil in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113).

  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 12 K 210/02

    Lohnsteuer; Abfallwirtschafts-GmbH im kommunalen Anteilsbesitz; Gewährung von

    Erforderlich - aber auch ausreichend - ist hierfür vielmehr, dass über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.11.1983 VI R 20/80, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 139, 536, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 113).

    Inhaltlich unterscheiden sich die streitigen Leistungen der Klägerin nicht von vergleichbaren Beihilfeleistungen der öffentlichen Hand beispielsweise an im Landesdienst stehende Beamte - die der BFH in ständiger Rechtsprechung als gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei anerkannt hat (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O. und vom 15.11.1983 VI R 20/80, a.a.O.).

    Das ist letztlich auch das Ergebnis im BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VI R 20/80, a.a.O.).

    Derartige Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH solche wegen Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O. und vom 15.11.1983 VI R 20/80, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18

    Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Erforderlich ist vielmehr, dass über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (so Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.11.1983 VI R 20/80, Bundesteuerblatt - BStBl. - II 1984, 113; vom 19.7.1972 I R 109/70, BStBl. II 1972, 839, und vom 9.4.1975 I R 251/72, BStBl. II 1975, 577).
  • FG Münster, 10.10.2019 - 6 K 3334/17

    Einkommensteuer - Sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; BFH-Urteile vom 15.11.1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18.05.2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 26/96

    Steuerfreiheit für Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG unabhängig vom Zahlungsweg nur

  • FG Köln, 22.09.2010 - 4 K 478/07

    Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG

  • BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93
  • FG Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 12 K 319/95

    Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 27.4.1995

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.09.1998 - 3 K 1819/97

    Beihilfen auf die nicht von der privater Krankenversicherung abgedeckten

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