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   BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05   

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https://dejure.org/2006,698
BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05 (https://dejure.org/2006,698)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2006 - VI R 21/05 (https://dejure.org/2006,698)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05 (https://dejure.org/2006,698)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

  • juraforum.de

    Kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Mitarbeiter

  • juraforum.de

    Kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Mitarbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1
    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bürgerliche Arbeitskleidung

  • IWW (Kurzinformation)

    Positive BFH-Entscheidung - Steuerfreie Überlassung von Arbeitskleidung

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Überlassung von Arbeitskleidung durch Arbeitgeber

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Berufsbekleidung und Mitarbeiter-Parkplätze sind steuerfrei

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerfreie Überlassung von Arbeitskleidung bei betrieblichem Interesse des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bürgerliche Arbeitskleidung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurverfügungstellung von verschiedenen Kleidungsstücken zur Nutzung durch Verkaufspersonal als Vorteil im Sinne eines Arbeitslohns; Kleidungsstücke als typische Berufskleidung; Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Kleidungsstücke für Mitarbeiter als Arbeitslohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostenlose bürgerliche Arbeitsbekleidung kann steuerfrei sein - Gestellung von Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber nicht immer Arbeitslohn

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.9.2006)

    Bürgerliche Arbeitskleidung nicht immer steuerpflichtig

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsatzsteuer - Umsatzsteuer bei der Überlassung von Berufskleidung an ArbeitnehmerInnen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Aktuelles BFH-Urteil - Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8, LStDV § 2 Abs 1 S 1
    Arbeitslohn; Eigenbetriebliches Interesse; Geldwerter Vorteil; Kleidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 252
  • NZA 2006, 1346
  • BB 2006, 2234
  • DB 2006, 2440
  • BStBl II 2006, 915
  • NZA-RR 2007, 27
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09

    Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften für Arbeitnehmer in

    Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den BFH-Urteilen vom 17.09.1982 (VI R 75/79, a.a.O.) und vom 22.06.2006 (VI R 21/05, a.a.O.).

    Die Überlassung der während der Arbeitszeit zu tragenden uniformähnlichen bürgerlichen Kleidungsstücke in dem vom BFH zu Az. VI R 21/05 (a.a.O.) entschiedenen Fall stellte zudem auch keine besondere Bereicherung der betroffenen Personen dar.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.04.2017 - L 1 RS 3/15

    Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer (RS)

    Mit dem Bekleidungsgeld wurde jedoch nicht etwa der Zweck verfolgt, die Polizeibehörden nach außen durch einheitliche Kleidung zu repräsentieren (so etwa für den Fall einer während der Arbeitszeit zu tragenden einheitlichen bürgerlichen Kleidung: BFH, Urteil vom 22. Juni 2006, VI R 21/05).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151).
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