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   BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18   

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https://dejure.org/2020,29683
BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18 (https://dejure.org/2020,29683)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2020 - VI R 24/18 (https://dejure.org/2020,29683)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - VI R 24/18 (https://dejure.org/2020,29683)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 4 S 8, EStG § 9 Abs 6, EStG § 19 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3, EStG VZ 2014
    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 8 EStG 2009, § 9 Abs 6 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 EStG 2009
    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 6 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 4a EStG, § 9 Abs. 4 Satz 8 2. Halbsatz EStG, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Kosten eines nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Behälter- und Apparatebauers für die Teilnahme an einem Schweißtechnikerlehrgang; Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

  • Betriebs-Berater

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • rewis.io

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, Abs. 6
    Berücksichtigung der Kosten eines nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Behälter- und Apparatebauers für die Teilnahme an einem Schweißtechnikerlehrgang

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, Abs. 6
    Berücksichtigung der Kosten eines nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Behälter- und Apparatebauers für die Teilnahme an einem Schweißtechnikerlehrgang

  • datenbank.nwb.de

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fahrtkosten einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme - und der Werbungskostenabzug

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vollzeitige Bildungsmaßnahme, erste Tätigkeitsstätte

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte auch bei kurzzeitigen Bildungsmaßnahmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH zur ersten Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme - Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4 S 8, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
    Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Dauer, Fortbildung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4 S 8 ; EStG § 9 Abs 4 S 1 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3407
  • DB 2020, 2556
  • BStBl II 2020, 770
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Nürnberg, 09.05.2018 - 5 K 167/17

    Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 09.05.2018 - 5 K 167/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1262 veröffentlichten Gründen in diesem Punkt teilweise statt.

    Er beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 09.05.2018 - 5 K 167/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schweißtechnikerlehrgang in Höhe von 4.462,70 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18
    Denn eine auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte/ersten Tätigkeitsstätte (s. bereits Senatsurteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, Rz 15, m.w.N.).

    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung des Senats, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18
    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung des Senats, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18
    Dieser auch schon vor der Einführung des neuen Reisekostenrechts geltende Grundsatz (z.B. Senatsurteil vom 06.11.2014 - VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338, Rz 14) trägt auch die Fiktion in § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, nach der eine Bildungseinrichtung unter den dort weiter genannten Voraussetzungen zeitunabhängig als erste Tätigkeitsstätte gilt.
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 36/16

    Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18
    Dies verdeutlicht die vom Gesetzgeber gewählte Typisierung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach auch bei kurzzeitigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann (Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543).
  • BFH, 08.07.2010 - VI R 10/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18
    Mit ihr unterstellt der Gesetzgeber typisierend, dass die bei Beginn einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nunmehr entfallen ist, weil der Steuerpflichtige nach Ablauf dieser Frist regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand (mehr) verursacht (BTDrucks 13/901, 129; vgl. dazu Senatsurteil vom 08.07.2010 - VI R 10/08, BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32, Rz 16).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Auszug aus BFH, 14.05.2020 - VI R 24/18
    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung des Senats, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18

    Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

    Deshalb ist auch bei kurzzeitigen Vollzeitausbildungen die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen regelmäßig in der aufgesuchten Bildungseinrichtung zu verorten (s. Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, BFHE 269, 89).

    Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Bildungseinrichtung im Rahmen einer vollzeitigen Zweitausbildung wie eine erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers zu behandeln, ist (nur) insoweit sachlich gerechtfertigt, als sich ein Steuerpflichtiger in Vollzeitausbildung wie ein Arbeitnehmer, der einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, auf immer gleiche ausbildungsbedingte Wege- und Unterkunftskosten einstellen und diese aufwandmindernd beeinflussen kann (vgl. BTDrucks 17/10774, 15; Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, BFHE 269, 89).

    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor geänderte Rechtsprechung, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung/Universität nicht länger um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), überschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) anknüpfen, zurückzukehren (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 24/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV C 5-S 2352/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 32; zur dahingehenden früheren Rechtsprechung z.B. Senatsurteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 16.02.2022 - 4 K 113/20

    Einordnung der Fernuniversität in Hagen als erste Tätigkeitsstätte eines

    c) Nach der Definition des Bundesfinanzhofs liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme dagegen "in Abgrenzung zu einer nur in Teilzeit durchgeführten Maßnahme vor, wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige ihr zeitlich vollumfänglich widmen muss und die Lerninhalte vermittelnden Veranstaltungen jederzeit besuchen kann" (BFH, Urteil vom 14. Mai 2020 - VI R 24/18, BStBl. II 2020, 770).

    Entsprechend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung die steuerliche Lastengleichheit zwischen Arbeitnehmern und "Vollzeitauszubildenden" im Hinblick auf den Werbungskostenabzug beruflich veranlasster Aufwendungen herstellen wollte (so BFH, Urteil vom 14. Mai 2020 - VI R 24/18, BStBl. II 2020, 770).

    Mit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG wollte der Gesetzgeber einer kurz zuvor geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegenwirken (s. auch BFH, Urteil vom 14. Mai 2020 - VI R 24/18, BStBl. II 2020, 770; eingehend dazu auch Maciejewski , FR 2021, 154).

  • FG Niedersachsen, 20.09.2023 - 4 K 20/23

    Außerhalb des Dienstverhältnisses; Bildungseinrichtung; Entfernungspauschale;

    Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme ist nicht erforderlich ( BFH-Urteil vom 14. Mai 2020 VI R 24/18 , BStBl. II 2020, 770).

    Unproblematisch wird die Bildungseinrichtung jedenfalls dann außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich in keinem Dienstverhältnis steht ( BFH-Urteil vom 14. Mai 2020 VI R 24/18 , BStBl. II 2020, 770).

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