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   BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93   

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BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93 (https://dejure.org/1993,1942)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1993 - VI R 24/93 (https://dejure.org/1993,1942)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1993 - VI R 24/93 (https://dejure.org/1993,1942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 478
  • BB 1994, 207
  • DB 1994, 310
  • BStBl II 1994, 238
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.06.1974 - VI R 37/70

    Gewährung des Versorgungs-Freibetrages bei Dienstbezügen entpflichteter

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 1974 VI R 37/70 (BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23) ab.

    Es handelt sich dabei zwar nicht um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, wohl aber um einen "gleichartigen Bezug" aus früheren Dienstleistungen i. S. des § 19 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 1985 gültigen Fassung (vgl. dazu das BFH-Urteil in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23, 24).

    Die Emeritenbezüge werden gewährt, obwohl Dienstleistungen nicht erbracht werden oder zu ihrer Erbringung jedenfalls keine Verpflichtung besteht (vgl. BFH in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23, 24, zu 2.).

    Der Senat hat seine in dem Urteil in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23 unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe gegebene Begründung dafür, daß es sich bei den Emeritenbezügen nicht um Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln kann, in seinen weiteren Ausführungen unter Nr. 3 dahingehend eingeschränkt, daß die Emeritenbezüge jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil für frühere Dienstleistungen gewährt werden.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823, zu C II.2., m. w. N.).

    Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823, zu C II.2.b, bb).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Die Annahme, Aufwendungen seien durch eine Einkunftsart veranlaßt, setzt auf jeden Fall eine auf die Erzielung von positiven Einkünften und mithin von Einnahmen gerichtete Tätigkeit voraus (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766, Abschn. C IV.3.c, aa) (1); Urteile vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 330; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292, 293).
  • BGH, 15.01.1973 - AnwZ (B) 12/72

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Allein das Recht zu lehren unterscheide den entpflichteten Professor von dem Ruhestandsbeamten (BGH-Beschluß vom 15. Januar 1973 AnwZ (B) 12/72, BGHZ 60, 152, 156).
  • BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79

    Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Dementsprechend hat der Senat einen Aufwand nur dann als durch den Beruf veranlaßt angesehen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106, 107).
  • BFH, 11.08.1987 - IX R 143/86

    Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung von

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Die Annahme, Aufwendungen seien durch eine Einkunftsart veranlaßt, setzt auf jeden Fall eine auf die Erzielung von positiven Einkünften und mithin von Einnahmen gerichtete Tätigkeit voraus (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766, Abschn. C IV.3.c, aa) (1); Urteile vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 330; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292, 293).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 93/82

    Abbruchkosten und AfaA für geschenktes Gebäude keine Werbungskosten, wenn bereits

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Die Annahme, Aufwendungen seien durch eine Einkunftsart veranlaßt, setzt auf jeden Fall eine auf die Erzielung von positiven Einkünften und mithin von Einnahmen gerichtete Tätigkeit voraus (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766, Abschn. C IV.3.c, aa) (1); Urteile vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 330; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292, 293).
  • BFH, 01.10.1982 - VI R 192/79

    Zur Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen für die Anschaffung eines PKW bei

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93
    Dementsprechend hat der Senat einen Aufwand nur dann als durch den Beruf veranlaßt angesehen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106, 107).
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Der Steuerpflichtige kann nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht durch eine Tätigkeit seinerseits Einfluss darauf nehmen, ob und in welcher Höhe ihm von seinem Dienstherrn Bezüge gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, BFHE 172, 478, BStBl II 1994, 238 zu den Bezügen einer emeritierten Professorin).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 K 1375/05

    Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers als Werbungskosten

    Dass der Kläger als Priester bis zum Tod im Dienstverhältnis der Kirche steht und "vom Tisch des Bischofs" lebt (vgl. Can. 538 § 3 Halbsatz 2), er also - entsprechend einem Beamten auf Lebenszeit - alimentiert wird, ändert an der Qualifikation des Ruhegehalts als Vergütung für die während der aktiven Zeit geleisteten Tätigkeit nichts (vgl. auch betreffend einen Hochschulprofessor: BFH-Urteil vom 5. November 1993 - VI R 24/93, BStBl II 1994, 238 ; Finanzgericht Hamburg vom 28. Februar 1989, Haufe-Indes 839010).

    Die Pensionsbezüge können auch nicht teilweise der seelsorgerischen Tätigkeit nach Eintritt in den Ruhestand zugerechnet werden (vgl. insoweit Rößler DStZ 1995, 86).

    Die Annahme nachträglicher Werbungskosten setzt voraus, dass Aufwendungen ihre Ursache in der früheren Tätigkeit hatten, etwa, wenn bereits seinerzeit übernommene Aufgaben während des Ruhestands noch abgewickelt werden (BFH in BStBl II 1994, 238 ).

  • FG Hamburg, 19.07.2012 - 3 K 33/11

    Kein Werbungskostenabzug für Forschungsaufwendungen pensionierter Professoren

    Der Umstand, dass tatsächlich erbrachte Leistungen des emeritierten Professors mit den Bezügen als abgegolten betrachtet werden, die er auch ohne die Leistung erhalten hätte, rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass diese Bezüge die Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Leistung sind." (BFH, Urteil vom 05.11.1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238).

    Freiwillig ausgeübte Tätigkeiten sind daher nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (BFH, Urteil vom 05.11.1993, a. a. O. Juris Rn. 11).

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.09.1996 - 1 K 2283/95

    Einkommensteuer; Aufwendungen eines emeritierten Hochschullehrers

    Im Rahmen des vorgenannten Einspruchsverfahrens hatte das Finanzamt mit Schreiben vom 28. April 1994 (Bl. 41 ESt-Akte IV 1990) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 5. November 1993 - VI R 24/93 - BStBl II 1994, 238) die Auffassung geäußert, daß ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit dem Emeritenbezügen nicht in Betracht komme und beabsichtigt sei, den bereits gewährten Abzug (19.263,-; DM) rückgängig zu machen.

    Der Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ) setzt voraus, daß sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlaßt sind (BFH-Urteil vom 5. November 1993, a.a.O., Seite 239 re.Sp. m.w.N.).

    Denn die Emeritierung (= Entpflichtung) stellt den Professor von der Erbringung von Dienstleistungen frei (im einzelnen: BFH-Urteil vom 5. November 1993, a.a.O., das im übrigen - entgegen der klägerischen Meinung - zu der Rechtslage nach altem Hochschulrecht ergangen ist).

  • FG München, 12.06.1995 - 1 K 1402/93

    Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit; Abzug von Werbungskosten;

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  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 50/11

    Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

    Der Kläger steht damit im Ergebnis einem emeritierten Professor gleich, für dessen Aufwendungen der Bundesfinanzhof (BFH) einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen abgelehnt hat (BFH Urteil vom 05.11.1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238, in Abgrenzung von einer unklaren Formulierung im BFH Urteil vom 19.06.1974 VI R 37/70, BStBl II 1975, 23; vgl. a. FG Hamburg Urteile vom 28.02.1989 V 315/86, EFG 1989, 452, vom 20.02.1986 V 140/84, EFG 1986, 555 und vom 19.07.2012 3 K 33/11, juris; vgl. a. FG Köln Urteil vom 24.11.2008 5 K 6417/04, EFG 2009, 1204; für Pfarrer im Ruhestand s. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 8 K 2495/07, juris; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.09.2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147; FG Berlin Urteil vom 22.02.1980 II 315/79, EFG 1980, 388; kritisch Rößler DStZ 1995, 86; Vogel DStR 1990, 191; vgl. a. Nds. FG Urteil vom 08.06.1993 III 211/91, EFG 1994, 141, einerseits mit Hinweis auf eine Trennung von Amt und Auftrag, andererseits in Anlehnung an BFH Urteil vom 19.06.1974 einen Werbungskostenabzug insoweit in Betracht ziehend als der Pfarrer im Ruhestand mit der Vertretung einer Pfarrstelle betraut oder ihm in vergleichbarem Umfang die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben übertragen wird).

    Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung sind die Bezüge im Gegenteil nachträgliches Entgelt allein für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit (vgl. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 a. a. O. Tz. 29 juris; FG Berlin Urteil vom 22.02.1980 a. a. O.; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.09.2006 a. a. O. Tz. 15) und fehlt es an dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Bezüge mit den Aufwendungen für in der Zeit des Ruhestands entfaltete Tätigkeiten (BFH Urteil vom 05.11.1993 a. a. O. Tz. 11).

  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 2 K 77/16

    Erlass von Einkommensteuer - Prozessuales Verhältnis der Billigkeitsmaßnahmen

    Der BFH habe mit Urteil vom 5. November 1993 (VI R 24/93, BStBl. II 1994, 238) auf die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung in einer vergleichbaren Konstellation hingewiesen.

    Es kann offen bleiben, ob im Einzelfall eine sachliche Unbilligkeit vorliegen kann, wenn einem Pastor im Ruhestand Aufwendungen entstehen, die auf einem konkreten Ersuchen des Dienstherrn - vergleichbar einer arbeitsrechtlichen Weisung - beruhen, wodurch zwar keine rechtliche aber eine besonders intensive moralische Verpflichtung ausgelöst werden kann, die entsprechende pastorale Tätigkeit auszuüben; in Betracht kommt etwa ein Ersuchen des Dienstherrn zur vorübergehenden Übernahme einer "verwaisten" Pastorenstelle bis zu deren Wiederbesetzung (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juli 2012 8 K 2495/07, juris: für Pfarrer der Römisch-Katholischen Kirche; BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238: für entpflichtete Professoren).

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2012 - 10 K 4639/10

    Fall von offensichtlich geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO:

    a) Die dem Kläger in der Zeit nach seiner Entpflichtung (Emeritierung) und mithin in den Streitjahren gewährten Bezüge sind solche aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.Die Emeritenbezüge werden gewährt, obwohl Dienstleistungen nicht erbracht werden oder zu ihrer Erbringung jedenfalls keine Verpflichtung mehr besteht.Die Aufwendungen eines entpflichteten Professors für eine (freiwillig übernommene) Lehrtätigkeit sowie für seine allgemeine Fortbildung können daher nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1994, 238).

    Seine freiwillig ausgeübten Tätigkeiten sind nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, BStBl. II 1994, 238).

  • BFH, 28.06.2023 - VI R 17/21

    Abzug von Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen

    c) Dem steht das Senatsurteil vom 05.11.1993 - VI R 24/93 (BFHE 172, 478, BStBl II 1994, 238) nicht entgegen.
  • FG Köln, 24.11.2008 - 5 K 6417/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen aus einer Hochschullehrertätigkeit als

    Im Übrigen fehlt es im Streitfall neben dem Merkmal der Einkunftserzielung auch an der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht des Klägers (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238).
  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

  • FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07

    Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge Im

  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 730/98

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung zur Herstellung der

  • FG München, 17.01.1995 - 12 K 3960/92

    Abzugsfähigkeit von Studienkosten als Werbungskosten; Abgrenzung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 3 K 1601/97

    Zahlungen des Arbeitgebers aus Anlass des Ausscheidens aus dem

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.02.1996 - 1 K 2073/95

    Einkommensteuer; Aufwendungen eines Honorarprofessors

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