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   BFH, 26.03.2009 - VI R 25/08   

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https://dejure.org/2009,10184
BFH, 26.03.2009 - VI R 25/08 (https://dejure.org/2009,10184)
BFH, Entscheidung vom 26.03.2009 - VI R 25/08 (https://dejure.org/2009,10184)
BFH, Entscheidung vom 26. März 2009 - VI R 25/08 (https://dejure.org/2009,10184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wahl zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten in park-and-ride-Fällen

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ; EStG § 9 Abs. 2 S. 1; ; EStG § 9 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2
    Teilstreckenbezogener Abzug von Wegekosten eines Arbeitnehmers bei Bewältigung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln; Ansatz von Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeitsstätte in der ...

  • datenbank.nwb.de

    Wahl des Arbeitnehmers zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bei Park and ride können Entfernungspauschale und tatsächliche Kosten kombiniert werden

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Park and ride und Werbungskosten?

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anhängiges BFH-Verfahren - Entfernungspauschale und Nachweis der tatsächlichen Kosten innerhalb eines Tages

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 2, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
    Entfernungspauschale; Öffentliche Verkehrsmittel; PKW; Trennung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 40/04

    Höhere Kosten für die tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anstelle

    Auszug aus BFH, 26.03.2009 - VI R 25/08
    Ob die für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als der als Entfernungspauschale berechnete Betrag, ist nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 2005 VI R 40/04, BFHE 209, 532, BStBl II 2005, 712).
  • FG Münster, 02.04.2014 - 11 K 2574/12

    Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.03.2009 VI R 25/08 (BFH/NV 2009, 1619) ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln bewältige, die Möglichkeit habe, die Werbungskosten teilstreckenbezogen unterschiedlich in Ansatz zu bringen.

    Zutreffend sei auch, dass die anzusetzende Entfernungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG hierbei im Anschluss an die Entscheidung des BFH vom 26.03.2009 VI R 25/08 (BFH/NV 2009, 1619) teilstreckenbezogen zu ermitteln sei.

    Zur Begründung führen sie aus, dass die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, wie die Rechtsprechung des BFH zu der teilstreckenbezogenen Ermittlung der Fahrtkosten (Urteil vom 26.03.2009 VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1519) zu verstehen sei, wenn der Steuerpflichtige für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben dem privaten Pkw mehrere verschiedene öffentliche Verkehrsmittel benutze und damit mehr als zwei selbständige Teilstrecken existierten.

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.2009 VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1619; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008, 4 K 2056/05, EFG 2009, 1541).

    Sie ist für die Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.2009 VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1619; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008, 4 K 2056/05, EFG 2009, 1541; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2008, 10 K 2435/07, Juris, BMF-Schreiben vom 31.10.2013, IV C 5 - S 2351/09/10002:002, 2013/0981373, BStBl. I 2013, 1376, Tz. 1.6; Loschelder in: Schmidt: EStG, § 9 Rn. 111; Harder-Buschner, NWB 2010, 3020).

    Übersteigen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte anzusetzende Entfernungspauschale, können die tatsächlichen Kosten an Stelle der Entfernungspauschale geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 26.03.2009 VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1619; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008, 4 K 2056/05, EFG 2005, 1541).

    Dabei hat bereits der BFH in der Entscheidung vom 26.03.2009 VI R 25/08 (BFH/NV 2009, 1619) - im Anschluss an die Ausführungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.05.2008 4 K 2056/05 (EFG 2009, 1541) - deutlich gemacht, dass die Verwendung des Wortes "Entfernungspauschale" im Singular in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht etwa zufällig, sondern von Bedeutung ist.

    Diese Auffassung des Senates deckt sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des BFH im Urteil vom 26.03.2009 VI R 25/08 (BFH/NV 2009, 1619), in welchem der BFH die öffentlichen Verkehrsmittel jeweils im Plural benennt und dementsprechend ausführt, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und Ansatz der tatsächlichen Kosten für beide zurückgelegten Teilstrecken unterschiedlich ausüben kann.

  • FG Niedersachsen, 21.10.2014 - 12 K 79/13

    Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.2009, VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1619; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008, 4 K 2056/05, EFG 2009, 1541).

    Sie ist für die Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen PKW zurücklegt, und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln (Urteil des BFH vom 26.03.2009, VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1619 m.w.N.).

    Übersteigen, wie im Streitfall, die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke anzusetzende Entfernungspauschale, können sie an deren Stelle angesetzt werden (BFH, Urteil vom 26.03.2009, VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1619).

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