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   BFH, 19.04.2012 - VI R 25/10   

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https://dejure.org/2012,20610
BFH, 19.04.2012 - VI R 25/10 (https://dejure.org/2012,20610)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2012 - VI R 25/10 (https://dejure.org/2012,20610)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2012 - VI R 25/10 (https://dejure.org/2012,20610)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • openjur.de

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, BUKG § 8 Abs 3
    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 8 Abs 3 BUKG
    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • rewis.io

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUKG § 8 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Rechtliche Einordnung einer Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG; Abzug als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietentschädigung gem. § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Werbungskostenabzug für Mietausfall

  • heise.de (Pressemeldung, 31.08.2012)

    Berufsbedingte Mietausfälle sind keine Werbungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietausfall als Werbungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliche Einordnung einer Mietentschädigung gem. § 8 Abs. 3 BUKG; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Entgangener Mietausfall nach beruflich bedingtem Umzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Mietausfall für Eigenheim wegen Umzuges

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mietentschädigung keine Werbungskosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fiktive Mietentschädigung für leer stehendes Einfamilienhaus: Keine Werbungskosten! (IMR 2012, 479)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Umzugskosten
    Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und Vorsteuerabzug
    Mietentschädigung
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 444
  • NZA 2012, 970
  • NZM 2012, 874
  • DB 2012, 1784
  • BStBl II 2013, 699
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - VI R 25/10
    Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48).
  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - VI R 25/10
    Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist (Senatsentscheidung vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, unter B.VI.1.d bb (2)).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98

    Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - VI R 25/10
    Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des BUKG verweist (s. R 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005), findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BFHE 201, 208, BStBl II 2003, 314).
  • BFH, 16.10.1992 - VI R 132/88

    Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - VI R 25/10
    Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610).
  • FG Köln, 15.11.2018 - 1 K 1246/16

    Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

    Diese müssen zu einer wirtschaftlichen Belastung führen (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.2012 VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Thürmer in Blümich, EStG, 132. Erg.Lfg 2016, § 9 Rn. 103).
  • BFH, 29.09.2022 - VI R 34/20

    Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium

    Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen (z.B. Senatsurteil vom 19.04.2012 - VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 9 Rz 12; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 106; jeweils m.w.N.).
  • FG Sachsen, 18.05.2018 - 4 K 194/18

    Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2001 VI R 175/99, BStBl II 2001, 585 m.w.N., BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BStBl II 2013, 699 ).

    Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BStBl II 2013, 699 ).

    Das öffentliche Umzugskostenrecht, das vom Beklagten unter Berufung auf R 9.9 Abs. 2 LStR herangezogen wird, kann dabei Leitlinie sein (vgl. FG Köln-Urteil vom 22. Juli 1986, II K 63/86), ist aber weder den Werbungskostenabzug begründend (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BStBl II 2013, 699 ) noch beschränkend.

  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 1482/16

    Steuerbarkeit des Gewinns aus Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

    Entgangene Einnahmen erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff (BFH-Urteil vom 19.4.2012 VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699, Rz. 11; Loschelder in Schmidt, EStG, § 4 Rz. 473).
  • BFH, 23.11.2022 - I R 36/19

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht vereinnahmte --damit entgangene-- Betriebseinnahmen keine Betriebsausgaben darstellen (s. z.B. BFH-Urteil vom 19.04.2012 - VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Schmidt/Loschelder, EStG, 41. Aufl., § 4 Rz 473).
  • OVG Sachsen, 29.10.2019 - 2 A 129/17

    Umzugskosten; Mietentschädigung; Eigenheim; Nebenkosten; Lohnsteuer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (etwa Urt. v. 19. April 2014 - VI R 25/10 -, juris) setzt der Werbungskostenabzug eine Belastung mit Aufwendungen voraus, was bei einer nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Erstattung von Mietausfall ermittelten Zuwendung nicht gegeben sei.

    Wie in den genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs klargestellt wird, bildet das Umzugskostenrecht des öffentlichen Dienstes einen Teil des öffentlichen Dienstrechts, welches durch fürsorgerechtliche Gesichtspunkte beeinflusst wird, die aber bei der Frage nach der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen keine Rolle spielen können (vgl. auch Bergmann, Anm. zu BFH, Urt. v. 19. April 2014 - VI R 25/10 -, juris).

  • BFH, 31.01.2019 - VI B 8/18

    Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei

    a) Sowohl der Aufwendungsbegriff i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als auch das Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG verlangen grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige, der den Werbungskostenabzug begehrt, eine entsprechende Vermögensminderung erleidet (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 40).
  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
    Die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG setzt weiter voraus, dass der Steuerpflichtige die geltend gemachten Aufwendungen auch tatsächlich selbst getragen hat, d.h. damit auch wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 19.4.2012 - VI R 25/10, BStBl. II 2013, 699).
  • VG Bremen, 01.11.2018 - 1 V 667/18

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehens - Bürgerbegehren; Kostendeckung;

    Zudem werden entgangene Gewinne zwar in der Ökonomie als Opportunitätskosten bezeichnet, jedoch weder in der Kosten- und Leistungsrechnung als Kosten (vgl. "Wikipedia" zu "Opportunitätskosten") noch im Steuerrecht als Werbungskosten behandelt (vergleiche BFH, U. v. 19.04.2012, VI R 25/10) und stellen keine Kosten dar, die von einem Bürgerbegehren mit einem Kostendeckungsvorschlag erfasst werden müssten (vgl. OVG Münster, B. v. 19.03.2004,15 B 522/04, juris, Rn. 17 ff.; OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006, 2 MB 10/06, juris, Rn. 9).
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