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   BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20   

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https://dejure.org/2022,42863
BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20 (https://dejure.org/2022,42863)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2022 - VI R 25/20 (https://dejure.org/2022,42863)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2022 - VI R 25/20 (https://dejure.org/2022,42863)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 35a Abs. 3 EStG, § 35a EStG, § 127 der Finanzgerichtsordnung, § 121 Satz 1 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 127 FGO, §§ 100 Abs. 1 Satz 1, 121 FGO, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, §§ 33, 33a, 33b EStG, § 33b EStG, § 136 Abs. 1 FGO, § 137 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

  • Betriebs-Berater

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
    Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Garten rollstuhlgerecht zu machen ist keine aussergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der behindertengerechte Gartenumbau - als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rollstuhlfahrerin ließ Hochbeete anlegen - Die Kosten des behindertengerechten Gartenumbaus kann sie nicht von der Steuer absetzen

  • bundesfinanzhof.de PDF, S. 37 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Behindertengerechter Umbau eines Gartens als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, UNBehRÜbk Art 9, UNBehRÜbk Art 20, UNBehRÜbk Art 26
    Außergewöhnliche Belastung, Wohngebäude, Behinderung, Hausgarten, Zwangsläufigkeit, Umbau

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 ; UNBehRÜbk Art 9 ; UNBehRÜbk Art 20 ; UNBehRÜbk Art 26

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1007
  • NZBau 2023, 226
  • NZM 2023, 342
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    Deshalb stellen die §§ 33, 33a und 33b EStG auch nur außergewöhnliche --insbesondere existentiell notwendige oder der Sicherung der Existenz dienende-- atypische Aufwendungen steuerfrei (Senatsbeschluss vom 02.06.2015 - VI R 30/14, BFHE 249, 552, BStBl II 2015, 775).

    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFHE 249, 552, BStBl II 2015, 775, Rz 15, und Senatsurteil vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 13), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

    Demgegenüber hat der erkennende Senat Aufwendungen für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows (Senatsurteil in BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931) und für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht (Senatsbeschluss in BFHE 249, 552, BStBl II 2015, 775) nicht als zwangsläufigen Mehraufwand für den existenznotwendigen Wohn- bzw. Grundbedarf anerkannt, da diese Aufwendungen in erster Linie Folge eines freien Konsumverhaltens waren.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFHE 249, 552, BStBl II 2015, 775, Rz 15, und Senatsurteil vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 13), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

    Eine tatsächliche Zwangslage --die im Streitfall allein in Betracht kommt-- kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (Senatsurteil in BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 13).

    Demgegenüber hat der erkennende Senat Aufwendungen für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows (Senatsurteil in BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931) und für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht (Senatsbeschluss in BFHE 249, 552, BStBl II 2015, 775) nicht als zwangsläufigen Mehraufwand für den existenznotwendigen Wohn- bzw. Grundbedarf anerkannt, da diese Aufwendungen in erster Linie Folge eines freien Konsumverhaltens waren.

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).

    Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfelds (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.1994 - III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104)-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens.

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfelds (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.1994 - III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104)-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens.
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, und vom 13.08.2020 - VI R 27/18, BFHE 270, 330, BStBl II 2021, 86).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    b) Dem steht --anders als die Kläger meinen-- das BFH-Urteil vom 20.12.2007 - III R 56/04 (BFH/NV 2008, 937) nicht entgegen.
  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E aufgehoben.
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Auszug aus BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20
    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, und vom 13.08.2020 - VI R 27/18, BFHE 270, 330, BStBl II 2021, 86).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Deshalb stellen die §§ 33, 33a und 33b EStG auch nur außergewöhnliche - insbesondere existentiell notwendige oder der Sicherung der Existenz dienende - atypische Aufwendungen steuerfrei (BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20, BStBl. II 2023, 372, Rn. 14).

    d) Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20, BStBl. II 2023, 372 m.w.N.), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

    Eine tatsächliche Zwangslage - die im Streitfall allein in Betracht kommt - kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20, BStBl. II 2023, 372, Rn. 15).

    Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof Aufwendungen für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows (BFH-Urteil in BStBl. II 2014, 931), für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht (BFH-Beschluss in BStBl. II 2015, 775) und für eine behindertengerechte Gartenumgestaltung (BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20, BStBl. II 2023, 372) nicht als zwangsläufigen Mehraufwand für den existenznotwendigen Wohn- bzw. Grundbedarf anerkannt, da diese Aufwendungen in erster Linie Folge eines freien Konsumverhaltens waren.

    Solange § 33 EStG hinsichtlich des Merkmals der Zwangsläufigkeit nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Steuerpflichtigen differenziert, besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der Zwangsläufigkeit betreffend diese beiden Gruppen von Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20, BStBl. II 2023, 372, Rn. 19).

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