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   BFH, 11.11.2010 - VI R 26/08   

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https://dejure.org/2010,9773
BFH, 11.11.2010 - VI R 26/08 (https://dejure.org/2010,9773)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - VI R 26/08 (https://dejure.org/2010,9773)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - VI R 26/08 (https://dejure.org/2010,9773)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen

  • openjur.de

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 8 Abs 2 S 9, EStG § 19 Abs 1
    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen

  • Bundesfinanzhof

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 9 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002
    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen

  • IWW
  • rewis.io

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen

  • ra.de
  • rewis.io

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2 S. 1
    Qualifizierung von auf Rechnung eines Arbeitgebers von Arbeitnehmern bei Dritten bezogenen Waren als Sachbezüge im steuerrechtlichen Sinne

  • datenbank.nwb.de

    Überlassen einer Tankkarte an den Arbeitnehmer als Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Neue Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sachbezüge
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    ABC der Sachbezüge
    Gutscheine
    Rechtslage bis 31.12.2019

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 26/08
    Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben; der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 11.11.2010 in der Sache VI R 27/09, BFHE 232, 56.

    Kann indessen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich den Bezug der Sache beanspruchen, liegen nach der Rechtsprechung des Senats, auf die hier Bezug genommen wird (Urteil vom 11.11.2010 in der Sache VI R 27/09, BFHE 232, 56), Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2016 - 1 K 1605/14

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für übernommene Steuerberatungskosten im

    Der Verwendung der Formulierung "bei Weitem überwiegt" in den Urteilen des BFH VI R 51/08, VI R 32/08 und VI R 26/08 könne nicht entnommen werden, dass ein nahezu ausschließliches Interesse des Arbeitgebers vorhanden sein müsse und das Interesse des Arbeitnehmers nur unerheblich sein dürfe.
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

    Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 veröffentlichten Gründen den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren.
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2016 - 10 K 2128/14

    Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen -

    Da es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F. nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) nur auf die Frage ankommt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (vgl. a. Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556, JURIS-Datenbank), hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen wegen Überschreitens der gesetzlichen Grenze von 44 EUR zu Recht der Pauschalversteuerung unterworfen.(Zum Vorstehenden: Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.8.2013 6 K 739/08, Juris-Datenbank).
  • FG Sachsen, 09.01.2018 - 3 K 511/17

    Zufluss von Arbeitslohn bei Ausgabe von Tankgutscheinen hinsichtlich

    Bei Tankgutscheinen handelt es sich - zwischen den Beteiligten unstreitig - um Sachbezüge in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 ; vom 11. November 2010 VI R 27/09, BStBl. II 2011, 386).
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß

    Das Finanzgericht (FG) hob den streitigen Haftungsbescheid auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren.
  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 64/13

    Anforderungen an die Versteuerung von in geänderten Arbeitsverträgen vereinbarten

    Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Tankkarte, mit der die Arbeitnehmer monatlich nach ihrer Wahl Güter aus allen Warengruppen im Wert von bis zu 44 EUR auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen dürfen, wendet er seinen Arbeitnehmern eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 11 K 81/10

    Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung bei

    Nach den BFH-Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BStBl II 2011, 386) kommt es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur auf die Frage an, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer tatsächlich Barlohn oder Sachlohn zuwendet.
  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 11 K 192/10

    Lohnsteuerliche Behandlung der in geänderten Arbeitsverträgen aufgeführten

    Nach den BFH-Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BStBl II 2011, 386) kommt es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur auf die Frage an, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer tatsächlich Barlohn oder Sachlohn zuwendet.
  • BFH, 07.08.2018 - IX B 118/17

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Ebenfalls ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Werthaltigkeit zu schätzen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 2.b, Rz 25; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, unter II.2.c, Rz 20 ff., und vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2011, 589).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08

    Lohnsteuerhaftung: nach Abschluss neuer Arbeitsverträge Aushändigung von

    Da es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) nur auf die Frage ankommt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (vgl. a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 16. Juni 2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556, recherchiert bei JURIS), hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Tankgutscheine sowie die Gutscheine für kostenlosen Bezug von Sachleistungen bis zur Obergrenze von 44,- ? nach alldem zu Unrecht der Regelbesteuerung unterworfen.
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