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   BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10   

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https://dejure.org/2010,3431
BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10 (https://dejure.org/2010,3431)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2010 - VI R 27/10 (https://dejure.org/2010,3431)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - VI R 27/10 (https://dejure.org/2010,3431)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit - Grundlohn i. S. des § 3b EStG bei einem Flugkapitän

  • openjur.de

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit; Grundlohn i.S. des § 3b EStG bei einem Flugkapitän

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3b
    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit - Grundlohn i.S. des § 3b EStG bei einem Flugkapitän

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit - Grundlohn i.S. des § 3b EStG bei einem Flugkapitän

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3b EStG 2002
    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit - Grundlohn i.S. des § 3b EStG bei einem Flugkapitän

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit -

  • rewis.io

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit - Grundlohn i.S. des § 3b EStG bei einem Flugkapitän

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit - Grundlohn i.S. des § 3b EStG bei einem Flugkapitän

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3b; EStG § 39b
    Pauschale Zuschläge als Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung; Steuerfreiheit einer pauschalen Flugzulage

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pauschale Zuschläge als Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung; Steuerfreiheit einer pauschalen Flugzulage

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Pauschale Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit von Pauschale zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lohnbuchhaltung: Pauschale Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge richtig zuordnen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 174
  • NJW 2011, 2240
  • NZA 2011, 396
  • BB 2011, 469
  • DB 2011, 396
  • BStBl II 2012, 288
  • NZA-RR 2011, 203
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 16/08

    Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit - Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Pauschale Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (Abgrenzung zu VI R 16/08).

    Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. März 1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496; vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; s. auch BFH-Urteile vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725, und vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).

    Aufgrund der elektronischen Aufzeichnungen an Bord des Flugzeugs mag zwar der Umfang der tatsächlich vom Kläger geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeit erkennbar sein, nicht aber, ob die Zuschläge arbeitsvertraglich so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten --aufs Jahr bezogen-- die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllten (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 201).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09

    Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, m.w.N.).

    Die Steuerbefreiung tritt zudem nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, m.w.N.).

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 55/91

    Pauschale Zuschläge nur bei Verrechnung mit tatsächlichen Arbeitsstunden

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. März 1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496; vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; s. auch BFH-Urteile vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725, und vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).

    Folgerichtig sind die Zuschläge weder zum Ende des Kalenderjahres errechnet noch ist eine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen worden, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 18. Mai 2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553; vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335).

  • BFH, 25.05.2005 - IX R 72/02

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. März 1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496; vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; s. auch BFH-Urteile vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725, und vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).

    Folgerichtig sind die Zuschläge weder zum Ende des Kalenderjahres errechnet noch ist eine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen worden, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 18. Mai 2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553; vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335).

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08

    Flugzulagen und Steuerfreiheit gem. § 3b EStG

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1871 veröffentlichten Gründen ab.

    das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. März 2010  6 K 2/08 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26. November 2007 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 und 2005 jeweils vom 22. Januar 2010 in der Weise zu ändern, dass Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Jahr 2002 in Höhe von 12.622,35 EUR und im Jahr 2005 in Höhe von 16.285,54 EUR steuerfrei gestellt werden.

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2003  9 AZR 180/02, Zeitschrift für Tarifrecht 2004, 212).
  • BFH, 18.11.2003 - VI B 123/03

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Folgerichtig sind die Zuschläge weder zum Ende des Kalenderjahres errechnet noch ist eine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen worden, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 18. Mai 2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553; vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335).
  • BFH, 18.05.2005 - IX B 178/04

    Zuschläge nach § 3 b EStG

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Folgerichtig sind die Zuschläge weder zum Ende des Kalenderjahres errechnet noch ist eine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen worden, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 18. Mai 2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553; vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335).
  • BFH, 24.11.1989 - VI R 92/88

    Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Da der Kläger seine Arbeitsleistung auch nicht fast ausschließlich zur Nachtzeit (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG) erbracht hat, kann er sich nicht auf verminderte Anforderungen bezüglich dieser Nachweispflicht berufen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315).
  • BFH, 25.03.1988 - VI R 20/84

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gesetzlicher oder tarifvertraglicher

    Auszug aus BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
    Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. März 1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496; vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; s. auch BFH-Urteile vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725, und vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).
  • BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b

  • BFH, 29.11.2016 - VI R 61/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten

    Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Senatsurteile vom 16. Dezember 2010 VI R 27/10, BFHE 232, 174, BStBl II 2012, 288, und vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, m.w.N.).
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R

    Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung -

    So hat der BFH ausgeführt (vgl BFH Urteil vom 16.12.2010 - VI R 27/10 - BFHE 232, 174, 181 RdNr 12; Urteil vom 17.6.2010 - VI R 50/09 - BFHE 230, 150, 153 f RdNr 13) : "Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen)".
  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Steuerfreiheit von Zuschlägen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf den konkreten Umfang der in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum tatsächlich erbrachten SFN-Arbeit an den Arbeitnehmer (pauschal) leistet, nämlich jedenfalls voraus, dass diese Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen der Arbeitsvertragsparteien als Abschlagszahlungen oder Vorschlüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden; dazu muss der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden auflisten und spätestens beim Abschluss des Lohnkontos abrechnen (vgl BFH Urteil vom 24.9.2013 - VI R 48/12 - BFH/NV 2014, 341 RdNr 15; BFH Urteil vom 8.12.2011 - VI R 18/11 - BFHE 236, 97 mwN; zu den weiteren Voraussetzungen zB BFH vom 16.12.2010 - VI R 27/10 - BFHE 232, 174 mwN; ebenso von Beckerath in P. Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Bd 4, § 3b RdNr B 36, Stand Einzelkommentierung April 2000; ders in P. Kirchhof, EStG, 12. Aufl 2013, § 3b RdNr 2 mwN aus der Rspr des BFH in Fn 7; Heinicke in L. Schmidt, EStG, 32. Aufl 2013, § 3b RdNr 7 mwN; vgl zur Rspr des BFH im Einzelnen auch Sieben in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch, Beitragsrecht, aaO, Gliederungspunkt 6.9.11.2.3 - Pauschale SFN-Zuschläge) .
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 18/11

    Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntagsarbeit,

    Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 VI R 27/10, BFHE 232, 174, m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 1721/12

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - nachgeburtliches Einkommen - Dienstwagennutzung

    Denn bei der vom Arbeitgeber gewährten ständigen Überlassung eines PKW (Dienstwagens) zur privaten Nutzung handelt es sich um die Gewährung geldwerter Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen, mithin um laufenden Arbeitslohn (vgl BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, juris-RdNr 54 mit Verweis auf BFH 16.12.2010, VI R 27/10, BFHE 232, 174; BFH 17.6.2010, VI R 50/09, BFHE 230, 150).
  • FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15

    Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst

    Solche pauschalen Zuschläge sind allerdings nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen; die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015, 14 K 232/14, EFG 2015, 2165; zur Berechnung s. z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288, m.w.N.).

    20 Eine mindestens jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG ist grundsätzlich unverzichtbar (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288, m.w.N.), es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - auf das Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009, VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 48/12

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder

    Die Steuerfreiheit pauschaler Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, setzt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11, BFHE 236, 97, BStBl II 2012, 291, m.w.N.) jedenfalls voraus, dass diese Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschlüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (zu den weiteren Voraussetzungen der Steuerfreiheit für pauschale Zuschläge vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 VI R 27/10, BFHE 232, 174, BStBl II 2012, 288, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 174, BStBl II 2012, 288).

  • LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13

    Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für

    Die Steuerbefreiung tritt zudem nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BFHE 232, 174, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Insoweit erfolgte die Zahlung der "Nachtzuschläge" ohne die vom BFH (Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BFHE 232, 174, juris Rn. 13 m.w.N.) geforderte ausdrückliche arbeitsvertragliche Grundlage.

  • FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288).
  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 6 K 4246/11

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 27/10, BStBl II 2012, 288).
  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2012 - 14 K 4685/09

    Steuerfreiheit eines von einem Schweizer Arbeitgeber bezahlten Entgelts für

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 8/11 R

    Anspruch auf Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips

  • LSG Hessen, 22.04.2016 - L 5 EG 7/14

    Elterngeld; Berücksichtigung einer Überstundenvergütung; Modifiziertes

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 5 K 864/17

    Theaterbetriebszulage als steuerfreier Arbeitslohn nach § 3b EStG

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 10 K 1865/20

    Berechnung des Grundlohns nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG: Der Grundlohn umfasst

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 1995/12
  • LSG Hamburg, 20.02.2013 - L 2 EG 8/10
  • FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14

    Einkommensteuerliche Behandlung einer pauschalen Offshore-Zulage zur Abgeltung

  • SG München, 18.05.2015 - S 8 EG 1/14

    Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Dienstwagen-Überlassungen als geldwerter

  • LSG Baden-Württemberg, 07.10.2013 - L 11 R 3983/13
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2011 - L 4 R 1387/11
  • LSG Baden-Württemberg, 30.05.2011 - L 4 R 5753/09
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