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   BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12   

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https://dejure.org/2013,41680
BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12 (https://dejure.org/2013,41680)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2013 - VI R 27/12 (https://dejure.org/2013,41680)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2013 - VI R 27/12 (https://dejure.org/2013,41680)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

  • openjur.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12; Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5, EStG VZ 2009
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12 - Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12 - Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 5 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12 - Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

  • IWW
  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12 - Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Bundeswehrangehörigen nach einer Versetzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte und befristete Versetzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten eines versetzten Bundeswehrangehörigen zu zweijährig befristeter Einsatzstelle in tatsächlicher Höhe abziehbar

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Eine Versetzung führt nicht zwingend zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12
    aa) Eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird (Senatsurteile vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht.

    Denn der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entspricht dem Begriff des "Tätigkeitsmittelpunkts" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (Senatsurteile in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

    Ein Arbeitnehmer ist nicht am Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte), sondern auch dann auswärts beschäftigt, wenn er --wie hier-- einer "längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte" nachgeht (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG; Senatsurteil in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; auch Senatsurteile vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12
    Vielmehr wird eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).

    Die Urteile des Senats in BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34, in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 und in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 stehen, anders als das FA offensichtlich meint, diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12
    Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa Urteile vom 9. Juli 2008 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; jeweils m.w.N.).

    Denn der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entspricht dem Begriff des "Tätigkeitsmittelpunkts" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (Senatsurteile in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 3180/11

    Zur steuerlichen Behandlung von Expatriates

    Die Kläger beantragen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen im Hinblick auf die Revisionsverfahren zu den Entscheidungen des Finanzgerichts Niedersachsen 3 K 293/11 und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 2160/11 E, Aktenzeichen des BFH zu diesen Verfahren VI R 27/12, hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.09.2011 insoweit zu ändern, als die Mietaufwendungen für die ausländische Wohnung in Höhe von 24.781 EUR und weitere Fahrtkosten in Höhe von 3.519 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

    Das Gericht entscheidet trotz des Antrags der Kläger, dass Verfahren bis zur Entscheidung über die Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VI R 27/12 und VI R 72/12 ruhend zu stellen.

    Zwar ist sowohl im Streitfall als auch in den Revisionsverfahren VI R 27/12 und VI R 72/12 die Frage, ab wann eine Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als dauerhafte und nicht nur vorübergehende Beschäftigung anzusehen ist, klärungsbedürftig.

    Diese Frage lässt sich nach der derzeitigen Rechtslage aber nur im Einzelfall unter Einbeziehung der Gestaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.1987 VI R 6/86, BStBl II 1988, 443; FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 29.03.2012 5 K 2160/11, DStRE 2012, 1233, Rev. unter dem Az. VI R 27/12).

    Der vom Arbeitgeber bezahlte Familienumzug zur auswärtigen Beschäftigungsstelle unterscheidet den vorliegenden Fall von den Revisionsverfahren VI R 27/12 und VI R 72/12, bei denen der Arbeitnehmer noch nicht einmal alleine an die auswärtige Beschäftigungsstelle gezogen ist.

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Denn aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2013 VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) und VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der für zwei Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt werde, und ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründeten.

    Aus den Senatsentscheidungen in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68 und in BFH/NV 2014, 308 sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 08.08.2013 - VI R 27/12, das noch zum "alten" Reisekostenrecht ergangen ist, das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte eines Berufssoldaten verneint, der für zwei Jahre an einer anderen betrieblichen Einrichtung der Bundeswehr als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wurde, wobei ausweislich der Versetzungsverfügung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von zwei Jahren vorgesehen war.
  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    cc) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl 2014, 66).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    dd) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66).
  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

    Der BFH habe mit Urteil vom 8. August 2013 (VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308) entschieden, dass "ein Arbeitnehmer nicht am Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte), sondern auch dann auswärts beschäftigt sei, wenn er einer "längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte" nachgeht.

    In dem dem BFH-Urteil vom 08. August 2013 (VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308) zugrundeliegenden Sachverhalt war zu beurteilen, ob eine auf längstens zwei Jahre befristete Versetzungsverfügung dazu führte, dass der dortige Kläger eine vorübergehende berufliche Auswärtstätigkeit außerhalb seiner weiteren bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte ausübt.

  • BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Aus den Senatsentscheidungen vom 8. August 2013 VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) und VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.
  • FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

    Zur Begründung trägt er vor, aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2013 VI R 27/12 und VI R 72/12, ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der für 2 Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt werde, bzw. ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für 3 Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründeten.

    Nach Auffassung des Klägers soll das auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, wenn die Befristung nicht über die Zeitspannen hinausgeht, über die der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 8. August 2013 VI R 27/12 und VI R 72/12 zu entscheiden hatte (2 und 3 Jahre).

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 54/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Aus den Senatsentscheidungen vom 8. August 2013 VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) und VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 16.12.2015 - VI R 6/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 12. 2015 VI R 7/15 -

    Aus den Senatsentscheidungen vom 8. August 2013 VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) und VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13

    Kindergeld: Grenzbetragsermittlung - Berücksichtigung der Fahrten zur

  • FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13

    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand und regelmäßige Arbeitsstätte des

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