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   BFH, 04.11.2003 - VI R 28/03   

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https://dejure.org/2003,12508
BFH, 04.11.2003 - VI R 28/03 (https://dejure.org/2003,12508)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2003 - VI R 28/03 (https://dejure.org/2003,12508)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2003 - VI R 28/03 (https://dejure.org/2003,12508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerlichen Behandlung von Promotionskosten

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 3c; ; EStG § 3 Nr. 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1
    WK-Abzug: Promotionskosten

  • datenbank.nwb.de

    Promotionskosten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Universität als WK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Ausbildung; Berufliche Veranlassung; Doppelte Haushaltsführung; Promotionskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 28/03
    Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, da der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen geändert habe (z.B. Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium), könnten auch Aufwendungen für eine Promotion als Werbungskosten zu beurteilen sein, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis des Doktoranden und der Doktorarbeit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe.
  • BFH, 04.11.2003 - VI R 96/01

    Promotionskosten als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 28/03
    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 4. November 2003 VI R 96/01 (BFHE 203, 500) Bezug genommen.
  • FG Köln, 20.02.2003 - 10 K 3534/99

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht; doppelte Haushaltsführung anlässlich einer

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI R 28/03
    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 989 veröffentlicht.
  • FG Köln, 15.11.2018 - 1 K 1246/16

    Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

    Soweit dem Kläger die anlässlich seines Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium erstattet worden sind, hat er im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, da er durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet war (vgl. FG Köln Urteil vom 20.2.2003 10 K 3534/99, EFG 2003, 989; im Ergebnis bestätigt durch BFH-Urteil vom 4.11.2003 VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928; FG Köln Urteil vom 20.5.2016 12 K 562/13, EFG 2016, 1605; Thürmer in Blümich, EStG, 132. Erg.Lfg 2016, § 9 Rn. 171).
  • BFH, 29.09.2022 - VI R 34/20

    Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium

    Handelt es sich um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten gemäß § 3c EStG entsprechend gekürzt werden (Senatsurteil vom 04.11.2003 - VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928, zu Leistungen aus einem steuerfreien Stipendium; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 49).
  • BFH, 08.06.2004 - VI B 158/03

    Promotionskosten als WK

    Diese Entscheidung stehe wiederum im Gegensatz zu den Urteilen des FG Köln vom 20. Februar 2003 10 K 3534/99 (EFG 2003, 989, Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--: VI R 28/03) und des FG Berlin vom 16. Mai 2002 9 K 9208/99 (EFG 2002, 1219, Az. des BFH: VI R 75/02).

    Im Anschluss an seine Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung), vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 22. Juli 2003 VI R 50/02 (BFHE 202, 563, BFH/NV 2003, 1381, zum Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium) hat der Senat in seinem Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01 (BFHE 203, 500, BFH/NV 2004, 404) erkannt, dass Kosten für den Erwerb eines Doktortitels --sofern sie beruflich veranlasst sind-- Werbungskosten sein können; sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (vgl. auch die die Revisionen des FA zurückweisenden Senatsurteile jeweils vom 4. November 2003 VI R 75/02, nicht veröffentlicht --n.v.--, und VI R 28/03, n.v.).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 13/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes

    Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll (BFH-Urteile vom 4. November 2003 VI R 96/01, BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 891; vom 4. November 2003 VI R 75/02, juris, und vom 4. November 2003 VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928).
  • FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 1794/16

    Forschungsaufenthalt im Ausland: Aufwendungen für Forschungsaufenthalt im Ausland

    Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 04.11.2003 (Aktenzeichen VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928) entschieden, dass die anlässlich einer Promotion entstandenen Aufwendungen um die unmittelbar damit zusammenhängenden steuerfrei erhaltenen Stipendienleistungen nach § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen sind.
  • VG Schwerin, 29.12.2020 - 6 A 3301/16

    Gewährung von (höheren) Wohngeldleistungen

    Daran ändert nichts, dass der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 04.11.2003 - VI 96/01 - BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 981, Rn. 16, juris) entschieden hat, dass Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels nicht stets als Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG (Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen) zu beurteilen sind, sondern unter Umständen (s. weiter Wulff, Steuerliche Behandlung von Promotionskosten - zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 01.11.2003, DStR 2004, 799; vgl. auch BFH, Urteil vom 04.11.2003 - VI R 28/03 -, juris) als Werbungskosten anzusehen sind.
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