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   BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13 (NV)   

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https://dejure.org/2014,24426
BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13 (NV) (https://dejure.org/2014,24426)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2014 - VI R 28/13 (NV) (https://dejure.org/2014,24426)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - VI R 28/13 (NV) (https://dejure.org/2014,24426)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt

  • openjur.de

    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft; kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42e, EStG VZ 2010
    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt

  • Bundesfinanzhof

    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42e EStG 2009, EStG VZ 2010
    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft

  • rechtsportal.de

    EStG § 42e
    Rechtmäßigkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft

  • datenbank.nwb.de

    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Nutzen Sie die Möglichkeit von kostenfreien verbindlichen Auskünften im Lohnsteuerverfahren

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 11/11

    Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    a) Denn die gerichtliche Kontrolldichte eines angefochtenen Verwaltungsaktes hängt wesentlich von dessen Regelungsaussage ab (vgl. BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651 zur verbindlichen Auskunft).

    Vielmehr ist aufgrund des vorläufigen Charakters des Lohnsteuerabzugsverfahrens nur zu untersuchen, ob das Betriebsstättenfinanzamt mit der Mitteilung über die gegenwärtige Einschätzung der Rechtslage den Anforderungen an ein faires Verwaltungsverfahren genügt hat (ebenso für die verbindliche Auskunft BFH-Urteil in BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651).

    Denn das FG prüft auch den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (BFH-Urteil in BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651).

  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Im Streitfall hat die Finanzbehörde auf der Grundlage des ihr in der Anrufungsauskunft zur Prüfung vorgelegten Sachverhalts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (z.B. Senatsurteile vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763) die Auffassung vertreten, im Streitfall liege Arbeitslohn vor, weil die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche nicht im ganz überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen habe.

    Diese Würdigung der Umstände des Streitfalls widerspricht weder ersichtlich dem Gesetz noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763).

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Denn es wäre mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens schwerlich vereinbar, dem vom Fiskus in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit dem Inhalt einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden ist, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (rechtswidrig) einzubehalten und abzuführen, den einschlägigen Rechtsschutz jedoch erst später durch Anfechtung entsprechender Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu suchen (Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).

    Diese Lasten verlangen jedoch für den Arbeitgeber im Bereich des § 42e EStG nicht eine in vollem Umfang inhaltlich überprüfbare Lohnsteueranrufungsauskunft, sondern lediglich einen Rechtsschutz, der nicht schwächer ausfällt als der im Rahmen einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Senatsurteil in BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Im Streitfall hat die Finanzbehörde auf der Grundlage des ihr in der Anrufungsauskunft zur Prüfung vorgelegten Sachverhalts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (z.B. Senatsurteile vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763) die Auffassung vertreten, im Streitfall liege Arbeitslohn vor, weil die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche nicht im ganz überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen habe.
  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Die Lohnsteueranrufungsauskunft entscheidet weder über den Einkommensteueranspruch noch setzt sie die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers fest (Senatsurteile vom 13. November 1959 VI 124/59 U, BFHE 70, 290, BStBl III 1960, 108; vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658).
  • BFH, 13.11.1959 - VI 124/59 U

    Wesen und Wirkung der Anrufungsauskunft - Berufungsverfahren gegen eine vom

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Die Lohnsteueranrufungsauskunft entscheidet weder über den Einkommensteueranspruch noch setzt sie die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers fest (Senatsurteile vom 13. November 1959 VI 124/59 U, BFHE 70, 290, BStBl III 1960, 108; vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658).
  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Die Lohnsteueranrufungsauskunft entscheidet weder über den Einkommensteueranspruch noch setzt sie die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers fest (Senatsurteile vom 13. November 1959 VI 124/59 U, BFHE 70, 290, BStBl III 1960, 108; vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658).
  • BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung -

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn das FG den festgestellten Sachverhalt unter Einbeziehung des ihm vorliegenden Akteninhalts nicht entsprechend den Vorstellungen eines der Beteiligten gewürdigt hat (z.B. Senatsurteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Im Streitfall hat die Finanzbehörde auf der Grundlage des ihr in der Anrufungsauskunft zur Prüfung vorgelegten Sachverhalts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (z.B. Senatsurteile vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763) die Auffassung vertreten, im Streitfall liege Arbeitslohn vor, weil die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche nicht im ganz überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen habe.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
    Denn das Lohnsteuerabzugsverfahren ist nur ein Vorauszahlungsverfahren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1) mit vorläufigem Charakter.
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 1408/17

    § 42e EStG, § 19 EStG

    Die Lohnsteueranrufungsauskunft beinhaltet nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 27.02.2014 VI R 23/13, BFHE 244, 572, BStBl II 2014, 894 und vom 07.05.2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 173 [BFH 21.10.2013 - V B 68/13] ) aber nur, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

    Da sich die gerichtliche Überprüfung einer Anrufungsauskunft nach der Rechtsprechung des Senats darauf beschränkt, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (Senatsurteil vom 07.05.2014 - VI R 28/13, Rz 10), kann ein Widerruf auch dann sachgerecht sein, wenn sich die allgemeine Verwaltungsauffassung zu der die Auskunft betreffenden Rechtsfrage ändert und die --gegebenenfalls auch von der Rechtsprechung abweichende-- geänderte Rechtsauffassung ihren Niederschlag in allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder die Finanzverwaltung bindenden Anwendungsschreiben (z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen oder Verfügung einer Oberfinanzdirektion) findet.
  • BFH, 15.01.2015 - VI B 103/14

    Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer

    Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt (Senatsurteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BFHE 244, 572, BStBl II 2014, 894, und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 1734).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2020 - 6 K 2856/16

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage - Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft

    Auf diese Weise wird dem Zweck der Anrufungsauskunft hinreichend entsprochen, präventiv Konflikte zwischen dem Betriebsstättenfinanzamt und dem Arbeitgeber zu vermeiden und auftretende lohnsteuerrechtliche Fragen, die häufig auch die Kostenkalkulation des Arbeitgebers berühren, zeitnah einer Klärung zuzuführen (siehe ausführlich BFH-Urteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BStBl II 2014, 894, VI R 19/12, BFH/NV 2014, 1370, und VI R 26/12, BFH/NV 2014, 1372; und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 173).

    Auch wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lohnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen (so die inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, siehe zur ausführlichen Begründung: BFH-Urteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BStBl II 2014, 894, VI R 19/12, BFH/NV 2014, 1370, und VI R 26/12, BFH/NV 2014, 1372; und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 173).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 4 K 4277/15

    Feststellungsbescheid vom 26.09.2013

    Die Lohnsteueranrufungsauskunft beinhaltet nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2014, 894; vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2014, 173) aber nur, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
  • FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 211/15

    Nicht erforderliche umfassende inhaltliche Überprüfung durch das Finanzgericht im

    Allerdings beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft durch das Finanzgericht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z.B. Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 28/13) darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.
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