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   BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96   

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https://dejure.org/1997,1338
BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 40 Abs 2 Nr 2, EStG § 19
    Arbeitslohn; Barzuwendung; Betriebsveranstaltung; Pauschalierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 559
  • BB 1997, 876
  • BB 1997, 927
  • DB 1997, 912
  • BStBl II 1997, 365
  • NZA-RR 1998, 273
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.10.1963 - VI 69/62 U

    Gewährung der Lohnsteuerfreiheit für Barzuwendungen des Unternehmers an seine

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96
    Der Senat hatte durch Urteil vom 4. Oktober 1963 VI 69/62 U (BFHE 77, 660, BStBl III 1963, 562) entschieden, daß anläßlich einer Betriebsveranstaltung gewährte Barzuwendungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Sachzuwendungen nicht den Arbeitslohnbegriff erfüllen, wenn sichergestellt ist, daß die Barzuwendungen nur für den Betriebsausflug (z. B. Zehrgeld) verwendet werden.

    Zwar hatte die Finanzverwaltung in Abschn. 11 Abs. 1 LStR ab 1966 im Hinblick auf das Urteil des Senats in BFHE 77, 660, BStBl III 1963, 562 die Auffassung vertreten, daß steuerpflichtige "Zuwendungen", also nicht nur steuerpflichtige "Sachzuwendungen" (s. Abschn. 11 Abs. 1 LStR 1963), dem pauschalierten Steuersatz unterworfen werden konnten.

  • FG Thüringen, 20.09.1995 - I K 134/93

    Zugrundelegung eines Nettosteuersatzes bei der Berechnung der nachzufordernden

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96
    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 278 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06

    Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem

    Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dient der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens; sie trägt damit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128; vom 7. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 58/04

    Keine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind dies nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1298/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00

    Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft werden (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365; vgl. auch R 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 2002).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).

    Auch das vom Beklagten zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365) stützt die Auffassung, dass Geldgewinne grundsätzlich von einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen sind, nicht: Das Urteil stellt lediglich klar, dass die Verwendung des Begriffs Arbeitslohn nicht zwangsläufig dazu führt, dass für jede bei einer Betriebsveranstaltung überreichte Barzuwendung die Möglichkeit einer Pauschalierung mit 25% besteht, sondern, dass als weitere Voraussetzung die Zahlung aus Anlass der Betriebsveranstaltung geleistet werden muss.

  • FG Köln, 07.10.2004 - 15 K 5594/02

    Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft werden (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365; vgl. auch R 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 2002).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).

    Dabei kann wiederum dahin stehen, ob man das Urteil des BFH in BStBl II 1997, 365 dahin gehend versteht, dass von der Pauschalierung jegliche Barzuwendung ausgeschlossen ist -es sei denn, es handelt sich um Bargeld, dessen Verwendung für die Betriebsveranstaltung sichergestellt ist (z.B. Zehrgeld für den Betriebsausflug)- oder jedenfalls jede Barzuwendung, die nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden ist (für letztere Auffassung: FG Münster, rechtskräftiges Urteil vom 7. Oktober 2003 13 K 6659/00, EFG 2004, 203 unter Hinweis auf Heuermann in Blümich, a. a. O. ,§ 40 Rz.99 zu einem Fall der Geldgewinn-Verlosung).

  • FG Münster, 14.07.2004 - 7 K 3481/02

    Lohnsteuer; pauschale Versteuerung

    Entgegen der Auffassung der Klin. könne aus der Entscheidung des BFH vom 07.02.1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365 nicht gefolgert werden, dass die Anwendung dieser Vorschrift nur entfalle, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Bargeld überreicht werde.

    Ein Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn die Leistung den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung unmittelbar betrifft (vgl. BFH in BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365) und dabei in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde (vgl. Wagner in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 40 Rz. 38, Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 40 EStG Rz. 99, Hartz, Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt, Stichwort: Pauschalierung der LSt, Rz. 143 und Stichwort: Betriebsveranstaltungen Rz. 27 ff.).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1294/09

    Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG München, 24.09.2010 - 8 K 2633/08

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für einen Gutschein der anstelle einer

    Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu auch Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind, nicht aber lediglich "bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung gewährte Vorteile (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365 und vom 07. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365 und vom 07. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128).

  • LSG Hessen, 14.07.2005 - L 8/14 KR 399/03

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von verschenkten Goldmünzen

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen die Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind, wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als untypisch eingestuft werden, wie etwa Tombolagewinne oder Losgewinne (BFH, Urteil vom 7. Februar 1997, VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2009 - L 4 KR 109/07

    Sachlicher Zusammenhang von einer durch den Arbeitgeber gewährten Zuwendung mit

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