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   BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01   

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https://dejure.org/2003,105
BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01 (https://dejure.org/2003,105)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2003 - VI R 33/01 (https://dejure.org/2003,105)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - VI R 33/01 (https://dejure.org/2003,105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1
    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können als Werbungskosten abziehbar sein ? Änderung der Rechtsprechung ? Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug für erste Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung vorab entstandene Werbungskosten bei einer erstmaligen Berufsausbildung ; Veranlassungszusammenhang bei vorab entstandenen Werbungskosten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Ausgaben für die erste Berufsausbildung - können steuerlich absetzbar sein Bundesfinanzhof änderte Rechtsprechung zu den Werbungskosten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vorab entstandene Werbungskosten bei Berufsausbildung

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    STEUERN - Ausbildung auf Staatskosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Ausbildung; Fortbildung; Verkehrsflugzeugführer; Vorweggenommene Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 314
  • NJW 2003, 2775
  • FamRZ 2003, 1747 (Ls.)
  • BB 2003, 1603
  • DB 2003, 1485
  • BStBl II 2004, 884
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01
    Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

    a) Mit Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) hat der erkennende Senat --unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung-- entschieden, dass Ausgaben für eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Umschulungsmaßnahme vorab entstandene Werbungskosten sein können.

    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das obige Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 verwiesen.

    Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II. 3. b, m.w.N.).

    Nach dem o.g. BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II. 3. c sollte durch die Einfügung der Nr. 7 in § 10 Abs. 1 EStG (damals Nr. 9; im Rahmen des Steueränderungsgesetzes --StÄndG-- 1968, BStBl I 1968, 116) nicht die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eingeschränkt werden.

    Die Schaffung der heutigen Nr. 7 sollte zudem auch nur ein "erster Schritt" zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Umschulungen (auch nicht der erstmaligen Berufsausbildung), im Rahmen einer fortschrittlichen Bildungspolitik sein (BTDrucks V/3430, 8 f.; dargestellt im o.g. BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

    Er wollte mit der Einfügung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 (damals Nr. 9) EStG vielmehr der Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten/Sonderausgaben und Fortbildungskosten/Werbungskosten weitgehend die Bedeutung nehmen (so ausdrücklich BTDrucks V/3430, 8 f.; dargestellt im o.g. BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im o.g. BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II. 3. d Bezug genommen.

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68

    Mehraufwendungen eines Referendars - Auswärtige Beschäftigung - Ausbildungszeit

    Auszug aus BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01
    Hätte der Gesetzgeber die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung stets nur dem Sonderausgabenbereich zuweisen wollen, würden beispielsweise Aufwendungen für eine Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses keine Werbungskosten sein (vgl. demgegenüber zu Ausbildungsdienstverhältnissen BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804; vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68, BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl., § 19 Rz. 60, unter Ausbildungskosten a), m.w.N.).
  • BFH, 15.04.1996 - VI R 99/95

    Berufsausbildungskosten bei Ausbildungsdienstverhältnis

    Auszug aus BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01
    Hätte der Gesetzgeber die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung stets nur dem Sonderausgabenbereich zuweisen wollen, würden beispielsweise Aufwendungen für eine Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses keine Werbungskosten sein (vgl. demgegenüber zu Ausbildungsdienstverhältnissen BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804; vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68, BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl., § 19 Rz. 60, unter Ausbildungskosten a), m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2003 - VI R 86/99

    Werbungskosten bei Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01
    Das FG wird die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 zu entscheiden haben.
  • FG Münster, 19.10.1999 - 2 K 2699/98

    Abgrenzung von vorweggenommenen Werbungskosten (Fortbildungskosten) und

    Auszug aus BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1119 veröffentlichten Gründen ab.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Unter denselben Voraussetzungen berücksichtigte er ferner Kosten einer Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (BFHE 202, 314; 207, 393) und eines Hochschulstudiums, das im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird (BFHE 214, 370), als Werbungskosten.

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment sei die Erzielung künftiger steuerbarer Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit (BFHE 202, 314 ).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Danach waren die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung in Fällen einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen (Senatsurteile vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; VI R 58/02, juris).

    Dementsprechend hatte er mit Urteil in BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884 zur erstmaligen Berufsausbildung in Fällen einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer entschieden.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Danach waren die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung in Fällen einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen (Senatsurteile vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; VI R 58/02, juris).

    Dementsprechend hatte er mit Urteil in BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884 zur erstmaligen Berufsausbildung in Fällen einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer entschieden.

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