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   BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08   

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https://dejure.org/2010,415
BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08 (https://dejure.org/2010,415)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2010 - VI R 34/08 (https://dejure.org/2010,415)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2010 - VI R 34/08 (https://dejure.org/2010,415)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Arbeitsverhältnis - Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

  • openjur.de

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber; Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Arbeitsverhältnis; Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1, FGO § 118 Abs 2, EStG § 20
    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Arbeitsverhältnis - Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Arbeitsverhältnis - Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 EStG 1997, § 118 Abs 2 FGO, § 20 EStG 1997
    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Arbeitsverhältnis - Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

  • rewis.io

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Arbeitsverhältnis - Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

  • ra.de
  • rewis.io

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Arbeitsverhältnis - Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für Verzicht auf eine noch werthaltige Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzicht auf die Darlehnsforderung gegen den Arbeitgeber

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückforderungsverzicht bei Gesellschafterdarlehen ist abzugsfähig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für Verzicht auf eine noch werthaltige Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verzicht auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbungskosten bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Darlehensverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführer kann Verzicht auf Darlehensforderung absetzen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Darlehensforderung führt zu Werbungskostenabzug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Darlehensverzicht gegen Arbeitgeber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 86
  • NJW-RR 2011, 683
  • BB 2011, 675
  • DB 2011, 393
  • BStBl II 2012, 24
  • NZG 2011, 719
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08
    Dazu rechnen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Senatsurteil vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48).

    Zu diesen Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.d aa) einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48, m.w.N.).

    Das Einkommensteuergesetz enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung dazu, nach welchen Grundsätzen Werbungskosten einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wenn --wie etwa bei einem Darlehen durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer-- neben anderen Einkunftsarten auch Lohneinkünfte (§ 19 Abs. 1 EStG) in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48, m.w.N.).

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08
    Um in diesen Fällen entscheiden zu können, ob das Darlehen aus im Arbeitsverhältnis oder aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden ist, ist die Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers, das Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juli 1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111), zu berücksichtigen.

    Entsprechendes gilt für die Frage, ob mit der Weigerung, den Verzicht zu erklären, für den Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer negative Folgen für seine Arbeitnehmerstellung verbunden gewesen wären (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08
    Insoweit gelten die Rechtsgrundsätze, die auch für die Frage heranzuziehen sind, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers auf dem Arbeitsverhältnis oder auf anderen Rechtsbeziehungen gründet (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; jeweils m.w.N.; Schneider, Der Betrieb 2006, Beilage Nr. 6, 51 ff.).
  • FG Köln, 22.05.2013 - 7 K 187/10

    Abgrenzung zwischen PKW und LKW

    Gleichwohl stellt der Verlust des Genussrechtskapitals, soweit dieses auf die Umwandlung des Investstunden-Guthabens entfällt, im Streitfall keinen steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG dar (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 16.4. 1991 VIII R 100/87, BStBl II 1992, 234), weil er in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung des Genussrechtskapitals als Kapitalertragsquelle oder etwaigen Gewinnerwartungen beruht.

    Dazu rechnen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; BFH-Urteil vom 7.2. 2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48; Beschluss des Großen BFH-Senats vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BStBl. II 1978, 105).

    Zu diesen Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; Beschluss des Großen BFH-Senats vom 4.7. 1990 - GrS 1/89, BStBl. II 1990, 830) einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste (vgl. BFH-Urteil vom 7.2. 2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48,m.w.N.).

    Danach sind die Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 7.2.2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48, und vom 5.4. 2006 IX R 111/00, BStBl II 2006, 654; BFH-Beschluss vom 28.6. 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m.w.N.).

    Insoweit gelten die Rechtsgrundsätze, die auch für die Frage heranzuziehen sind, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers auf dem Arbeitsverhältnis oder auf anderen Rechtsbeziehungen gründet (BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 22.3.1985 VI R 170/82, 544, BStBl II 1985, 529; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 20.5.2010 VI R 12/08, BStBl II 2010, 1069; jeweils m.w.N.).

    Die Frage, welchem Bereich dieser Leistungsaustausch zuzurechnen ist, entscheidet sich aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24).

    Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 20 EStG i.d.F. vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, dass Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals selbst, im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 16.4. 1991 VIII R 100/87, BStBl II 1992, 234).

    Der Verlust der Darlehensforderung kann allerdings zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 7.5.1993 VI R 38/91, BStBl II 1993, 663, und vom 7.2.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24.7.2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.2.2011 9 K 45/08, EFG 2011, 1148).

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist vor allem auch zu berücksichtigen, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 21/09

    Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit

    Eine Bindung ist gegeben, wenn die Würdigung möglich war und das FG weder gegen Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. November 2010 VI R 34/08, Der Betrieb 2011, 393; vom 30. Juni 2010 II R 14/09, BFH/NV 2010, 2002).
  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48; vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 30. März 1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323).
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