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   BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11   

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https://dejure.org/2012,10880
BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11 (https://dejure.org/2012,10880)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2012 - VI R 34/11 (https://dejure.org/2012,10880)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - VI R 34/11 (https://dejure.org/2012,10880)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. mit dem GG

  • openjur.de

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 52 Abs 55j, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1
    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG

  • Bundesfinanzhof

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 52 Abs 55j EStG 2009 vom 01.11.2011, § 46 Abs 2 Nr 1 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

  • rewis.io

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit einer anderweitigen Veranlagung über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vorliegen einer bestandskräftigen abschlägigen Entscheidung über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Einkommensteuer-Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit einer anderweitigen Veranlagung über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vorliegen einer bestandskräftigen abschlägigen Entscheidung über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 435
  • BB 2012, 1379
  • DB 2012, 1307
  • BStBl II 2012, 750
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 15/05

    Nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids ist für die (weitere) Durchführung des

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11
    Der Steuerpflichtige kann die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur beantragen, wenn er nicht bereits nach Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 der Vorschrift von Amts wegen zu veranlagen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2006 VI R 15/05, BFHE 214, 149, BStBl II 2006, 912).

    Nach der Rechtsprechung des BFH soll aber der Erlass eines Feststellungsbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Veranlagung von Amts wegen führen und die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids keine Ausweitung der in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbestände des EStG zur Folge haben (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1504, und in BFHE 214, 149, BStBl II 2006, 912, m.w.N.).

  • BFH, 15.01.2009 - VI R 23/08

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11
    Die Neuregelung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 55j Satz 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 (früher § 52 Abs. 55j Satz 2 i.d.F. des JStG 2008) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist (s. dazu Senatsurteile vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755; vom 12. November 2009 VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406).

    Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber mit der genannten Überleitungsvorschrift lediglich alle noch offenen --zahlenmäßig offenbar nur wenige-- Fälle einer umfassenden Erledigung zuführen wollte (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 755; BTDrucks 16/7036, 18 f.).

  • BFH, 12.11.2009 - VI R 1/09

    Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11
    Die Neuregelung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 55j Satz 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 (früher § 52 Abs. 55j Satz 2 i.d.F. des JStG 2008) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist (s. dazu Senatsurteile vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755; vom 12. November 2009 VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406).

    Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Urteil in BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406 zugrunde liegt.

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 82/10

    Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung - Rückwirkende Anwendung des §

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11
    Sie kann weder den Mangel, dass am 28. Dezember 2007 ein bestandskräftiger Bescheid vorlag, heilen (BFH-Urteil vom 14. April 2011 VI R 82/10, BFH/NV 2011, 1504) noch hat der Kläger damit ein eigenständiges Antragsrecht für das Streitjahr 2001 ausgeübt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH soll aber der Erlass eines Feststellungsbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Veranlagung von Amts wegen führen und die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids keine Ausweitung der in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbestände des EStG zur Folge haben (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1504, und in BFHE 214, 149, BStBl II 2006, 912, m.w.N.).

  • FG München, 05.05.2011 - 7 K 601/09

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG trotz bestandskräftiger Ablehnung

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11
    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) hingegen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1706 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG München vom 5. Mai 2011  7 K 601/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 47/05

    Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11
    a) Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 ist die Amtsveranlagung nur durchzuführen, wenn, was hier nicht der Fall ist, die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 410 EUR beträgt (zur früheren Rechtslage s. BFH-Urteile vom 21. September 2006 VI R 47/05, BFHE 215, 149, BStBl II 2007, 47; VI R 52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45).
  • BFH, 21.09.2006 - VI R 52/04

    Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 34/11
    a) Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 ist die Amtsveranlagung nur durchzuführen, wenn, was hier nicht der Fall ist, die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 410 EUR beträgt (zur früheren Rechtslage s. BFH-Urteile vom 21. September 2006 VI R 47/05, BFHE 215, 149, BStBl II 2007, 47; VI R 52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45).
  • BFH, 20.09.2012 - IX B 126/12

    Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung nach bestandskräftiger Ablehnung des

    Das Finanzgericht hat nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung zutreffend entschieden (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 34/11, BFHE 236, 435, BFH/NV 2012, 1214, mit dem sich die rechtskundig vertretenen Kläger nicht einmal ansatzweise beschäftigt haben).
  • FG Nürnberg, 09.07.2012 - 6 K 64/11

    Bestandskraft eines nicht erlassenen Feststellungsbescheides bezüglich eines

    22 Nach der Rechtsprechung des BFH erwächst auch die Ablehnung des Erlasses eines Einkommensteuerbescheides in Bestandskraft (so BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 34/11, DB 2012, 1307, dort bezüglich einer Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
  • VG München, 16.07.2015 - M 10 K 14.1401

    Silbermünze als archäologisches Kulturgut Sloweniens

    Im vorliegendem Fall wurde die streitgegenständliche Münze, die der Kategorie A 1 das Anhangs der RL 93/7/EWG unterfällt und als eine sehr gut erhaltene, seltene, antike Münze auch keine "Massenware" darstellt (vgl. BFH, U. v. 11.12.2012 - VII R 33, 34/11, VII R 33/11, VI R 34/11 - juris), weder vor ihrer Verbringung nach Deutschland als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 30 EGV bezeichnet noch wurde dies binnen Jahresfrist, nachdem die Klägerin von der Münze hätte Kenntnis erlangen können, nachgeholt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 KultGüRückG.
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