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   BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17   

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https://dejure.org/2019,26832
BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17 (https://dejure.org/2019,26832)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2019 - VI R 34/17 (https://dejure.org/2019,26832)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - VI R 34/17 (https://dejure.org/2019,26832)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 162, EStG § 4 Abs 3, EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 11 Abs 1 S 3, EStG § 11 Abs 2 S 3, EStG § 13, FGO § 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2012
    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • Bundesfinanzhof

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 162 AO, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 11 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 11 Abs 2 S 3 EStG 2009
    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 15 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 118 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 der Abgabenordnung, § 4 Abs. 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen auf mehrere Jahre

  • Betriebs-Berater

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • rewis.io

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen auf mehrere Jahre

  • datenbank.nwb.de

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlassung landwirtschaftlicher Flächen für naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verteilung eines Gestattungsentgelts auch bei unbestimmter Laufzeit zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 11 Abs 1 S 3, EStG § 11 Abs 2 S 3, EStG § 13
    Verteilung, Entgelt, Nutzungsüberlassung, Duldungsleistung, Land- und Forstwirtschaft, Ausgleich

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2021, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.07.2018 - IX R 3/18

    Ertragsteuerliche Beurteilung einer Einnahme für die Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17
    Dabei kommt es entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung an, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 15).

    Im Übrigen geht auch das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 8. November 2012 - V R 15/12 (BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücksflächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen davon aus, dass mit einer solchen Überlassung ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (z.B. Rz 30 und 31 des BFH-Urteils in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455; ebenso BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 17 ff.), auch wenn es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um eine Vermietung oder Verpachtung handelt.

    Hierfür genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 24; HHR/ Kister, EStG, § 11 Rz 125; Bergan/Martin in Lademann, a.a.O., § 11 EStG Rz 108).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände --und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung)-- feststellbar (bestimmbar) ist (im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1184, Rz 26; offen gelassen im BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 23) und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.

    Der Streitfall unterscheidet sich hierdurch auch von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18 zugrunde lag.

    Denn dort sah sich der BFH nach den Feststellungen des FG nicht in der Lage, "eine Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums anhand sonstiger (objektiver) Umstände" vorzunehmen (BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 23).

  • BFH, 21.11.2018 - VI R 54/16

    Zuflusszeitpunkt von Entschädigungen für die Eintragung einer beschränkt

    Auszug aus BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung um Leistungen, die für eine Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht werden (Senatsurteil vom 21. November 2018 - VI R 54/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz 24).

    Bei der Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten handelt es sich nicht um eine Nutzungsüberlassung, sondern um eine rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes durch dingliche Belastung (Senatsurteil in BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz 24 und 26, m.w.N.).

    Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil in BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311 zugrunde lag, hatte M mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten ihre vertragliche Hauptpflicht aus dem Gestattungsvertrag nicht erfüllt.

  • FG Münster, 09.06.2017 - 4 K 1034/15

    Zuflusss - Verteilung eines "Gestattungsentgelts" für eine Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2017 - 4 K 1034/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1268 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Auszug aus BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17
    Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (z.B. Senatsurteil vom 4. Juli 2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02

    Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Auszug aus BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17
    Damit wollte der Finanzausschuss in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsauffassung und in Abkehr von dem BFH-Urteil vom 23. September 2003 - IX R 65/02 (BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159) erreichen, Einmalzahlungen für langfristige Nutzungsüberlassungen auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen.
  • BFH, 08.11.2012 - V R 15/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen

    Auszug aus BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17
    Im Übrigen geht auch das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 8. November 2012 - V R 15/12 (BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücksflächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen davon aus, dass mit einer solchen Überlassung ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (z.B. Rz 30 und 31 des BFH-Urteils in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455; ebenso BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 17 ff.), auch wenn es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um eine Vermietung oder Verpachtung handelt.
  • BFH, 12.12.2023 - IX R 18/22

    Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

    Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände --gegebenenfalls im Wege einer Schätzung-- zumindest bestimmbar sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5).

    Zwar verlangt das Gesetz nicht, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz 35; Brandis/Heuermann/Martini, § 11 EStG Rz 47).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der (fünf Jahre überschreitende) Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände --und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung)-- feststellbar (bestimmbar) ist (BFH-Urteil vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz 35; im Ergebnis ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 26; offengelassen im Senatsurteil vom 20.07.2018 - IX R 3/18, Rz 23).

    Andernfalls ist eine gleichmäßige Verteilung der Einnahmen auf den Vorauszahlungszeitraum nicht möglich (BFH-Urteil vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz 35).

    Anders als in dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 04.06.2019 - VI R 34/17 (BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5) fehlt vorliegend eine Verknüpfung der Laufzeit eines konkreten Projektes, für das die Ökopunkte eingesetzt werden, mit der Laufzeit der Nutzungsüberlassung.

    c) Mangels bestimmbaren Vorauszahlungszeitraums kann der Senat dahinstehen lassen, ob § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, dem Kläger eine Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum als den bestimmten beziehungsweise bestimmbaren Vorauszahlungszeitraum ermöglichen kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz 38).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 2 K 217/21

    Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung nur bei Bestimmbarkeit des

    Das vom Finanzamt benannte BFH-Urteil vom 20. Juli 2017 IX R 3/18 (BFH/NV 2018, 1266) sei vom VI. Senat des BFH durch das Urteil vom 4. Juni 2019 VI R 34/17 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2021, 5) weiterentwickelt worden.

    Die Besonderheiten des BFH-Urteils vom 4. Juni 2019 VI R 34/17, BStBl II 2021, 5 (Laufzeit gekoppelt an die Laufzeit des Kraftwerks mit konkret vereinbarter Rückbauverpflichtung) lägen im Streitfall nicht vor.

    Mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 4. Juni 2019 VI R 34/17 (BStBl II 2021, 5) reiche es aber aus, wenn die Laufzeit durch objektive Umstände oder eine sachgerechte Schätzung feststellbar sei.

    Ein Vergleich zu früheren Kommentierungen zu § 11 Abs. 1 EStG zeige, dass die herrschende Meinung sich jetzt sehr deutlich an dem BFH-Urteil vom 4. Juni 2019 VI R 34/17 (BStBl II 2021, 5) ausrichte.

    Die Dauer der Nutzungsüberlassung sei bestimmbar i.S. des BFH-Urteils vom 4. Juni 2019 VI R 34/17 (BStBl II 2021, 5), nämlich durch eine sachgerechte Schätzung.

    Daher werde auch eine Anwendbarkeit der Besonderheiten des BFH-Urteils vom 4. Juni 2019 VI R 34/17 (BStBl II 2021, 5) für den Streitfall als nicht gegeben angesehen.

    Der Vorauszahlungszeitraum muss nach dem Zweck der Vorschrift ebenfalls über fünf Jahre hinausgehen (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 4. Juni 2019 VI R 34/17, BStBl II 2021, 5; Krüger in Schmidt, EStG Kommentar, § 11 EStG Rz 30).

    a) Der Streitfall ist daher mit der vom Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 9. Juni 2017 4 K 1034/15 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1268) entschiedenen und vom BFH mit Urteil vom 6. Juni 2019 VI R 34/17 (BStBl II 2021, 5) bestätigten Konstellation nicht vergleichbar.

  • FG Niedersachsen, 31.08.2023 - 4 K 36/22

    Entschädigungsleistungen; Erdgasleitung; Keine Verteilung von

    Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung des BFH in den Revisionsverfahren VI R 54/16 und VI R 34/17.

    Nachdem der BFH über diese Revisionsverfahren entschieden hatte, beriefen sich die Kläger bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens darauf, dass ihr Fall mit dem in dem Verfahren VI R 34/17 zugrundeliegenden Fall vergleichbar sei.

    Im Fall des BFH VI R 34/17 sei anhand der Nutzungsdauer des errichteten Kraftwerks und dessen Rückbau geschätzt worden.

    Für die Abgrenzung einer Nutzungs- oder Fruchtziehungsüberlassung ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Vereinbarung abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (s. z.B. BFH, Urteile vom 4. Juni 2019 - VI R 34/17 , BFHE 265, 139, BStBl. II 2021, 5; und vom 19. April 2021 - VI R 49/18 , BFHE 273, 98, BStBl. II 2022, 316).

    Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände - und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung - feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt ( BFH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI R 34/17 , BFHE 265, 139, BStBl. II 2021, 5).

  • FG Schleswig-Holstein, 03.12.2019 - 2 K 118/16

    Bestimmung der Einkunftsart bei einem Entgelt für die Übernahme einer

    Der Fall sei vergleichbar mit dem Fall VI R 34/17, in dem im Vertrag auch keine feste Laufzeit vereinbart gewesen sei.

    Dagegen hätte das Finanzgericht im Urteilsfall VI R 34/17 keine Feststellungen zur tatsächlichen oder "bestimmbaren" Laufzeit getroffen.

    Insofern unterscheidet er sich auch von dem Überlassungsvertrag, der der Entscheidung des BFH VI R 34/17 zugrunde lag.

  • BFH, 21.11.2018 - VI R 54/16
    cc) Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzungsüberlassung in § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG in Anlehnung an § 100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowohl die Fruchtziehung als auch die Gebrauchsüberlassung (z.B. FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2013  10 K 2176/10 E, EFG 2014, 129; FG Münster, Urteil vom 9. Juni 2017  4 K 1034/15 E, EFG 2017, 1268, Revision anhängig unter VI R 34/17; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28. September 2016  2 K 2/16, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2017, 1106).
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