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   BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69   

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BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69 (https://dejure.org/1971,769)
BFH, Entscheidung vom 13.08.1971 - VI R 391/69 (https://dejure.org/1971,769)
BFH, Entscheidung vom 13. August 1971 - VI R 391/69 (https://dejure.org/1971,769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fiskalische Verwaltung - Öffentlichen Dienste - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 165
  • DB 1971, 2289
  • BStBl II 1971, 818
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.03.1968 - VI R 288/66

    Voraussetzung für die Leistung von öffentlichen Diensten

    Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69
    Das FG bezog sich zunächst auf die Entscheidung des Senats VI R 288/66 vom 15. März 1968 (BFH 92, 11, BStBl II 1968, 437), in der die bisherige Rechtsprechung des RFH und des BFH aufgegeben wurde, die die Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG auf Personen beschränkte, die obrigkeitliche Aufgaben erfüllen.

    Hierbei handele es sich um eine Pauschalierung, die nach dem BFH-Urteil VI R 288/66 (a. a. O.) auch von dem FG anerkannt werden müsse.

    In seiner Entscheidung VI R 288/66 vom 15. März 1968 (a. a. O.) hat der Senat die Auffassung des RFH und des BFH aufgegeben, nach der öffentliche Dienste nur solche Personen leisten, die ausschließlich oder überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben befaßt sind.

    Der Senat hält an der Auffassung fest, daß zu den öffentlichen Diensten im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nicht nur die Ausübung einer eigentlichen hoheitlichen Tätigkeit gehört, sondern daß dieser Begriff, wie in der Entscheidung VI R 288/66 (a. a. O.) ausgeführt, den Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschließlich der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung umfaßt.

    Der Senat hat in der Entscheidung VI R 288/66 (a. a. O.) die Anwendung dieser Vorschrift im Falle der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung u. a. damit begründet, daß Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im allgemeinen nicht übersetzt seien und daß nicht einleuchte, warum dies nur bei Betätigung in Ausübung öffentlicher Gewalt gelten solle.

    Die Auffassung des Senats wird auch in den zur Auswirkung des Urteils VI R 288/66 (a. a. O.) herausgegebenen Erlassen (z. B. Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 31. Oktober 1969 -- S 2337 A -- 10 -- II A 23, DStZ B -- Eildienst -- 1969 S. 452) geteilt.

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69
    Eine Norm sei nur entscheidungserheblich und eine Vorlage nur zulässig, wenn das Gericht nach seiner Auffassung im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müßte als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 22, 175 [176 f.] und die dort angeführten Entscheidungen).

    Eine solche Vorlage wäre nur zulässig, wenn der Senat bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müßte als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 22, 175).

  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69
    Der BGH hat im Urteil III ZR 221/60 vom 5. Februar 1962 (NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60]) den Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbauamtes noch zur hoheitlichen Tätigkeit gerechnet.

    Im Falle des Urteils III ZR 221/60 (a. a. O.) hat der BGH die Tätigkeit eines Kraftfahrers, der nicht Beamter war, der schlichten Hoheitsverwaltung zugerechnet.

  • BFH, 09.07.1969 - I R 188/67

    Anschlußrevision - Mündliche Verhandlung - Finanzgerichtliches Verfahren -

    Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69
    Die Anschlußrevision des FA ist zulässig (vgl. BFH-Urteil I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690) und begründet.
  • RG, 21.12.1917 - III 336/17

    Aufklärungspflichten eines Hypothekengläubigers gegenüber dem Schuldner

    Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69
    Die Beurteilung stimmt überein mit dem bürgerlichen Recht, das im Rahmen der Staatshaftung (Art. 34 GG) ebenfalls bei öffentlichen Sparkassen sowie kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben den privatrechtlichen Charakter betont (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 30. Aufl. 1971, § 839 Anm. 2 A b cc; Entscheidung des RG III 336/17 vom 21. Dezember 1917, RGZ 91, 341).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 2 BvL 10/67

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69
    Das BVerfG entschied (Beschluß 2 BvL 10/67 vom 14. Januar 1969), daß die Vorlage unzulässig sei.
  • BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74

    Nicht in privatrechtlicher Form geführte Versorgungs- und Verkehrsbetriebe von

    Der BFH habe zwar im Urteil vom 13. August 1971 VI R 391/69 (BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818) den Begriff der hoheitlichen Tätigkeit zur fiskalischen Tätigkeit nach dem Begriff der Staatshaftung des Art. 34 GG abgegrenzt.

    Das FG weiche insoweit von dem sogenannten Sparkassen-Urteil des BFH vom 13. August 1971 VI R 391/69 ab.

    Das FA stütze sich zu Unrecht auf das sogenannte "Sparkassen-Urteil" des BFH VI R 391/69.

    Der Senat hat an dieser Auffassung in dem von den Beteiligten erwähnten Sparkassen-Urteil VI R 391/69 festgehalten.

    Der Senat wies in der Entscheidung VI R 391/69 im übrigen darauf hin, daß auch das Körperschaftsteuerrecht zwischen Hoheitsverwaltung und fiskalischer Verwaltung unterscheidet, indem es in § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft.

    Daß Betriebe dieser Art trotz ihrer gemeindlichen Aufgaben zum fiskalischen Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören, hat der Senat bereits im sogenannten Sparkassen-Urteil VI R 391/69 erwähnt.

  • BFH, 27.02.1976 - VI R 97/72

    Begriff "öffentliche Dienste" im Sinne des § 3 Ziff. 12 Satz 2 umfaßt den

    Es führte u. a. aus: Der BFH habe erstmals im Urteil vom 13. August 1971 VI R 391/69 (BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818) versucht, die schlichte Hoheitsverwaltung dahin näher abzugrenzen, daß darunter nicht die sogenannte fiskalische Verwaltung, zu der er die nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts rechnete, fielen.

    Der Senat hält daran fest, daß zu den öffentlichen Diensten nicht nur die Ausübung einer eigentlichen hoheitlichen Tätigkeit gehört, sondern daß dieser Begriff den Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschließlich der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung umfaßt (Urteil VI R 391/69).

    Im Urteil VI R 391/69 hat der Senat Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) allgemein der fiskalischen Verwaltung zugeordnet.

    In den BFH-Urteilen VI R 391/69 und vom 31. Januar 1975 VI R 171/74 (BFHE 115, 118, BStBl II 1975, 563) schließlich wurde der Bereich der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden von der schlichtverwaltenden Tätigkeit abgegrenzt und der fiskalischen Tätigkeit zugeordnet.

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 34/11

    Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung

    Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) ist jedoch grundsätzlich nicht als öffentlicher Dienst i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818; in BFHE 112, 481, BStBl II 1974, 631; in BFHE 160, 221, BStBl II 1990, 679; Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 3 Stichwort "Aufwandsentschädigungen").
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 1350/08

    Betreuer i.S. des § 1896 BGB - Aufwandsentschädigungen für 42 Betreuungen als

    Die in der "fiskalischen" Verwaltung tätigen Personen leisten keine öffentlichen Dienste (BFH-Urteile vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818; vom 20. Dezember 1972 VI R 309/68, BFHE 108, 171, BStBl II 1973, 401).
  • BFH, 20.12.1972 - VI R 309/68

    Aufwandsentschädigung - Bezeichnung als Zulage - Deutsche Bundesbahn -

    Nach dem BFH-Urteil vom 13. August 1971 VI R 391/69 (BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818) leisten öffentliche Dienste diejenigen Personen, die eine obrigkeitliche oder schlichte hoheitliche Tätigkeit ausüben, nicht dagegen diejenigen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind.

    Wenn auch der Senat in der genannten Entscheidung VI R 391/69, in der es um die Frage ging, ob ein Vorstandsmitglied einer städtischen Sparkasse öffentliche Dienste leistet, auf die Ähnlichkeit zwischen § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und Art. 34 GG hingewiesen hat, so kann der Beurteilung nach Art. 34 GG jedoch dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn -- wie im Streitfall -- aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und der im Steuerrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine besondere steuerrechtliche Beurteilung geboten ist.

    Hierzu gehört insbesondere, daß es sich nicht um die Tätigkeit in einem Wirtschaftsbetrieb der öffentlichen Hand handelt, der in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt; andernfalls würde durch § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in den freien Wettbewerb eingegriffen werden (vgl. BFH-Urteil VI R 391/69).

  • BFH, 09.05.1974 - IV R 160/71

    Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen

    Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) ist jedoch nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (BFH-Urteil vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818).

    Vielmehr betätigt sich die Ärzteversorgung, mag sie auch Elemente der Sozialversicherung enthalten, nach körperschaftsteuerrechtlicher Betrachtung als Betrieb gewerblicher Art. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Person wie der Kläger, dessen Betätigung zu beurteilen ist, Beamter im Sinne des öffentlichen Rechts ist oder nicht, und ob die Ärztversorgung als solche im Rahmen des öffentlichen Rechts als selbständige Körperschaft organisiert ist oder ob es sich um eine gewerbliche Betätigung unselbständiger Art im Rahmen einer im übrigen hoheitlich tätigen öffentlichen Körperschaft handelt (vgl. BFH-Urteil VI R 391/69).

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09

    Keine Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit

    Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) ist jedoch nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; vom 19. Januar 1990 VI R 42/86, a.a.O.; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl. 2010, § 3 ABC Stichwort "Aufwandsentschädigungen").
  • BFH, 19.01.1990 - VI R 42/86

    Der Vorsteher einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die

    In BFHE 115, 118, BStBl II 1975, 563, und in BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818 ist ausgeführt, daß bei der Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG die zu § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG anerkannten Auslegungsgrundsätze zugrunde zu legen sind, soweit es sich um den Begriff "öffentliche Dienste leistende Personen" handelt.
  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2011 - 3 K 180/09

    Zur Frage der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung

    Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) ist jedoch nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165 , BStBl II 1971, 818 ; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; vom 19. Januar 1990 VI R 42/86, a.a.O.; Schmidt/Heinicke, EStG , 29. Aufl. 2010, § 3 ABC Stichwort "Aufwandsentschädigungen").
  • FG München, 19.04.2011 - 13 K 1655/09

    Vermietung einer Wohnung an nahe Angehörige - Nachweis höherer

    Die Aufwandsentschädigung erfüllt die Voraussetzungen dieser Norm nicht, denn die von einem Vorsitzenden des Verwaltungsrates einer Sparkasse ausgeübte Tätigkeit ist keine Leistung öffentlicher Dienste, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der fiskalischen Verwaltung (BFH-Urteil vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Sparkassen, Rz. 2 [Stand Jan. 2010]; Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 4. März 2009 - 3-S 233.7/16, n.v. juris).
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