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   BFH, 28.08.2002 - VI R 40/02   

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https://dejure.org/2002,12068
BFH, 28.08.2002 - VI R 40/02 (https://dejure.org/2002,12068)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2002 - VI R 40/02 (https://dejure.org/2002,12068)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2002 - VI R 40/02 (https://dejure.org/2002,12068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung - Steuerfrei gewährte Trennungsgelder - Zulage-Ost - Fingierung der Dienstreiseregel im Beitrittsgebiet

  • Judicialis

    FGO § 105 Abs. 5; ; EStG § 3c; ; EStG § 3 Nr. 12; ; EStG § 3 Nr. 12 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 3 Nr 12, EStG § 3 c
    Aufwandsentschädigung; Beitrittsgebiet; Verrechnung; Werbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

    Revision - Bindungswirkung - Landesbeamter - Einkommensteuer - Beitrittsgebiet -

    Auszug aus BFH, 28.08.2002 - VI R 40/02
    Selbst wenn man § 3c EStG für anwendbar halte, bestehe entgegen der durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00 (BFH/NV 2002, 1085) geäußerten Auffassung kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den steuerfreien Einnahmen.

    Aufgrund der neuesten Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 1085 seien die Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nach § 3c EStG nichtabziehbaren Teil nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stünden.

    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats in BFH/NV 2002, 1085 verwiesen.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BFH, 28.08.2002 - VI R 40/02
    Im Streitfall bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Aufwendungen und der gezahlten Aufwandsentschädigung, die trotz des Verstoßes der ihr zugrunde liegenden Vorschriften gegen das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gebot der Steuergerechtigkeit unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 3 Nr. 12 EStG für das Streitjahr als steuerfrei zu behandeln sei (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502).

    Die Aufwandsentschädigung sei dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch steuerfrei belassen worden, obgleich die Regelung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG zwischenzeitlich durch das BVerfG für unvereinbar mit dem GG erklärt worden sei (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1999, 502).

  • BFH, 09.12.1999 - VI B 157/99

    Dienstreise und doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 28.08.2002 - VI R 40/02
    Dabei ist zu beachten, dass bei einer doppelten Haushaltsführung auch im Beitrittsgebiet nicht Dienstreiseregeln fingiert werden konnten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 VI B 157/99, BFH/NV 2000, 433, sowie den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 6. Juli 2000 2 BvR 159/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 843).
  • BVerfG, 06.07.2000 - 2 BvR 159/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Werbungskostenabzugs bei

    Auszug aus BFH, 28.08.2002 - VI R 40/02
    Dabei ist zu beachten, dass bei einer doppelten Haushaltsführung auch im Beitrittsgebiet nicht Dienstreiseregeln fingiert werden konnten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 VI B 157/99, BFH/NV 2000, 433, sowie den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 6. Juli 2000 2 BvR 159/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 843).
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13

    Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei

    Die Eingliederungszuschüsse sind zwar nicht dazu bestimmt, dem Arbeitgeber jeweils entstehenden Aufwand für die Einkünfteerzielung zu erstatten, wie dies etwa bei pauschalierten Erstattungen von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen i.S. des § 3 Nr. 13 EStG (BFH-Urteile in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom 26. März 2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827; vom 28. August 2002 VI R 40/02, juris; vom 15. November 2007 VI R 91/04, BFH/NV 2008, 767; vom 8. Oktober 2008 VIII R 58/06, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405) oder bei Erstattungen von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung vom privaten Arbeitgeber i.S. des § 3 Nr. 16 EStG der Fall ist (BFH-Urteile vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895; vom 8. Juli 2010 VI R 24/09, BFHE 230, 542, Erstattung der tatsächlichen Übernachtungskosten im Ausland durch den Arbeitgeber, selbst wenn nach R 40 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien höhere Pauschalen gewährt werden).
  • BFH, 31.05.2005 - VI B 93/04

    Reserveoffizier; Auslandseinsatz; Werbungskostenabzug

    a) Das Finanzgericht (FG) hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823) im Einzelnen ausgeführt, die vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen seien (nach Verrechnung mit einschlägigen Erstattungsbeträgen) im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen (Auslandsverwendungszuschläge) zu den Gesamteinnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit aufzuteilen (vgl. auch BFH-Urteile vom 26. März 2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827; vom 26. März 2002 VI R 25/00, BFH/NV 2002, 1290; vom 28. August 2002 VI R 40/02, nicht veröffentlicht --n.v.--).
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