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   BFH, 09.11.1984 - VI R 40/83   

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https://dejure.org/1984,766
BFH, 09.11.1984 - VI R 40/83 (https://dejure.org/1984,766)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1984 - VI R 40/83 (https://dejure.org/1984,766)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1984 - VI R 40/83 (https://dejure.org/1984,766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 33, 33a

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuergesetz - Berufsausbildung - Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; EStG § 33a Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Von Eltern aufgewendete Kosten des Prozesses eines Kindes zur Erlangung eines Studienplatzes sind Aufwendungen für die Berufsausbildung i. S. des § 33a Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 450
  • NJW 1985, 1725
  • BB 1985, 382
  • BStBl II 1985, 135
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.04.1978 - VI R 145/75

    Zuwendung einer Waschmaschine an Schwägerin in der DDR keine außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 09.11.1984 - VI R 40/83
    Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß § 33a Abs. 5 EStG die Anwendung des § 33 EStG neben § 33a Abs. 1 EStG hinsichtlich der Unterhaltskosten nur insoweit ausschließt, als es sich um typische Kosten des Lebensunterhalts handelt, außergewöhnliche Unterhaltskosten, etwa Krankheitskosten und Ausstattungs- bzw. Aussteueraufwendungen jedoch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angesehen werden können (vgl. z. B. Urteil vom 28. April 1978 VI R 145/75, BFHE 125, 167, BStBl II 1978, 456).
  • BFH, 10.02.1961 - VI 182/60 U

    Besuch einer Volksschule als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 09.11.1984 - VI R 40/83
    Der Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 33a Abs. 1 und 2 EStG ist weit, was sich schon daraus ergibt, daß er z. B. die gesamte Schulbildung mitumfaßt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1961 VI 182/60 U, BFHE 72, 436, BStBl III 1961, 160).
  • FG Münster, 13.08.2019 - 2 K 3783/18

    Zivilprozesskosten keine außergewöhnliche Belastungen bei Festsetzung der

    Das Urteil des BFH aus dem Jahr 1984 (Az.: VI R 40/83) sei nach völliger Änderung der rechtlichen Situation, unter anderem durch die vielen Gesetzesänderungen in der Zwischenzeit, im Bereich der steuerlichen Abzugsbeträge für außergewöhnliche Belastungen für das Streitjahr 2009 nicht mehr anzuwenden.

    Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung gehören auch vorab entstandene Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen zu dem Zweck getätigt werden, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Berufsausbildung zu ermöglichen (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1984, Az.: VI R 40/83, Rn. 7 - zitiert nach juris).

    Die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und ihrer Vorbereitung entstehenden Kosten sind aufgrund der verschiedenen Ausbildungsgänge und den häufig begrenzten Möglichkeiten ihrer Verwirklichung vielfältiger Art (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1984, Az.: VI R 40/83, Rn. 8 - zitiert nach juris).

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 1633/12

    Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als

    Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (siehe BFH-Urteil vom 09.11.1984, VI R 40/83, BStBl. II 1985, Seite 135) seien Prozesskosten, die Eltern aufwenden, um für ihre Kinder einen Studienplatz in einem Numerus-Clausus-Fach zu erstreiten, Aufwendungen für die Berufsausbildung und deshalb keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz EStG.

    Als Kosten dieser Art sind die hier streitigen Gerichts- und Anwaltskosten zu qualifizieren, weil die Kläger sie aufgewendet haben, um ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium zu erstreiten (BFH-Urteil vom 09.11.1984 VI R 40/83, BStBl. II 1985, 135).

    als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 09.11.1984, BStBl. II 1985, 135 mit weiterem Nachweis; vgl. zur Nichtanwendbarkeit von § 33 EStG auf typische Berufsausbildungskosten als typischer Unterhaltsaufwand BFH-Urteil vom 17.12.2009 VI R 63/08, BStBl. II 2010, 341 mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat schließt sich jedoch der bisherigen Rechtsprechung an, nach der die hier entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich sind, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung des § 33 a Abs. 1 EStG abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden (BFH-Urteil vom 09.11.1984, BStBl. II 1985, 135).

  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Der Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 33 a Abs. 1 und 2 EStG ist weit zu fassen, was sich schon daraus ergibt, daß er z. B. die gesamte Schulbildung mitumfaßt (vgl. Urteil des BFH vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135).
  • BFH, 13.12.2001 - III R 6/99

    Berücksichtigung einer Fahrleistung von mehr als 15 000 km als außergewöhnliche

    a) Erhält der Steuerpflichtige für sein Kind einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG können daneben zwar Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (§ 33a Abs. 5 EStG) unabhängig davon, ob es sich um typische oder untypische Kosten handelt (BFH-Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; ferner BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2004 - 10 K 210/02

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren für den freiwilligen Besuch

    Berufsausbildung in diesem Sinne liegt jedenfalls auch vor, wenn das Kind des Steuerpflichtigen - wie vorliegend - nach Schulabschluss (Abitur) ein Erststudium an einer Fachhochschule absolviert (vgl. zum Begriff Berufsausbildung BFH, Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; Urteil vom 17. April 1997 III 216/96, BFHE 183, 139, BStBl 1997, 752 m.w.N.).

    So können erhöhte Kosten bei allen Ausbildungsgängen entstehen, denen ein besonderes Bewerbungs- oder Auswahlverfahren vorgeschaltet ist, oder immer dann, wenn die Ausbildung zu dem gewählten Beruf nur in einem weit entfernten Ort, möglicherweise gar im Ausland, in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003, EFG 2003, 1084).

    Dies gilt des weiteren unabhängig davon, ob es sich um typische oder untypische Kosten handelt (BFH, Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198).

  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

    Der Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 33 a Abs. 1 und 2 EStG ist weit zu fassen, was sich schon daraus ergibt, daß er z. B. die gesamte Schulbildung umfaßt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135).
  • BFH, 17.04.1997 - III B 216/96

    Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann

    Dabei ist der Begriff der Berufsausbildung weit zu fassen; er umfaßt insbesondere auch die gesamte Schulausbildung (BFH-Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135).
  • BFH, 17.12.1999 - III B 66/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene Rspr.

    Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung i.S. von § 33 EStG im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Ausbildung eines Kindes (vgl. dazu z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135, sowie die Rechtsprechungshinweise in dem Senatsbeschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752).
  • BFH, 23.05.2000 - III B 98/99

    Ausbildungskosten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Hinsichtlich der Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 33a EStG und § 33 EStG wäre es daher erforderlich gewesen, auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135) und die teilweise hiervon abweichenden Ansichten in der Kommentarliteratur (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33a EStG Anm. 50; Arndt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 65 f., § 33a B 68; Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 33a EStG Rdnr. 14; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, § 33a Rz. 5, 18; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, § 33a EStG Rz. 83 ff.) einzugehen.
  • BFH, 06.11.1987 - III R 112/85

    Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für

    Die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes stehenden Kosten sind vielfältiger Art. Zu ihnen gehören nicht nur die unmittelbar das Erlangen von fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen betreffenden Ausgaben, sondern grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch die Ausbildung zu dem gewählten Beruf an einem bestimmten, frei gewählten Ort veranlaßt sind (BFH-Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135).
  • FG Niedersachsen, 09.09.1997 - VIII 619/92

    Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für den Internatsbesuch eines an

  • FG Münster, 13.02.2004 - 8 K 4287/02

    Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

  • BFH, 08.08.1997 - III B 180/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RKg 3/94

    Anspruch auf Kindergeld für eine im Promotionsstudium befindliche Tochter -

  • FG Köln, 23.07.1997 - 12 K 3881/94

    Privatschulbesuch eines behinderten Kindes

  • FG Saarland, 10.04.1997 - 1 K 12/96

    Einkommensteuer; typische und atypische Studienkosten als außergewöhnliche

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