Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3998
BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08 (https://dejure.org/2009,3998)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2009 - VI R 42/08 (https://dejure.org/2009,3998)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - VI R 42/08 (https://dejure.org/2009,3998)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3998) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 8 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 40 Abs. 2 S. 2; ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und betrieblichen Einrichtungen von Kunden als geldwerter Vorteil i.S.e. steuerpflichtigen Arbeitslohns; Regelmäßige Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Auswärtstätigkeit - Kundeneinrichtung ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und betrieblichen Einrichtungen von Kunden als geldwerter Vorteil i.S.e. steuerpflichtigen Arbeitslohns; Regelmäßige Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und einer ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
    Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
    Reisekosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 3 Nr 16, EStG § 42d
    Dienstreise; Geldwerter Vorteil; Kunde; PKW-Überlassung; Regelmäßige Arbeitsstätte

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Nach neuerer Rechtsprechung versteht der BFH unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806, und vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    b) Im Übrigen versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung unter "regelmäßiger Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und damit regelmäßig den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb (Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806, und vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

    Gerade nach der vom erkennenden Senat in solchen Fällen herangezogenen sogenannten "ex ante"-Betrachtung (Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806) hatte sich der Kläger angesichts seiner sogar verfassungsrechtlich verfestigten dienstrechtlichen Absicherung zunächst auf die Beibehaltung der bisherigen Tätigkeitsstätte einrichten können.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als

    Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (BFH-Urteile vom 17.06.2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533; vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).
  • FG Münster, 14.09.2011 - 10 K 2037/10

    Baucontainer keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG "jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147; BStBl II 2010, 852).

    Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall, weil ein auswärts tätiger Arbeitnehmer typischerweise nicht die vorgenannten Möglichkeiten hat, seine Wegekosten gering zu halten (BFH-Urteile vom 17.06.2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533; vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Entsprechendes trifft auf einen Arbeitnehmer zu, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden seines Arbeitgebers tätig ist und zwar selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird, denn der Arbeitnehmer kann sich nicht typischerweise darauf einstellen, dort dauerhaft eingesetzt zu werden (BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391; BStBl II 2009, 818; vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Auch bei einem längerfristigen Einsatz beim Kunden steht die dortige Tätigkeit unter einem dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen Vorbehalt, dass die vom seinem Arbeitsverhältnis unabhängige Vertragsbeziehung zwischen seinem Arbeitgeber und dessen Kunden Bestand hat (BFH-Urteil vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

  • FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09

    Fahrtkosten eines Postbeamten zu seiner Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 09.07.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 mwN; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Das ist nicht der Fall, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteile vom 09.07.2009 aaO).

    Insoweit ändert auch die sog. "ex ante" Betrachtung des BFH (Urteil vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806) nichts daran, dass vorliegend eine regelmäßige Arbeitsstätte bei der Tochtergesellschaft anzunehmen ist.

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

    Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb, nicht aber um die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (z.B. Senatsentscheidungen vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11, BFHE 236, 351, BStBl II 2012, 472; vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234; vom 18. September 2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517; vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, zum weiträumigen Arbeitsgebiet).
  • FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2224/09
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 09.07.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 mwN; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Das ist nicht der Fall, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteile vom 09.07.2009 aaO).

    Insoweit ändert auch die sog. "ex ante" Betrachtung des BFH (Urteil vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806) nichts daran, dass vorliegend eine regelmäßige Arbeitsstätte bei der Tochtergesellschaft anzunehmen ist.

  • BFH, 18.09.2012 - VI R 65/11

    Kindergeld; regelmäßige Arbeitsstätte

    Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb (z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11, BFHE 236, 351, BStBl II 2012, 472, und in BFHE 236, 431).
  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 3 K 1226/11

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Kunden des

    aa) Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist demgegenüber keine regelmäßige Arbeitsstätte; die Entfernungspauschale kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 9. Juli 2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Folglich stand auch im Streitfall der Arbeitseinsatz unter dem Vorbehalt des Fortbestands einer --vom Arbeitsverhältnis unabhängigen-- Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1806), auf deren Fortbestand und Dauer der Kläger keinerlei Einfluss hatte.

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 62/12

    Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten -

  • FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12

    Rechtmäßigkeit der Minderung des Gewinns bzgl. Fahrtkosten und

  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 2486/09

    Anwendung der Pendlerpauschale auf Fahrtkosten eines Hochschulstudiums

  • FG Köln, 11.11.2009 - 7 K 3651/08

    Ausgleichszahlung für die Vorenthaltung eines Dienstwagens

  • FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11

    Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht