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   BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13   

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https://dejure.org/2014,25160
BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13 (https://dejure.org/2014,25160)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2014 - VI R 42/13 (https://dejure.org/2014,25160)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - VI R 42/13 (https://dejure.org/2014,25160)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • openjur.de

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStG VZ 2009, EStG § 12 Nr 1
    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2009, EStG VZ 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009
    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 33
    Kosten für ein größeres Grundstück zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • cpm-steuerberater.de

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Betriebs-Berater

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • rewis.io

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Bungalows als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behindertengerechter Bungalow als außergewöhnliche Belastung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bau von behindertengerechtem Haus - Grundstückskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundstückskosten für Bau eines behindertengerechten Hauses einkommenssteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Kosten für behindertengerechten Bungalow

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundstückskosten für behindertengerechten Neubau sind nicht abziehbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundstückskosten für einen behindertengerechten Neubau sind nicht abziehbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.10.2014)

    Größeres Grundstück nicht absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Kosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstückskosten für Bau eines behindertengerechten Hauses einkommenssteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 360
  • FamRZ 2014, 1780
  • BB 2014, 2327
  • BStBl II 2014, 931
  • BauR 2015, 314
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13
    Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht (Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, m.w.N.).

    b) Entschließt sich der Steuerpflichtige ein Grundstück zu erwerben, um hierauf einen Neubau zu errichten, hängen sowohl die Größe des Grundstücks als auch die konkrete Gestaltung des neuen Hauses, insbesondere dessen Wohnfläche, zunächst von seinem Geschmack, seinen Lebensgewohnheiten, den ihm für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen ab (Senatsurteil in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, m.w.N.).

    Sie werden daher ebenfalls von der Abgeltungswirkung des Grundfreibetrags erfasst und können nicht nochmals nach § 33 EStG steuerliche Berücksichtigung finden (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).

  • FG Niedersachsen, 17.01.2013 - 14 K 399/11

    Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks als durch die

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 783 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. Januar 2013  14 K 399/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 20/12

    Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13
    Es handelt sich insoweit um übliche Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag abgegolten und daher aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, m.w.N.).
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13
    Denn diese Mehrkosten sind, anders als bauliche Maßnahmen, die --wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts (Senatsurteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458)-- den krankheits- und behinderungsbedingten Lebenserschwernissen des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen Rechnung tragen, nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.
  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13
    Dies gilt erst recht für den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG, der nur die durch die Pflege einer Person veranlassten Aufwendungen erfasst (Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFHE 249, 552, BStBl II 2015, 775, Rz 15, und Senatsurteil vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 13), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

    Eine tatsächliche Zwangslage --die im Streitfall allein in Betracht kommt-- kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (Senatsurteil in BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 13).

    Demgegenüber hat der erkennende Senat Aufwendungen für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows (Senatsurteil in BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931) und für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht (Senatsbeschluss in BFHE 249, 552, BStBl II 2015, 775) nicht als zwangsläufigen Mehraufwand für den existenznotwendigen Wohn- bzw. Grundbedarf anerkannt, da diese Aufwendungen in erster Linie Folge eines freien Konsumverhaltens waren.

  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    Vielmehr liegt eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation vor, die eine nach § 33 EStG erforderliche Zwangslage nicht begründen kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2014 VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931).
  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

    Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können daher als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein (BFH-Urteil vom 17.07.2014 VI R 42/13, BStBl. II 2014, 931).
  • FG München, 08.05.2018 - 6 K 2979/17

    Nichtansetzung des Werbungskostenpauschbetrag durch das Finanzamt

    - Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Az.: VI R 42/13) entschieden, dass die vom Arbeitgeber zugesicherte Fahrvergünstigung Arbeitslohncharakter habe und als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern sei, und zwar unabhängig davon, ob der Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Arbeitsverhältnis stamme.
  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof Aufwendungen für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows (BFH-Urteil in BStBl. II 2014, 931), für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht (BFH-Beschluss in BStBl. II 2015, 775) und für eine behindertengerechte Gartenumgestaltung (BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20, BStBl. II 2023, 372) nicht als zwangsläufigen Mehraufwand für den existenznotwendigen Wohn- bzw. Grundbedarf anerkannt, da diese Aufwendungen in erster Linie Folge eines freien Konsumverhaltens waren.
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