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   BFH, 19.11.2015 - VI R 42/14   

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https://dejure.org/2015,48794
BFH, 19.11.2015 - VI R 42/14 (https://dejure.org/2015,48794)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2015 - VI R 42/14 (https://dejure.org/2015,48794)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2015 - VI R 42/14 (https://dejure.org/2015,48794)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten - Kostenentscheidung bei Revision und Anschlussrevision

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2011, ZPO § 91, FGO § 143 Abs 2
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten - Kostenentscheidung bei Revision und Anschlussrevision

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten - Kostenentscheidung bei Revision und Anschlussrevision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 1 EStDV 2000 vom 01.11.2011, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2011, § 91 ZPO
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten - Kostenentscheidung bei Revision und Anschlussrevision

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Kosten der Führung eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten - Kostenentscheidung bei Revision und Anschlussrevision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Berücksichtigung von Kosten der Führung eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung; Kostenentscheidung bei Revision und Anschlussrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Vielmehr hat er es nur in Fällen für möglich gehalten, dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne, in denen entweder die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt war (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908, und VI R 62/13, BFH/NV 2016, 1436) oder der Steuerpflichtige durch eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung schwerwiegende körperliche Schäden erlitten hatte (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 1142, und vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739).
  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Diese beinhaltet auch Kosten der Anschlussrevision, bei der es sich kostenrechtlich zwar um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt (BFH-Urteil vom 21.11.2000 - IX R 69/96, BFH/NV 2001, 754, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 89), die Kostenentscheidung aber dennoch einheitlich zu treffen ist (BFH-Urteil vom 19.11.2015 - VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen (z.B. Senatsurteile vom 15. Juni 2016 VI R 34/14, BFH/NV 2016, 1549, und vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739).
  • BFH, 04.08.2016 - VI R 63/14

    Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Zivilprozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, kommt es auf die in dem Prozess geltend gemachten (zivilrechtlichen) Ansprüche an (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739, Rz 23).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 17/21

    Fahrtkosten; Fiitnessstudio; Mitgliedsbeiträge; Reha Verein; Wassergymnastik;

    Jedoch hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen ( BFH, Urteil vom 19. November 2015 VI R 42/14 , BFH/NV 2016, 739).

    So hat der Steuerpflichtige gem. § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ( §§ 2, 23, 31 bis 33 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch -- SGB V --) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen ( BFH, Urteil vom 19. November 2015 VI R 42/14 , BFH/NV 2016, 739).

  • FG Münster, 27.01.2017 - 4 K 3471/15

    Anerkennung von Seminaren zur Behandlung und Förderung von hochproblematischen

    Der Katalog besonderer formeller Anforderungen erfasst nicht alle denkbaren krankheitsbedingten Kosten (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 2015 VI R 45/14, BFH/NV 2016, 393; vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739: "in einer Reihe von Fällen").
  • FG Münster, 17.01.2022 - 9 K 1471/20

    Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für Klinikbesuche und

    Jedoch hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen (BFH, Urt. vom 19.11.2015 - VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739, Rdn. 34).

    So hat der Steuerpflichtige gem. § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (BFH, Urt. vom 19.11.2015 - VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739, Rdn. 34).

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