Rechtsprechung
BFH, 17.10.2013 - VI R 44/12 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- openjur.de
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer; Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- Bundesfinanzhof
EStG § 42e, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 42d Abs 3, EStG § 38 Abs 2 S 1, AO § 47, EStG VZ 2006, AO § 118
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- Bundesfinanzhof
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 42e EStG 2002, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 42d Abs 3 EStG 2002, § 38 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 47 AO
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens - IWW
- cpm-steuerberater.de
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer – Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- Betriebs-Berater
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- Techniker Krankenkasse
- rewis.io
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- steuerrechtsiegen.de
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft durch das Finanzamt
- ra.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Bindungswirkung einer LSt-Anrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer
- datenbank.nwb.de
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft gegenüber Arbeitnehmern
- kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)
Bindungswirkung Lohnsteueranrufungsauskunft
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber Arbeitnehmer
- pwc.de (Kurzinformation)
Keine Lohnsteuernachforderung gegenüber Arbeitnehmer bei vorheriger Anrufungsauskunft für Arbeitgeber
Besprechungen u.ä. (2)
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Lohnsteueranrufungsauskunft für Arbeitnehmer?
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber Arbeitnehmer
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Quellensteuer
- Lohnsteuerverfahren - Überblick
- Haftungsverfahren gem. § 42d EStG
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 24.04.2012 - 13 K 799/09
- BFH, 17.10.2013 - VI R 44/12
Papierfundstellen
- BFHE 243, 266
- BB 2014, 85
- DB 2014, 33
- BStBl II 2014, 892
- NZA-RR 2014, 142
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 07.03.2023 - VI B 4/22
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Zwar ist die Finanzbehörde befugt, den steuerpflichtigen Arbeitnehmer, dessen Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten wurde, als Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) auch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Ende der Festsetzungsfrist durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Anspruch zu nehmen (s. § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG, und Senatsurteil vom 17.10.2013 - VI R 44/12, BFHE 243, 266, BStBl II 2014, 892, Rz 11;… Schmidt/Krüger, a.a.O., § 42d Rz 19 und Rz 22). - BFH, 05.02.2014 - I R 34/12
Überprüfung einer verbindlichen Auskunft - Passivierung einer Verbindlichkeit in …
An dieser Besonderheit, die eine andere Handhabung als im Anwendungsbereich des § 89 Abs. 2 AO rechtfertigt, hat sich dadurch, dass nach neuer BFH-Rechtsprechung die dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft auch dem Arbeitnehmer gegenüber verbindlich ist (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 VI R 44/12, BFHE 243, 266, BFH/NV 2014, 229), nichts geändert. - ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll und festzulegen, ob bestimmte Arten von Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden (...)"; ebenso BAG 20.6.2013 - 2 AZR 379/12 - BAGE 145, 265 = AP § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 4 = NZA 2014, 139 = EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 19 = DB 2014, 33 [Rn. 21].S. zu dieser Priorisierung namentlich BAG 6, 10.2005 (Fn. 151) [B.V.3 a. - "Juris"-Rn. 34]: "Dies [gemeint: die nur begrenzte richterliche Kontrolle 'unternehmerischer Entscheidungen' auf evidente Sachwidrigkeit, Unvernunft oder Willkür; d.U.] gilt auch in den Fällen, in denen von der Organisationsmaßnahme ein tariflich unkündbarer Angestellter betroffen ist.Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll und festzulegen, ob bestimmte Arten von Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden (...)"; ebenso BAG 20.6.2013 - 2 AZR 379/12 - BAGE 145, 265 = AP § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 4 = NZA 2014, 139 = EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 19 = DB 2014, 33 [Rn. 21].
Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll und festzulegen, ob bestimmte Arten von Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden (...)"; ebenso BAG 20.6.2013 - 2 AZR 379/12 - BAGE 145, 265 = AP § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 4 = NZA 2014, 139 = EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 19 = DB 2014, 33 [Rn. 21].
- BFH, 20.03.2014 - VI R 43/13
Haftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter
a) Denn an einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer fehlt es, wenn der lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten wahrnehmende Dritte beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft gemäß § 42e EStG verfährt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2013 VI R 44/12, BFHE 243, 266) oder den Lohnsteuerabzug nach den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes vornimmt.In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber oder den lohnsteuerliche Pflichten erfüllenden Dritten für einen unterbliebenen Lohnsteuerabzug in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1996 VI R 18/96, BFHE 182, 145, BStBl II 1997, 413, und in BFHE 243, 266).
Der Haftungstatbestand ist in einem solchen Fall nicht erfüllt (vgl. Senatsurteile in BFHE 182, 145, BStBl II 1997, 413, und in BFH/NV 2014, 229).
- FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18
Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins …
Der Einbehalt der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber sei nicht mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt gleichzusetzen, die nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12) erst zum Erlöschen des Lohnsteueranspruchs des Arbeitnehmers führe.Denn nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer kann vom Arbeitnehmer nachgefordert werden (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG; BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12, BStBl II 2014, 892).
- FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7031/11
Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellerdienstleistungen bei …
Sie ist in ihrer Bindung aber auf das Lohnsteuerabzugsverfahren oder ein eventuelles Nachforderungsverfahren zur Lohnsteuer beschränkt und damit auf das Vorauszahlungsverfahren (BFH, Urteile vom 13.01.2011 - VI R 61/09 -, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; vom 17.11.2013 - VI R 44/12, BFH/NV 2014, 229). - FG Hessen, 14.01.2019 - 2 K 1434/17
Steuerfreiheit einer gezahlten Theaterbetriebszulage eines Darstellers
Eine solche Bindungswirkung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls nicht gegenüber den Wohnsitzfinanzämtern bei der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Arbeitnehmer (vergleiche Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2013 VI R 44/12, Bundessteuerblatt II 2014, 892). - FG Niedersachsen, 20.06.2022 - 4 K 136/20
Keine Amtsveranlagung zur Durchsetzung einer Lohnsteuernachforderung
Denn - auch für abgelaufene Jahre - ist dem Grunde nach eine Inanspruchnahme des Klägers als Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) im Wege des Lohnsteuernachforderungsbescheids möglich (vgl. etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 13 K 799/09 L, EFG 2012, 1781 und nachfolgend BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 VI R 44, 12, BStBl. II 2014, 892 - bloße Erwähnung im Tatbestand; FG München, Urteil vom 15. Mai 2003 11 K 2986/02, EFG 2003, 1281;… Schmidt/ Krüger § 42d EStG Rn. 22;… Brandis/Heuermann/ Wagner § 42d EStG Rn. 89). - FG Düsseldorf, 22.02.2018 - 5 V 2682/17 Eine Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG wird zwar vom BFH in dessen Urteil vom 17.10.2013 - VI R 44/12 - (BFHE 243, 266, BStBl II 2014, 892) auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren und damit das Vorauszahlungsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer bejaht, allerdings verneint der BFH in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 13. Januar 2011 - VI R 61/09 - (BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479) eine Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Arbeitnehmer.