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   BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11   

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https://dejure.org/2012,13214
BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 21/11 (https://dejure.org/2012,13214)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Anforderung an den Nachweis

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG § 33 Abs 4, EStDV § 64 Abs 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst e, EStDV § 84 Abs 3f, SGB 5 § 33 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 76, StVereinfG 2011
    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 33 Abs 4 EStG vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 EStDV vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst e EStDV vom 01.11.2011
    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes (hier: Asbest und Holzschutzmittel) als außergewöhnliche Belastung bei konkreter Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Beeinträchtigung

  • rewis.io

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten einer Haussanierung: Außergewöhnliche Belastung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen bei einem Baumangel; Abzug von durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen; Aufwendungen ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung bei Geruchsbelästigungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich bei Sanierungskosten um außergewöhnliche Belastungen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Belastetes Haus sanieren und Steuern sparen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Unzumutbarer Geruch - Haussanierung als außergewöhnliche steuerliche Belastung (BILD)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 93
  • NJW 2012, 3054
  • NZM 2012, 645
  • BStBl II 2012, 574
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Es kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden (BFH-Urteil in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).

    Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Zwangsläufigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).

    b) Ferner sind Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, m.w.N.).

    c) In den zuvor genannten Fällen sind die Aufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.) und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt.

    War der Einsatz mittlerweile verbotener schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

    Insoweit wird sich das FG zu vergegenwärtigen haben, dass sich die Kläger den Sanierungsaufwendungen aus tatsächlichen Gründen auch dann nicht entziehen konnten, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung für ihre Familie drohte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Zwangsläufigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer "privaten Katastrophe" folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage).

    Da in den geltend gemachten Beträgen nach den Feststellungen des FG auch Aufwendungen für die vollständige Erneuerung der Außenfassade einschließlich der Dämmung sowie für den Einbau von Aluminiumaußenfensterbänken enthalten sind, liegt angesichts des Alters des im Jahr 1973 erbauten Hauses die Vermutung nahe, dass es sich jedenfalls insoweit um werterhöhende Ausgaben gehandelt haben könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Folglich sind der Umbau eines Hauses oder Umgestaltungen des Wohnumfeldes keine Hilfsmittel in dem genannten Sinne (grundlegend: Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 B 3 KR 14/97 R, Sozialrecht 3-2500 § 33 Nr. 30).
  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09

    Aufwendungen für die Sanierung eines Fertighauses zur Beseitigung von

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    das Urteil des FG vom 17. Februar 2011  14 K 425/09 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 26. November 2009 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 22. Mai 2009 und des Einkommensteuerbescheides vom 27. Juli 2009 als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG 32.854,20 EUR steuermindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2008 unter Kürzung der gewährten Tarifermäßigung in Höhe von 600 EUR entsprechend herabzusetzen.
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    c) In den zuvor genannten Fällen sind die Aufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.) und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt.
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb 2002, 1848).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Fehlt dem FG die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458).
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 33 Rz 34; Geserich, Deutsches Steuerrecht 2012, 1490 ) ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V).

    d) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind allerdings nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 6. August 1998 B 3 KR 14/97 R, Sozialrecht 3-2500 § 33 Nr. 30).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 - VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965).

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567; BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der

    In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFH/NV 2014, 771, und vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 1174; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33 Rz 34; Geserich, Deutsches Steuerrecht 2012, 1490, 1493) ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen.
  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    Diese Rechtsprechung finde auf die nicht in § 64 EStDV geregelten Fälle weiterhin Anwendung, wie sich aus dem Urteil des BFH vom 29. März 2012 (VI R 21/11, DStR 2012, 1174) ergebe.

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BStBl II 2014, 458 und vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33 Rz 34) ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V; BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 27/13, BB 2014, 1622), aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19

    Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche

    Da Schadensbeseitigungskosten, die auf Baumängeln beruht, nicht unüblich seien, könne es an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen fehlen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 9. August 2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240 und vom 29. März 2012, aaO sowie die BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057 und vom 11. Februar 2009 - VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen nach Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 - VI R 21/11, BStBl II 2012, 574 m.w. N.).

    Baumängel sind nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 - III R 6/01, BStBl II 2002, 240 und vom 29. März 2012, aaO; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057 und vom 11. Februar 2009 - VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).

    Die im Streitfall gegebenen Mängel waren auch schon zur Zeit der Errichtung der Wohnung als solche zu bewerten und nicht lediglich aufgrund einer später abweichenden Beurteilung (wie im Fall BFH VI R 21/11).

  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

    cc) Geklärt ist zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen und deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.).

    Auch solche Aufwendungen dürfen aus den bereits genannten Gründen aber nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574).

  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    b) Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.), gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.
  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14

    Anschaffungskosten für medizinische Therapieliege als außergewöhnliche Belastung

  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

  • FG Köln, 27.08.2014 - 14 K 2517/12

    Kosten eines Fahrstuhls

  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

  • BFH, 19.06.2013 - V S 20/13

    Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus -

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08

    Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines

  • FG München, 18.10.2012 - 5 K 1066/08

    Freiberuflich tätiger EDV-Berater

  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

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Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13213
BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 76, FGO § 155, ZPO §§ 485 ff, ZPO § 485, GefStoffV § 52 Abs 2 S 1 Nr 3
    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 76 FGO, § 155 FGO
    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • rewis.io

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online

    Kosten einer Asbestsanierung: Außergewöhnliche Belastungen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Dachs eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Abzug von Kosten für Asbest Sanierung als außergewöhnliche Belastungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich bei Sanierungskosten um außergewöhnliche Belastungen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Asbestsanierung des Dachs wegen Gesundheitsgefährdung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar? (IBR 2014, 1156)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 85
  • DB 2012, 1362
  • BStBl II 2012, 570
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).

    Bei schwach gebundenen Asbestprodukten wie Spritzasbest ist die Gefahr einer Freisetzung aufgrund äußerer Einflüsse wie Erschütterungen und Alterung der Produkte hingegen höher (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vgl. dazu auch Hettler, DB 2002, 1848, 1849).

    c) Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

    War der Einsatz schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholt oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, zur medizinischen Indikation einer Heilbehandlung).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 6 K 2314/07

    Zukünftige Tätigkeit begründet keine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 33 veröffentlichten Gründen als außergewöhnliche Belastungen an.
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    c) Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur).

    Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Es ist zudem das Ziel des § 33 EStG --worauf auch das FG zutreffend hinweist-- zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, Rz 9).
  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    b) Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.), gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.
  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

    Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte (BFH, Urteil vom 29. März 2012, VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570).
  • FG Saarland, 10.12.2014 - 1 K 1201/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dem entsprechend definiert der BFH als Ziel des § 33 EStG, grundsätzlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, steuerlich zu berücksichtigen (BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vom 29. März 2012 VI R 47/10, BStBl II 2012, 570).
  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Als außergewöhnliche Belastungen hat der Bundesfinanzhof weiter Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 21/11 BStBl. II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570, m.w.N.).
  • FG Saarland, 07.10.2014 - 1 K 1054/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dem entsprechend definiert der BFH als Ziel des § 33 EStG, grundsätzlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, steuerlich zu berücksichtigen (BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vom 29. März 2012 VI R 47/10, BStBl II 2012, 570).
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