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   BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96   

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https://dejure.org/1996,145
BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96 (https://dejure.org/1996,145)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1996 - VI R 47/96 (https://dejure.org/1996,145)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1996 - VI R 47/96 (https://dejure.org/1996,145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, LStR Abschn 45 Abs 2, GG Art 3
    Arbeitszimmer; Berufliche Nutzung; Jahressteuergesetz 1996

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 305
  • NJW 1997, 759
  • NVwZ 1997, 520 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 611 (Ls.)
  • BB 1997, 27
  • DB 1997, 22
  • BStBl II 1997, 22
  • BStBl II 1997, 68
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96
    Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß der aus Art. 3 GG abgeleitete Grundsatz, daß die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. Beschlüsse des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BVerfGE 81, 228, 237, BStBl II 1990, 483, 486, unter B I; vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 86, BStBl II 1990, 653, 658, unter C III 3 a) und das objektive Nettoprinzip durch diese Vorschriften nicht verletzt werden.

    Das BVerfG hat in dem Beschluß in BVerfGE 81, 228, 237 ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob das objektive Nettoprinzip verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist.

    Der Gesetzgeber darf sich bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG in BVerfGE 81, 228, 237, BStBl II 1990, 483, 486).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96
    Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß der aus Art. 3 GG abgeleitete Grundsatz, daß die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. Beschlüsse des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BVerfGE 81, 228, 237, BStBl II 1990, 483, 486, unter B I; vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 86, BStBl II 1990, 653, 658, unter C III 3 a) und das objektive Nettoprinzip durch diese Vorschriften nicht verletzt werden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 1254/96

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer-Neuregelung verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 695 veröffentlicht.
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Vielmehr typisiert es mit den beiden genannten Fallgruppen die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, unter 2.b).
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die

    Vielmehr typisiert es mit den beiden genannten Fallgruppen die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu erheben (Senatsurteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, unter 2.b).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Zur Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwies der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997 S. 68) auf gesetzgeberische Überlegungen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zum Abzug zuzulassen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich sei.

    Auch wenn diese Erforderlichkeit, worauf bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997, S. 68) hinweist, in der Regel nicht Voraussetzung der Werbungskosten ist, kann sie zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden, wenn diese Lebensbereiche - wie beim häuslichen Arbeitszimmer - weniger räumlich-gegenständlich und mehr funktionsbestimmt voneinander getrennt werden müssen.

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