Rechtsprechung
BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2013
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung - Bundesfinanzhof
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2013
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung - IWW
§ 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Sanierung einer mehr als 100 Jahre alten Familiengrabstätte als außergewöhnliche Belastung
- rewis.io
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung - rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Sanierung einer mehr als 100 Jahre alten Familiengrabstätte als außergewöhnliche Belastung - datenbank.nwb.de
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastungen kaum noch abziehbar
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hessen, 04.04.2017 - 2 K 1964/15
- BFH, 15.05.2017 - VI B 46/17
- BFH, 08.11.2017 - VI R 48/17
- BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16
Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - …
Auszug aus BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Senatsbeschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469, Rz 22, m.w.N.).c) Bei den im Streitfall zu beurteilenden Aufwendungen handelt es sich auch nicht um Beerdigungskosten, die nach der Rechtsprechung des Senats unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können (zuletzt Senatsbeschluss in BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469, Rz 43 ff., m.w.N.).
- BFH, 30.03.2017 - VI R 55/15
Aufwendungen für die Beschäftigung von privaten Arbeitskräften durch eine …
Auszug aus BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (Senatsurteil vom 30.03.2017 - VI R 55/15, Rz 10, m.w.N.). - FG Hessen, 04.04.2017 - 2 K 1964/15
§ 33 EStG
Auszug aus BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.04.2017 - 2 K 1964/15 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 02.05.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen …
Auszug aus BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich (z.B. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes) betreffen (Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 16). - BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand
Auszug aus BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (BFH-Urteil vom 26.06.2003 - III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N.). - BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
Die Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ist daher nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (Senatsurteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz 16). - BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes …
Auszug aus BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17
a) Aufwendungen für die Wiederherstellung existenznotwendiger Vermögensgegenstände, die durch ein nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurden, können zwar Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, Rz 11, m.w.N.).
- BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (zuletzt Senatsurteil vom 22.10.2019 - VI R 48/17, Rz 11, m.w.N.).
Rechtsprechung
BFH, 08.11.2017 - VI R 48/17 |
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 33
Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erbe, Grabpflege, Sanierung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 33
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 04.04.2017 - 2 K 1964/15
- BFH, 15.05.2017 - VI B 46/17
- BFH, 08.11.2017 - VI R 48/17
- BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17