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   BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15   

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https://dejure.org/2016,59732
BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15 (https://dejure.org/2016,59732)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2016 - VI R 49/15 (https://dejure.org/2016,59732)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - VI R 49/15 (https://dejure.org/2016,59732)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, FamFG § 137 Abs 1, ZPO § 623 Abs 1
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, § 137 Abs 1 FamFG
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 137 Abs. 3 FamFG, § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Abzugsfähigkeit der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsstreit - und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar - Keine Zwangsläufigkeit der Scheidungsfolgenverfahren

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidungsfolgekosten

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) seien Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe.

    Hinsichtlich der außergerichtlichen Beratung und Vertretung lägen demgegenüber keine Prozesskosten im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vor.

    a) Mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen, die auch das FG der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, aufgegeben und ist zu der früheren Rechtsprechung des BFH zurückgekehrt.

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (z.B. Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, und vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Fall nichtehelicher Familienbeziehungen (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1545, m.w.N.).

    Ebenso sind auch die Aufwendungen des Klägers für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind (s. dazu auch Senatsurteile vom 10. März 2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009, und in BFH/NV 2016, 1545) nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

  • FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09

    § 33 EStG

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2015  12 K 3232/09 aufgehoben.

    Es beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 23. Februar 2015  12 K 3232/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    a) Mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen, die auch das FG der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, aufgegeben und ist zu der früheren Rechtsprechung des BFH zurückgekehrt.
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 42/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten -

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen (z.B. Senatsurteile vom 15. Juni 2016 VI R 34/14, BFH/NV 2016, 1549, und vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (z.B. Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, und vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    Ebenso sind auch die Aufwendungen des Klägers für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind (s. dazu auch Senatsurteile vom 10. März 2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009, und in BFH/NV 2016, 1545) nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
  • BFH, 18.02.2016 - VI R 56/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
    Die Rechtsstreitigkeiten um den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (s. dazu auch Senatsurteil vom 18. Februar 2016 VI R 56/13, BFH/NV 2016, 1150) waren keine mit den Scheidungsverfahren der Kläger im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen.
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 34/14

    Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche

  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

    Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

    Soweit nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14.12.2016 VI R 49/15, BFH/NV 2017, 895; vom 10.03.2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009; vom 28.04.2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, steht dies einer Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitfall nicht entgegen.
  • FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09
    Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH VI R 49/15).
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