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   BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13   

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https://dejure.org/2016,11928
BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13 (https://dejure.org/2016,11928)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2016 - VI R 5/13 (https://dejure.org/2016,11928)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2016 - VI R 5/13 (https://dejure.org/2016,11928)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStG VZ 2008
    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2002, EStG VZ 2008
    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, §§ 397 Abs. 1, 395 Abs. 4 Satz 2, 401 der Strafprozessordnung, § 395 StPO, § 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FGO, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1, 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an einer Mietwohnung und die Beendigung des Mietverhältnisses sowie für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilprozesskosten wegen Wohnraumkündigung als außergewöhnliche Belastungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außergewöhnliche Belastung - und die Kosten für die Prozessvertretung einer Nebenklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vermieter als außergewöhnliche Belastung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten eines Mietrechtsstreits regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (IMR 2016, 310)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, ZPO § 522 Abs 2
    Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Aufteilung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13
    Es erkannte unter Verweis auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) Prozesskosten in Höhe von 13.824 EUR --für das Berufungsverfahren 10.000 EUR anteilige Rechtsanwaltskosten und 3.824 EUR Gerichtskosten-- als außergewöhnliche Belastungen an.

    Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

    Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest.

    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

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