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   BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94   

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https://dejure.org/1995,2654
BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94 (https://dejure.org/1995,2654)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1995 - VI R 52/94 (https://dejure.org/1995,2654)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1995 - VI R 52/94 (https://dejure.org/1995,2654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 38 Abs. 3, § 41 a Abs. 1, § 42 d Abs. 1; AO 1977 § 164 Abs. 2 und Abs. 3, § 173 Abs. 2, § 361 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Änderungssperre - Lohnsteuer-Außenprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitgeberhaftung - Lohnsteuer-Anmeldung als Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt - Aufhebung des Vorbehalts als Steuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung - Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO 1977

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 253
  • BB 1995, 1229
  • DB 1995, 1258
  • BStBl II 1995, 555
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88

    Ersatz von Vereinsbeträge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94
    Nach dem Senatsurteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88 (BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840) steht dem späteren Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides wegen neuer, den Prüfungszeitraum betreffender Tatsachen die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegen, wenn das FA aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen aufhebt.

    Es handelt sich bei dieser Aufhebung um einen Steuerbescheid; denn nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 steht die Aufhebung des Vorbehalts einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840, 842, unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe).

    Wenn das FA bei seiner Vorgehensweise die rechtliche Bedeutung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht voll übersehen hat, so beruht dies nicht auf einem Verhalten der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen müßte, sondern auf einem Rechtsverständnis des FA, das sich im Lichte der erst später ergangenen Senatsurteile in BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840 und BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829 als nicht zutreffend erwiesen hat.

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 183/88

    Verhinderung eines Pauschalierungsbescheids durch Änderungssperre

    Auszug aus BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94
    Durch Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 183/88 (BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829) ist entschieden worden, daß dem späteren Erlaß eines Pauschalierungsbescheides für einen den Prüfungszeitraum betreffenden Sachverhalt die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegensteht, wenn im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung der den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben worden ist.

    Wenn das FA bei seiner Vorgehensweise die rechtliche Bedeutung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht voll übersehen hat, so beruht dies nicht auf einem Verhalten der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen müßte, sondern auf einem Rechtsverständnis des FA, das sich im Lichte der erst später ergangenen Senatsurteile in BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840 und BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829 als nicht zutreffend erwiesen hat.

  • BFH, 11.04.2018 - I R 5/16

    Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus

    Bei beiden --dem FA wahlweise zur Verfügung stehenden (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 167 Rz 6a, m.w.N.)-- Möglichkeiten ist nämlich die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO zu beachten, d.h. es darf nach der (ergebnislosen) Lohnsteuer-Außenprüfung (Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO) grundsätzlich kein Lohnsteuernachforderungs- oder Haftungsbescheid mehr ergehen, "falls nicht eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt" (BFH-Urteile vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555; vom 7. Februar 2008 VI R 83/04, BFHE 220, 220, BStBl II 2009, 703, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2023 - VI R 13/21

    Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines

    d) Aus den vom Kläger angeführten Senatsurteilen vom 15.05.1992 - VI R 106/88 (BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840) und vom 17.02.1995 - VI R 52/94 (BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555) folgt für den Streitfall nichts Abweichendes.
  • BFH, 20.12.2004 - VI B 137/03

    Arbeitnehmer-Begriff

    Hinsichtlich der Haftung für die Zeit von August 1996 bis November 1997 liegt die behauptete Divergenz gegenüber dem BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94 (BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555) nicht vor, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
  • FG München, 22.06.2004 - 8 K 780/02

    Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten; Haftung für nicht abgeführte

    Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich und ist damit ein Steuerbescheid (§ 164 Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 157 Abs. 1 Satz 1 AO ; vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BStBl II 1995, 555, 556), der vorliegend eine Änderung bewirkte.

    Denn durch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 21. Januar 2000 auf Grund der LSt-Außenprüfung hat die LSt-Anmeldung der Streitjahre erhöhte Bestandskraft erlangt (BFH in BStBl II 1995, 555, 556).

  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9351/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

    Dabei kann dahinstehen, ob es dem Beklagten möglich war, den streitgegenständlichen Haftungsbescheid zu erlassen, nachdem er für den Haftungszeitraum 1989 und 1990 bereits zuvor Haftungsbescheide erlassen hatte (vergl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BStBl II 1995, 555 einerseits und BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BStBl II 1989, 909 andererseits; vergl. auch Klein/Rüsken, AO, 5. Auflage, § 173 Rz. 155-157).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 123/94
    Sie betreffen ausschließlich Sachverhaltskomplexe des Lohnsteuerrechts (s. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555 [BFH 17.02.1995 - VI R 52/94]): Dort war Gegenstand der Außenprüfungen, der diesen zugrundeliegenden Prüfungsanordnungen (§§ 193 AO 1977, 42 f EStG), der sie auswertenden Steuerverwaltungsakte (Lohnsteuerhaftungs- bzw. Lohnsteuerpauschalierungsbescheide) ebenso wie der geänderten Bescheide (Lohnsteueranmeldungen -- §§ 41 a EStG, 168 Satz 1, 164 AO 1977) allein das Lohnsteuerrechtsverhältnis, d. h. die hinsichtlich dieser besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer (Schmidt/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., 1996, § 38 Tz. 1 ff.; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 38 Rdnr. A 3 und A 20 -- jeweils m. w. N.) den Arbeitgeber im konkreten Fall gemäß den §§ 38 ff. EStG treffenden Pflichten, vor allem der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 42 f Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41 a EStG).
  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9357/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

    Dabei kann dahinstehen, ob es dem Beklagten möglich war, den streitgegenständlichen Haftungsbescheid zu erlassen, nachdem er für den Haftungszeitraum 1991 bis 1994 bereits zuvor Haftungsbescheide erlassen hatte (vergl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BStBl II 1995, 555 einerseits und BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BStBl II 1989, 909 andererseits; vergl. auch Klein/Rüsken, AO, 5. Auflage, § 173 Rz. 155-157).
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