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   BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18   

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https://dejure.org/2022,8513
BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18 (https://dejure.org/2022,8513)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2022 - VI R 53/18 (https://dejure.org/2022,8513)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - VI R 53/18 (https://dejure.org/2022,8513)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 1 EStG 2009, § 8 Abs 3 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2015
    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Begriff des Arbeitslohns; Zuwendung eines Dritten als Entgelt "für" eine Leistung; Durch ein Dienstverhältnis veranlasste Zuwendung

  • rewis.io

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 135 Abs. 1
    Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Begriff des Arbeitslohns; Zuwendung eines Dritten als Entgelt "für" eine Leistung; Durch ein Dienstverhältnis veranlasste Zuwendung

  • datenbank.nwb.de

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drittlohn - oder: das Jahreswagenprogram beim Automobilzulieferer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rabatte beim Kauf eines Pkw für Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rabatte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Arbeitslohn von dritter Seite

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 38
    Arbeitslohn, Dritter, Geldwerter Vorteil, Auto, Veranlassungszusammenhang, Eigenbetriebliches Interesse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 38

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Verfolgt ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer (hier

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 17.07.2014 - VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20.05.2010 - VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (z.B. Senatsurteile vom 25.04.2018 - VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz 14; in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 22, und vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 18; jeweils m.w.N.).

    Gleichwohl müssen alle --entsprechend ihrer Bedeutung-- in die Gesamtwürdigung einfließen (Senatsurteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 23, m.w.N.).

    bb) Dabei sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen tatsächliche Feststellung bei Drittzuwendungen grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber (Senatsurteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 31).

    Ein Indiz für eine solche Veranlassung ist dieser Umstand dennoch; er ist folglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (Senatsurteile vom 19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 20.11.2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69).

    Steht der Vorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und stellt sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber dar, liegt Arbeitslohn bei einer Zahlung an einen Dritten auch dann vor, wenn dieser --wie im Streitfall-- ein (Eigen-)Interesse an der Vorteilsgewährung hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 39).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 69/13

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 17.07.2014 - VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20.05.2010 - VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    aa) Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 28.02.2013 - VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    cc) Nichts anderes folgt aus dem Senatsurteil in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41.

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 17.07.2014 - VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20.05.2010 - VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    aa) Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 28.02.2013 - VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Zwar bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (s. Senatsurteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 17.07.2014 - VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20.05.2010 - VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    aa) Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 28.02.2013 - VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis muss in beiden Fallkonstellationen jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn auf das Vorliegen von Arbeitslohn erkannt werden soll (Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022).

  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    Für Vorteile --wie hier-- von Dritten greift die Steuerbegünstigung hiernach selbst dann nicht ein, wenn die Dritten --wie etwa konzernzugehörige Unternehmen-- dem Arbeitgeber nahestehen (z.B. Senatsurteil vom 26.04.2018 - VI R 39/16, BFHE 261, 485, BStBl II 2019, 286, Rz 6, m.w.N.).

    Solange der Arbeitgeber der Drittlohnempfänger jedoch nicht derart gewichtig am Herstellungsprozess der "rabattierten" Ware beteiligt ist, dass er bei wertender Betrachtung (ebenfalls) als Hersteller anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 485, BStBl II 2019, 286, Rz 11, m.w.N.), kann der Dritte dessen Arbeitnehmern den Rabattfreibetrag nicht vermitteln.

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    Einzelne Gesichtspunkte, die für die Frage wesentlich sind, ob der Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses oder im Hinblick auf eine Sonderrechtsbeziehung gewährt wurde, hat der Senat in seinen Urteilen vom 23.06.2005 - VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) und vom 17.06.2009 - VI R 69/06 (BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69) herausgearbeitet.

    Zwar bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (s. Senatsurteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • FG Köln, 11.10.2018 - 7 K 2053/17

    Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2018 - 7 K 2053/17 aufgehoben.

    Es beantragt, das angefochtene Urteil des FG Köln vom 11.10.2018 - 7 K 2053/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11

    Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    Denn es fehlt an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG (z.B. Senatsurteil vom 10.04.2014 - VI R 62/11, BFHE 245, 213, BStBl II 2015, 191, Rz 17, m.w.N.).

    Denn bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von Dritten eingeräumten Vorteile nicht aus deren eigenwirtschaftlichen Interessen gewährt werden, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen (Senatsurteil in BFHE 245, 213, BStBl II 2015, 191, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    Ein Indiz für eine solche Veranlassung ist dieser Umstand dennoch; er ist folglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (Senatsurteile vom 19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 20.11.2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69).
  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18
    Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn das FG alle für die Tatsachenwürdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung --hier das Vorliegen von Arbeitslohn-- sprechen, die das FG nicht gezogen hat (z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16, und Senatsurteil vom 09.05.2019 - VI R 43/16, Rz 21).
  • BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09

    Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 43/16

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Hofübergabe

  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 27/11

    Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil - Vorteilsbewertung

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

  • BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW

    Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss (Senatsurteile vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11; vom13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13, und vom 16.02.2022 - VI R 53/18, Rz 15).
  • FG Niedersachsen, 13.05.2022 - 14 K 212/19

    Steuerfreiheit von Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2022 VI R 53/18, juris; BFH-Urteil vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BStBl II 2015, 41).

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteil vom 16. Februar 2022 VI R 53/18, juris; BFH-Urteil vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BStBl II 2015, 41).

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